Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420706/17/Br/Th

Linz, 12.01.2012

 

 

 

Herrn

X

X

X

 

B e s c h e i d

(Mutwillensstrafe)

 

 

 

1. Sie haben am 11. Jänner 2012, 08:59 Uhr per E-Mail an den Unabhängigen Verwaltungssenat einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gestellt, womit festgestellt werden solle, dass am 17. Oktober 2011 "das Ende der Halteverbotszone nicht ordnungsgemäß und allgemein erkennbar gekennzeichnet gewesen wäre". Gemeint wohl jenes Halteverbot im Bereich des Tumelplatzes, wo laut h. Erk. vom 17.10.2011, VwSen-420699, Ihr Kraftfahrzeug aus dem Halte- u. Parkverbot entfernt und diesbezügliche Ihrer Maßnahmenbeschwerde, kein Erfolg beschieden wurde.  

Über die abweisende Entscheidung über die Maßnahmenbeschwerde wurde von Ihnen durch ihren Rechtsvertreter beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erhoben. Diese ist unter der Geschäftszahl 2011/02/0332-4 protokolliert.

 

2. Bereits am 19.10.2011 stellten Sie in Angelegenheit des Maßnahmenbeschwerdeverfahrens den "ANTRAG auf WIEDERERÖFFNUNG des VERFAHRENS durch NEUANBERAUMUNG einer VERHANDLUNG."

Dieses als Wiederaufnahmeantrag zu qualifizierende Begehren wurde mit h. Bescheid vom 24. Oktober 2011, GZ: VwSen-420107/2/Br/Th als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde Ihnen darin u.A dargelegt, dass Sie ein als Wiederaufnahmegrund taugliches Beweismittel  - ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit  -  nur darin begründet wäre, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzen würde, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheides (hier die Entscheidung über Ihre Maßnahmenbeschwerde), zumindest mit gutem Grund die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung anders ausfallen könnte.

 

2.1. Am  25.11.2011 stellten Sie abermals einen Antrag auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens, welcher mit h. Bescheid vom 29. November 2011, GZ: VwSen-420706/9/Br/Th, wegen entschiedener Sache  als unzulässig zurückgewiesen wurde.

In der Begründung dieses Bescheides wurden Sie auf die Bestimmung der Mutwillensstrafe nach § 35 AVG hingewiesen, wonach gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen, die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen kann. Konkret wurde Ihnen darzulegen versucht, dass für den Fall der Stellung eines weiteren Wiederaufnahmeantrages zur Durchsetzung Ihrer persönlichen Rechtsmeinung  (die letztlich im Rahmen der zu diesem Zeitpunkt Ihrerseits bereits eingebracht gewesenen VwGH-Beschwerde eine Klärung erfahren wird), der Unabhängige Verwaltungssenat u.U. die Vorgangsweise mit einer Mutwillensstrafe in Erwägung zu ziehen haben werde (Hinweis auf VwGH 13.10.1993, 93/02/0243).

Ferner wurde Ihnen auch noch eröffnet, dass es sich bei einer Mutwillensstrafe nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung der befriedigenden, würdigen u. rationellen Durchführung eines Verwaltungsverfahrens handle. Insbesondere gelte es dabei die mutwillige Inanspruchnahme der Behörde zu unterbinden. Davon wäre auszugehen, wenn eine Partei immer wieder Eingaben macht und Anträge zu rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren stellt, deren Aussichtslosigkeit einem wertverbundenen Menschen evident sein müssten.

 

 

2.2. Am 27.12.2011 übermittelten Sie an den Unabhängigen Verwaltungssenat eine als Stellungnahme und Aufsichtsbeschwerde bezeichnete Nachricht, worin Sie u.A einerseits abermals Ihre abweichende Rechtsansicht und Kritik an der h. Beweiswürdigung ausführten, und in dieser Sache "unbeschadet der VwGH-Beschwerde, eine Dienstaufsichtsbeschwerde an das zuständige Bundesministerium" ankündigten.

Im Schlusssatz beantragten Sie die Nachreichung dieses Schreibens an den Verwaltungsgerichtshof. Ungeachtet dessen, dass Sie selbst dieses Schreiben an den Verwaltungsgerichtshof leiten hätten können, wurde dem von hier entsprochen und Ihnen darüber auch kurz berichtet.

 

 

3. Da Sie mit Ihrem abermaligen eine sachliche Begründung für dieses Begehren einmal mehr nicht erkennen lassenden Antrag die Tätigkeit der Behörde (des Unabhängigen Verwaltungssenates) bereits wiederholt und offenkundig mutwillig in Anspruch nahmen, wird nunmehr gegen Sie eine  Mutwillensstrafe in der Höhe von

 

250 Euro

ausgesprochen.

 

Diese ist binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen (beihängender Zahlschein).

 

 

Begründung:

 

 

3.1. Nach § 35 AVG kann die Behörde gegen Personen, die – wie oben dargelegt - offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen.

Der 6. Abschnitt des AVG enthält über Ordnungs- und Mutwillensstrafen keine besondere Regelung über die Behördenzuständigkeit. Daher ist für die Verhängung einer derartigen Strafe diejenige Behörde zuständig, bei der die Ordnungswidrigkeit gesetzt oder deren Tätigkeit mutwillig in Anspruch genommen worden ist (vgl. UVS Steiermark 2002/06/25 40.1-1/2002, sowie VwGH v. 27.5.2010, 2009/03/0004).

Für den Fall fortgesetzter Eingaben zu dieser beim Verwaltungsgerichtshof  zur Klärung der Rechtmäßigkeit der h. Entscheidung über Ihre Maßnahmenbeschwerde, hätten Sie in der Folge  höheren Mutwillensstrafen  zu gewärtigen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220  Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr.  B l e i e r

                                                                                                                       

 

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