Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-531221/2/Bm/Sta VwSen-531222/2/Bm/Sta VwSen-531223/2/Bm/Sta VwSen-531224/2/Bm/Sta VwSen-531225/2/Bm/Sta

Linz, 25.01.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufungen der Frau E K und des Herrn W K, Z,  A., des Herrn P K, Z,  A, der Frau Mag. I S, Z, A, der Frau C S, Z,  A, der Frau Dr. J W, G, A, des Herrn M und der Frau K S, R, A., des Herrn H und der Frau A S, R, A, des Herrn J und der Frau P D, R, A, des Herrn F und der Frau K G, R, A, der Frau A F, R, A, des Herrn M H, R,  A, des Herrn G und der Frau R M, R,  A und der Frau V M, R, A, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 25.11.2011, Zl.: Ge20-40-188-2005, betreffend die Zurkenntnisnahme einer Betriebsanlagenänderung durch die M P Z GmbH gemäß § 81 Abs.2 Z9 iVm § 345 Abs.8 GewO 1994  zu Recht erkannt:

 

 

            Die Berufungen werden als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) idgF; § 345 Abs.6 iVm § 81 Abs.3 und § 356 Abs.3 der  Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 25.11.2011, Ge20-40-188-2005, wurde  die Anzeige der M P Z GmbH, A vom 16.5.2011 über die Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch die Änderung der Zusammensetzung der Rohmaterialien im Standort Z, A im Grunde des § 345 Abs.6 iVm § 81 Abs.2 Z9 GewO 1994 als eine nicht genehmigungspflichtige Änderung der Betriebsanlage zur Kenntnis genommen.

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich aus dem eingeholten luftreinhaltetechnischen Gutachten ergebe, dass die Voraussetzungen der Bestimmung des § 81 Abs.2 Z9 GewO 1994, wonach Änderungen an einer Betriebsanlage, die das Immissionsverhalten nicht nachteilig beeinflussen, anzeigepflichtig seien, vorliegend erfüllt seien.

 

 

2. Gegen diesen Bescheid haben die oben angeführten Nachbarn innerhalb offener Frist  Berufung eingebracht.

Von den Nachbarn K, K, S und S wurde vorgebracht, ihre Grundstücke würden sich rund 300 m südöstlich des Ziegelwerkgeländes befinden. In der Vergangenheit seien sie häufig von Geruchsimmissionen des Ziegelwerks betroffen gewesen. Manchmal hätten die Gerüche eine Reizung der Augen und Atemwege zur Folge. Die Berufungswerber würden grundsätzlich davon ausgehen, dass die Veränderungen im Ziegelwerk nicht über ein Anzeigeverfahren, sondern über ein Bewilligungsverfahren zu genehmigen seien. Das Anzeigeverfahren sei von der Behörde deswegen gewählt worden, weil die geplanten Änderungen das Emissionsverhalten der Betriebsanlage anscheinend nicht nachteilig beeinflussen würden. Als Anrainer sei aber beobachtet worden, dass sich die Immissionssituation über die Jahre verschlechtert habe. Der Betreiber habe ohne die Einholung von Bewilligungen laufend Änderungen durchgeführt, die wahrscheinlich immer zu genehmigen gewesen wären. Es sei nicht einzusehen, dass man den nicht genehmigten Zustand als Ist-Situation akzeptiere und dann feststelle, dass die jetzige Änderung den Ist-Zustand nicht weiter erhöhe. Die genehmigten Emissionen würden viel tiefer als die Ist-Situation liegen. Deswegen überschreite die nunmehrige Änderung auch den genehmigten Ist-Stand und es hätte daher ein Bewilligungsverfahren durchgeführt werden müssen. Weiters werde darauf hingewiesen, dass am Gelände des Ziegelwerkes ein nicht genehmigter Lagerplatz betrieben werde. Auf Grund von Anrainerbeschwerden sei der Lagerplatz im Jahr 2009 behördlich geschlossen worden. Der Betriebsinhaber habe im Sommer dieses Jahres eine befristete Genehmigung bis Anfang November erhalten. Diese Frist sei überschritten und der Lagerplatz noch immer in Betrieb. Der Betriebsinhaber habe sich somit nicht an eine behördliche Auflage gehalten. Für die Nachbarn würden die vielen Änderungen beim Ziegelwerk, die immer erst im Nachhinein einer Bewilligung zugeführt werden, ein großes Problem darstellen.

 

Von der Berufungswerberin Dr. J W wurde vorgebracht, dass, obwohl den Anrainern in diesem Verfahren keine Parteistellung zukomme, Berufung gegen den Bescheid erhoben werde, weil die gegenständliche Änderung der Betriebsanlage nicht als Anzeigeverfahren, sondern als Bewilligungsverfahren mit Parteienrecht der von der Betriebsanlage betroffenen Nachbarn hätte durchgeführt werden müssen. Durch das gewählte Anzeigeverfahren sei der Berufungswerberin eine Parteistellung versagt worden und damit die Parteienrechte nicht gewahrt worden.

Die im Gutachten angeführte Behauptung der Amtssachverständigen für Luftreinhaltung, dass sich das Emissionsverhalten der Betriebsanlage durch die neu dazugekommenen Porosierungsmittel nicht nachteilig verändert hätte, sei nicht nachvollziehbar, denn nach den Wahrnehmungen des Gestanks würden sich die Emissionen durch den Zusatz der Porosierungsmittel  wesentlich verschlimmern.

