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des Landes Oberösterreich
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VwSen-102630/2/Gf/Km

Linz, 09.03.1995

VwSen-102630/2/Gf/Km Linz, am 9. März 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des S.

M., .........., .........., gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von .... vom 15. Februar 1995, Zl.

VerkR96/4610/1993, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die zu Spruchpunkt 1) festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden herabgesetzt wird; im übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß es bei der Zitierung der als verletzt erachteten Rechtsvorschriften sowie der Strafnormen in Spruchpunkt 1) anstelle von "lit. c" nunmehr "lit. a" und in Spruchpunkt 2) anstelle von "Abs. 3 lit. b" nunmehr "Abs. 2 lit. a" zu heißen hat.

II. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG; § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von .....

vom 15. Februar 1995, Zl. VerkR96-4610-1993, wurde über den Rechtsmittelwerber einerseits eine Geldstrafe von 800 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) und andererseits eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt, weil er es unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall einerseits an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und andererseits die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen; dadurch habe er eine Übertretung des § 4 Abs. 1 lit. c bzw. des § 4 Abs. 5 der Straßenverkehrsordnung, BGBl.Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 522/1993 (im folgenden: StVO), begangen, weshalb er gemäß § 99 Abs. 2 lit. a bzw. § 99 Abs. 3 lit. b StVO zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Rechtsmittelwerber am 16. Februar 1995 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 20. Februar 1995 - und damit rechtzeitig - per Telefax bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde u.a. begründend aus, daß es aufgrund von drei übereinstimmenden Zeugenaussagen und eines Sachverständigengutachtens als erwiesen anzusehen sei, daß der Berufungswerber beim Ausfahren aus einer Parklücke die Stoßstange eines hinter ihm abgestellten PKW beschädigt, sich jedoch sofort vom Unfallort entfernt und auch eine Meldung an die nächste Sicherheitsdienststelle unterlassen habe.

Im Zuge der Strafbemessung sei die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers als strafmildernd zu werten gewesen, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien.

2.2. Dagegen bringt der Rechtsmittelwerber vor, die Fahrertür nur zur Erleichterung des Reversierens geöffnet, einen Anstoß bzw. eine Beschädigung jedoch nicht wahrgenommen zu haben, weshalb auch keine Anhalte- oder Meldepflicht bestanden habe. Außerdem sei durch dieses Fahrmanöver eine Beschädigung der Stoßstange im rechten Drittel des abgestellten PKW nicht denkbar.

Daher wird - erschließbar - die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH ..... zu Zl.

VerkR96-4610-1993; da aus diesem der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 99 Abs. 2 lit. a i.V.m. § 4 Abs. 1 lit. c StVO begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 500 S bis 30.000 S zu bestrafen, der als Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, nicht an der Feststellung des Sachverhaltes mitwirkt. In gleicher Weise ist gemäß § 99 Abs. 2 lit. a i.V.m. § 4 Abs. 1 lit. a StVO zu bestrafen, wer sein Fahrzeug nicht sofort anhält.

Mit Pkt. 1) des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, "das Kraftfahrzeug von der Unfallstelle weggelenkt" zu haben. Es ist offensichtlich, daß dem Beschwerdeführer damit in Wahrheit nicht eine Übertretung des § 99 Abs. 2 lit. a i.V.m.

§ 4 Abs. 1 lit. c (Sachverhaltsvereitelung) StVO, sondern die Verwirklichung des Tatbildes des § 99 Abs. 2 lit. a i.V.m. § 4 Abs. 1 lit. a StVO (Fahrerflucht) zur Last gelegt werden sollte, zumal nach dem Akteninhalt keine Rede davon sein kann, daß der Berufungswerber an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht mitgewirkt hat, hat er sich doch umgehend einer Unfallrekonstruktion im Wege einer Stellprobe sowie einer niederschriftlichen Einvernahme bei der Gendarmerie unterzogen.

Andererseits wird vom Rechtsmittelwerber auch nicht in Abrede gestellt, sich vom Unfallort entfernt und sohin nicht sofort angehalten zu haben. Damit ist aber - was der Beschwerdeführer zu übersehen scheint - bereits das Tatbild des § 99 Abs. 2 lit. a i.V.m. § 4 Abs. 1 lit. a StVO erfüllt, weil diese Bestimmung lediglich fordert, daß sich die Verkehrsteilnehmer davon zu überzeugen haben, ob sie eine kausale Handlung für einen Verkehrsunfall - d.i. jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis, welches einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat - gesetzt haben. Legt man hiefür den von einem Kraftfahrzeuglenker allgemein geforderten Sorgfaltsmaßstab zugrunde, so hätte dem Berufungswerber - wie sich aus dem Sachverständigengutachten des Amtes der Oö. Landesregierung vom 5. Oktober 1994, Zl. BauME-010000/1829-1994/Kob/Ka, ergibt und dem der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Berufung nichts Substantielles entgegenzusetzen hat - zu Bewußtsein kommen müssen, daß zumindest die Möglichkeit bestand, daß er einen Verkehrsunfall verursacht haben könnte. Indem er es verabsäumte, sich hierüber Gewißheit zu verschaffen, sondern sich stattdessen ohne Anzuhalten vom Unfallort entfernte, hat er sohin tatbestandsmäßig im Sinne des Tatvorwurfes sowie jedenfalls fahrlässig und damit auch schuldhaft gehandelt.

Die Strafbarkeit des Rechtsmittelwerbers ist daher gegeben.

Da die Höhe der verhängten Geldstrafe ohnehin im untersten Bereich der gesetzlichen Strafdrohung festgesetzt wurde, kann der Oö. Verwaltungssenat auch nicht finden, daß die belangte Behörde das ihr im Zuge der Strafbemessung zukommende Ermessen grundsätzlich in gesetzwidriger Weise ausgeübt hätte; derartiges wird auch vom Berufungswerber nicht behauptet. Um jedoch andererseits gemäß § 16 Abs. 2 VStG die gesetzlich vorgegebene Relation zwischen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe zu wahren, war letztere von 48 Stunden auf 36 Stunden herabzusetzen.

4.2. Gemäß § 99 Abs. 2 lit. a i.V.m. § 4 Abs. 5 StVO begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 500 S bis 30.000 S zu bestrafen, der bei einem Verkehrsunfall, bei dem nur Sachschaden entstanden ist, nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Sicherheitsdienststelle verständigt.

Nach § 99 Abs. 3 lit. b i.V.m. § 4 Abs. 5 StVO begeht u.a.

derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10.000 S zu bestrafen, der in anderer als in § 99 Abs. 2 lit. a StVO bezeichneter Weise gegen die Bestimmungen des § 4 StVO verstößt.

Wenn dem Beschwerdeführer mit Pkt. 2) des angefochtenen Straferkenntnisses explizit zur Last gelegt wurde, es unterlassen zu haben, "die nächste Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen", so wird ihm damit in Wahrheit nicht eine Übertretung des § 99 Abs. lit. b (i.V.m.

§ 4 Abs. 5) StVO, sondern eine solche des § 99 Abs. 2 lit. a (i.V.m. § 4 Abs. 5) StVO angelastet.

Da sich das gegenständliche Tatbild von dem oben unter 4.1.

dargestellten nur hinsichtlich des Merkmales der Nichtverständigung der Sicherheitsdienststelle - dessen Vorliegen vom Berufungswerber nicht bestritten wird - unterscheidet, im übrigen jedoch in gleicher Weise das Vorliegen einer (wie ausgeführt, gegenständlich als erwiesen anzusehenden) kausalen Verkehrsunfallbeteiligung voraussetzt, kann insoweit auf die obigen Darlegungen verwiesen werden.

Der Beschwerdeführer hat daher auch hinsichtlich dieses Tatvorwurfes tatbestandsmäßig und schuldhaft gehandelt.

Während der von der belangten Behörde unzutreffend herangezogene Strafrahmen des § 99 Abs. 3 StVO von 100 S (§ 13 VStG) bis 10.000 S reichte und demgemäß die Höhe der verhängten Geldstrafe ein Zwanzigstel des gesetzlichen Strafrahmens betrug, deckt sie sich bei der tatsächlich gebotenen Heranziehung des § 99 Abs. 2 StVO mit der gesetzlichen Mindeststrafe, sodaß sich - weil eine Hinaufsetzung der Geldstrafe auf 1.250 S, welcher Betrag einem Zwanzigstel des gesetzlichen Strafrahmens entsprechen würde, gemäß § 51 Abs. 6 VStG ohnehin nicht in Betracht kommt - Erörterungen über einen allfälligen Ermessensmißbrauch der belangten Behörde von vornherein erübrigen.

4.3. Aus allen diesen Gründen war daher der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insofern stattzugeben, als die zu Spruchpunkt 1) festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden herabgesetzt wird; im übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe zu bestätigen, daß es bei der Zitierung der als verletzt erachteten Rechtsvorschriften sowie der Strafnormen in Spruchpunkt 1) anstelle von "lit. c" nunmehr "lit. a" und in Spruchpunkt 2) anstelle von "Abs. 3 lit. b" nunmehr "Abs. 2 lit. a" zu heißen hat. Zu dieser Spruchkorrektur auch außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist war der Oö. Verwaltungssenat deshalb berechtigt, weil es sich insoweit nicht um eine Modifikation des Tatvorwurfes handelt (vgl. z.B. VwGH v. 22.2.1985, 85/03/0081).

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 65 VStG kein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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