Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310481/7/Kü/Pe

Linz, 20.01.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn X X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 5.12.2011, UR96-56/4-2011, wegen einer Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 5.12.2011, UR96-56/4-2011, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Übertretung gemäß § 79 Abs.2 Z21 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 3.10.2011, UR001-36/5-2011/Ka, eine Geld- und für den Fall einer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

 

Überdies wurde der Bw zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw Berufung erhoben.

Die belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

3. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

3.2. Das gegenständliche Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 9.12.2011 beim Postamt X hinterlegt. Damit gilt die Zustellung als bewirkt und es begann die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen. Diese endete am 23.12.2011. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 24.12.2011 per E-Mail bei der belangten Behörde eingebracht.

 

Mit Schreiben vom 2.1.2012 wurde dem Bw Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme sowie zur Vorlage allfälliger eine Ortsabwesenheit begründende Unterlagen zum Zeitpunkt der Hinterlegung eingeräumt. Dazu führte der Bw mit E-Mail vom 3.1.2012 aus, dass er den Brief nicht bekommen habe, da er auf Urlaub gewesen sei. Konkrete Nachweise wurden nicht vorgelegt.

 

Mit Schreiben vom 10.1.2012 wurde bei der Zustellbasis X angefragt, wann die für den Bw am 9.12.2011 hinterlegte Briefsendung von ihm behoben worden war. Es wurde daraufhin die Übernahmebestätigung vorgelegt. Aus dieser geht hervor, dass die hinterlegte Briefsendung am 9.12.2011 vom Bw abgeholt wurde.

 

Der Bw hat somit das angefochtene Straferkenntnis am 9.12.2011 behoben und wäre ihm die Einbringung seiner Berufung ab diesem Zeitpunkt – somit vor Antritt eines allfälligen Urlaubes – möglich gewesen. Es war daher von der verspäteten Einbringung des Rechtsmittels auszugehen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zur Erläuterung für den Bw wird bemerkt, dass es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

 

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