Zur Textpassage des Bescheides auf Seite 4, letzter Absatz, werde darauf hingewiesen, dass Dauermessungen von organischen Parametern sehr wohl technisch möglich seien und von der Berufungswerberin auch nicht mit olfaktometrischen Messungen verwechselt würden. Das Gutachten sei in diesem Punkt nicht schlüssig, wodurch der Bescheid in fachlicher Hinsicht einer ausreichenden Begründung entbehre.

 

Die Nachbarn S, D, G, F, H und M bringen in ihrer Berufung vor, dass die Änderung der Betriebsanlage niemals als Anzeigeverfahren durchgeführt hätte werden dürfen, sondern als Betriebsanlagengenehmigungsverfahren, da ja die seit einigen Jahren bestehenden, unzumutbaren Immissionen das Hauptproblem und die Grundursache dieses Falles seien.

Natürlich sei es für eine Firma von Vorteil, wenn es zu keinen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gemäß § 81 GewO 1994 komme, da ein Änderungsverfahren grundsätzlich die gleichen Genehmigungsvoraussetzungen und Verfahrensvorschriften wie für die Erstgenehmigung gelten würden. Weiters sei es unfassbar, mit welcher Ignoranz auf die Stellungnahmen der Anrainer und der Umweltanwaltschaft seitens der Sachverständigen, durch welche es ja überhaupt erst möglich gewesen sei, einen positiven Bescheid zu bekommen, eingegangen worden sei. Man bekomme den Eindruck, dass in diesem Fall nur wirtschaftsfreundlich entschieden werde, ohne Rücksichtnahme auf Mensch und Umwelt bzw. deren Gesundheit. Ein weiterer Punkt, der in diesem Schreiben nur angesprochen werde und die Macht der Firma P veranschaulichen solle, sei der Lagerplatz. Eine Fläche ohne jegliche betriebliche Genehmigung, die bereits mindestens das zweite Mal zur Lagerung von Ziegeln benutzt werde und trotz Aufforderungen der Bezirkshauptmannschaft nicht geräumt werde. Es passiere das Gegenteil, nämlich die Lagerung weiterer Ziegel.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat diese Berufungsschriften gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Ge20-40-188-2005.

Da sich aus diesem bereits der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

 

 

5. In der Sache  hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.      das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.      die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.      die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.      die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.      eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Nach § 81 Abs.2 Z9 leg.cit. ist eine Genehmigungspflicht nach Abs.1 jedenfalls im Falle von Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen, nicht gegeben.

 

Nach Abs.3 dieser Bestimmung sind Änderungen gemäß Abs.2 Z9 der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen.

 

Nach § 345 Abs.6 GewO 1994 hat die Behörde die Anzeigen gemäß § 81 Abs.3 binnen 2 Monaten nach Erstattung der Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, wenn die geforderten Voraussetzungen gegeben sind. Der Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, hat die Behörde innerhalb von 2 Monaten nach Erstattung der Anzeige einen Bescheid im Sinne des Abs.5 zu erlassen. Für die den Anzeigen gemäß § 81 Abs.3 anzuschließenden Belege gilt § 353.

 

Nach § 356 Abs.3 GewO 1994 haben im Verfahren betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Herstellung des dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Zustandes (§ 78 Abs.2), im Verfahren betreffend die Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen (§ 79 Abs.1), im Verfahren betreffend die Genehmigung der Sanierung (§ 79 Abs.3), im Verfahren betreffend die Aufhebung oder Abänderung von Auflagen (§ 79c), im Verfahren betreffend die Anpassung einer bereits genehmigten Betriebsanlagen an eine Verordnung gemäß § 82 Abs.1 (§ 82 Abs.2), im Verfahren betreffend die Festlegung der von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 82 Abs.1 abweichenden Maßnahmen (§ 82 Abs.3) und im Verfahren betreffend die Vorschreibung der über die Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 82 Abs.1 hinausgehenden Auflagen (§ 82 Abs.4) jene Nachbarn  Parteistellung, deren Parteistellung im Verfahren gemäß Abs.1 aufrecht geblieben ist.

 

5.2. Nach herrschender Lehre und Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes haben Nachbarn in einem Verfahren nach § 81 Abs.3 GewO 1994 iVm § 345 Abs.6 GewO 1994 keine Parteistellung. Dies wird auch damit begründet, dass in § 356 Abs.3 und 4 GewO die Parteistellung der Nachbarn betreffend Betriebsanlagen abschließend geregelt ist und darin eine Parteistellung im Anzeigeverfahren nicht vorgesehen ist. In diesem Verfahren hat vielmehr die Behörde im Rahmen ihrer gesetzlichen Verantwortung ohne diesbezügliche Parteistellung der Nachbarn die Tatbestandvoraussetzungen des § 81 Abs.2 Z9 GewO 1994 zu klären. Den Nachbarn ist kein Recht eingeräumt, geltend zu machen, die Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle seien von der Behörde zu Unrecht als gegeben angenommen worden.

 

Eine Parteistellung der Nachbarn wird auch nicht dadurch erlangt, dass die Behörde die Nachbarn als Parteien behandelt und sie dem Verfahren beizieht.

 

Da sohin die Parteistellung der Nachbarn zu verneinen ist, kommt ihnen auch keine Berufungslegitimation zu, weshalb es der Berufungsbehörde auch verwehrt ist, auf die inhaltlichen Vorbringen der Nachbarn einzugehen.

 

Aus den oben genannten Sach- und Rechtsgründen war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum