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des Landes Oberösterreich
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VwSen-101004/2/Weg/Ri

Linz, 23.07.1993

VwSen - 101004/2/Weg/Ri Linz, am 23. Juli 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des G N vom 31. Dezember 1992 gegen die Fakten 1 und 2 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 15. Dezember 1992, VerkR-13.626/1992-Vo, zu Recht:

I.: Die Berufung wird a b g e w i e s e n und das hinsichtlich der Fakten 1 und 2 angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II.: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren binnen zwei Wochen einen Betrag von 160 S (20% der verhängten Geldstrafe) bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, idF BGBl.Nr. 866/1992 (AVG), iVm § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.3, § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 867/1992 (VStG).

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 9 Abs.1 StVO 1960, 2.) § 38 Abs.5 StVO 1960 und 3.) § 102 Abs.1 iVm Abs.2 KFG 1967 Geldstrafen von 1.) 300 S (im NEF 8 Stunden), 2.) 500 S (im NEF 12 Stunden) und 3.) 200 S (im NEF 6 Stunden) verhängt, weil dieser am 12. September 1992 gegen 8.05 Uhr als Lenker des PKW's mit dem Kennzeichen T auf der G Bundesstraße in Fahrtrichtung G 1.) bei der Kreuzung mit der H Bezirksstraße den PKW mit dem Kennzeichen überholt und dabei die dort befindliche Sperrfläche bzw. Sperrlinie überfahren hat; 2.) bei der Kreuzung B - B das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet hat, zumal er ohne, vor der dort angebrachten Haltelinie anzuhalten, in die genannte Kreuzung einfuhr und nach links abbog und 3.) das Kennzeichen des PKW's auf Grund der angebrachten Anhängevorrichtung nicht vollständig sichtbar war, sohin er ein Fahrzeug in Betrieb hatte, das nicht den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprach. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 100 S in Vorschreibung gebracht.

2. Der Berufungswerber ficht in seiner rechtzeitig eingebrachten Berufung lediglich die Fakten 1 und 2 an und verweist auf die Niederschriften vom 6. November 1992 und 23. November 1992. Er erklärt, auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen legte mit Schreiben vom 5. Jänner 1993 den Berufungsakt vor und verzichtete ebenfalls auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Gemäß § 51e Abs.3 VStG kann von der Verhandlung abgesehen werden, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten.

Nachdem der Berufungswerber in seinen Niederschriften vom 6. November 1992 und 23. November 1992 die angelasteten Verwaltungsübertretungen lediglich mit der Behauptung bestritten hat, zum angegebenen Zeitpunkt nicht die tatörtliche Strecke befahren zu haben und er in der Niederschrift vom 23. November 1992 zu Protokoll gab, er werde eine Person des Betriebes, in welchem er beschäftigt ist, namhaft machen, die bezeugen kann, daß er schon im Betrieb war, und er weder vor Erlassung des Straferkenntnisses noch in der Berufung eine derartige Person namhaft machte, sieht die Berufungsbehörde keinen Anlaß, eine öffentliche mündliche Verhandlung (auf die ohnehin verzichtet wurde) anzuberaumen. Es ist demnach der sich aus der Aktenlage ergebende Sachverhalt dieser Entscheidung zugrundezulegen.

4. Demnach wird nachstehender entscheidungsrelevante Sachverhalt als erwiesen angenommen:

Der Berufungswerber lenkte am 12. September 1992 um 8.05 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der G Bundesstraße von G kommend in Richtung G. Bei der Kreuzung der genannten Bundesstraße mit der H Bezirksstraße hat er den dort in gleicher Richtung sich bewegenden PKW mit dem Kennzeichen überholt, obwohl auf der Bundesstraße in diesem Bereich eine Sperrfläche bzw Sperrlinie angebracht ist. Es befindet sich dort auf der B ein Linksabbiegestreifen für Fahrzeuge, die aus Richtung B kommen und in Richtung G einbiegen wollen. Dieser Abbiegestreifen ist entsprechend gekennzeichnet (Sperrfläche, Sperrlinie mit Richtungspfeilen). Während des angeführten Überholmanövers wurden diese Bodenmarkierungen überfahren.

Nach etwa 2 km liegt die sogenannte P Kreuzung Kreuzung G Bundesstraße mit der I Bundesstraße. Diese Kreuzung ist durch Lichtzeichen geregelt. Als sich der Beschuldigte dieser Kreuzung näherte, zeigte die Lichtsignalanlage in seine Fahrtrichtung bereits rotes Licht. Dort bog der Beschuldigte bei Rotlicht in die Bundesstraße nach links ein.

Vorstehender Sachverhalt wurde vom Lenker des PKW's nämlich Herrn A H, festgestellt und am 14. September 1992 beim Gendarmerieposten 4710 Grieskirchen zur Anzeige gebracht.

Bei seiner niederschriftlichen Vernehmung als Zeuge vor der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen am 18. November 1992 bestätigte A H den zur Anzeige gebrachten Sachverhalt. Der Zeuge wurde dabei unter Hinweis auf die strafrechtliche Sanktion einer falschen Zeugenaussage vernommen. Die anläßlich dieser zeugenschaftlichen Einvernahme gemachten Aussagen sind schlüssig und in sich widerspruchsfrei. Es besteht auch für die Berufungsbehörde kein Zweifel, daß sich der Vorfall - wie von Alois Haider zur Anzeige gebracht - zugetragen hat.

Der Berufungswerber hat nicht glaubhaft machen können, daß er die Tatörtlichkeit zum Tatzeitpunkt nicht befahren hat. Er hat einerseits - trotz eines entsprechenden Inaussichtstellens - keinen Zeugen namhaft gemacht und andererseits die Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.1 iVm Abs.2 KFG 1967 einbekannt. Das Einbekennen der zuletzt angeführten Verwaltungsübertretung macht aber deutlich, daß dem Anzeiger kein Fehler im Ablesen des Kennzeichens unterlaufen sein kann.

Die Lenkereigenschaft ist auch deshalb als erwiesen anzunehmen, weil der Gendarmerieposten Gaspoltshofen im Auftrag der Behörde eine Lenkerauskunft beim Zulassungsbesitzer Heinrich Gebetsroither einholte und dabei vom Zulassungsbesitzer der nunmehrige Berufungswerber als Lenker des Fahrzeuges genannt wurde.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Hinsichtlich der rechtlichen Schlußfolgerungen, die sich an das Verhalten des Berufungswerbers knüpfen, wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Begründung des Straferkenntnisses verwiesen. Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird auf eine Wiederholung derselben verzichtet.

5. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6

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