Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-253017/2/Py/Hu

Linz, 05.01.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des Herrn x, vertreten durch x, 4020 Linz, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 6. Oktober 2011, GZ: SV96-24/14-2010, wegen Übertretung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG),  zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig – weil verspätet – zurückgewiesen.

 

Der gleichzeitig mit der Berufung gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zuständigkeitshalber an die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land weitergeleitet.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 63 Abs.5, 66 Abs.4 und 71 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 6. Oktober 2011, SV96-24/14/2010, wurden über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) wegen  Verwaltungsübertretungen nach § 111 Abs.1 Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) iVm § 33 Abs.2 ASVG, BGBl.Nr. 189/1955 idgF als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Firma x drei Geldstrafen in Höhe von je 730 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je 24 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 219 Euro vorgeschrieben.

 

2. Dagegen erhob der Bw im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit Eingabe vom 7. Dezember 2011, bei der belangten Behörde eingelangt am 9. Dezember 2011, Berufung. Gleichzeitig stellte der Bw einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der Berufungsfrist. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2011 legte die belangte Behörde diese Eingaben dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der zur Entscheidung über die Berufung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen ist. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG entfallen.

 

3. Aus dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt geht folgender Sachverhalt hervor:

 

Das gegenständliche Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 6. Oktober 2011 wurde dem Bw zu Handen seines damaligen Rechtsvertreters laut der im Akt einliegenden Übernahmebestätigung am 11. Oktober 2011 zugestellt. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete somit mit 25. Oktober 2011. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 7. Dezember 2011 eingebracht.

Die Versäumung der Berufungsfrist wurde vom Bw im Übrigen nicht bestritten, sondern gleichzeitig ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.

 

4. Darüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündigung mit dieser.

 

Diese Bestimmung ist aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden. Da die gegenständliche Berufung erst am 7. Dezember 2011 bei der belangten Behörde einlangte, war diese als unzulässig, weil verspätet, zurückzuweisen.

 

4.2. Zur Entscheidung über den gleichzeitig mit der gegenständlichen Berufung gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war (§ 71 Abs.4 AVG). Im Fall einer Berufung ist zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag daher jene Behörde zuständig, bei der die Berufung einzubringen war (vgl. VwGH vom 7.11.1994, 94/09/0220 ua.). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht, abgesehen von den Fällen, in denen dem Wiedereinsetzungsantrag aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist, kein Grund dafür, mit der Zurückweisung eines verspäteten Rechtsmittels zuzuwarten, wenn über einen Wiedereinsetzungsantrag noch nicht bejahend entschieden worden ist (vgl. VwGH vom 27.11.1998, Zl. 95/21/0741).

 

Der gleichzeitig mit der Berufung gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist war daher an die belangte Behörde als gemäß § 71 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG als für diese Entscheidung zuständige Behörde weiterzuleiten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Andrea Panny

 

 

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