Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166613/2/Kof/Rei

Linz, 27.01.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn E S,
geb. x, H, W gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13. Jänner 2012, VerkR96-54120-2011 wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO, zu Recht erkannt:

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist

– durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben,
als die Geldstrafe auf 600 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 5 Tage herab- bzw. festgesetzt wird.

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10% der neu bemessenen Geldstrafe.  Für das Verfahren vor dem OÖ. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 99 Abs.1a StVO in der zur Tatzeit (= 15.12.2011) geltenden Fassung,

 BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011

§§ 20, 64 und 65 VStG

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

-      Geldstrafe ............................................................................. 600 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: ....................................... 60 Euro

                                                                                                                           660 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt .................................................. 5 Tage.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben am 15.12.2011 bis vor 18:20 Uhr im Gemeindegebiet von L. auf Höhe
P. Straße Nr. … den PKW, Kennzeichen: x (A) in Betrieb genommen, wobei Sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden haben.

Der Test am geeichten Alkomat ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,77 mg/l.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 5 Abs.1 iVm § 99 Abs. 1a StVO, BGBl. Nr. 159/1960, idgF.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie eine Geldstrafe von 1200 Euro, falls diese uneinbringlich ist, ein Ersatzarrest von 10 Tagen verhängt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 99 Abs.1a StVO, BGBl. Nr. 159/1960, idgF.

 

Weiters haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10% der verhängten Strafe, das sind 120 Euro zu ersetzen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.2 VStG

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  beträgt daher  1320 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 16. Jänner 2012 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 26. Jänner 2012 hat der Bw – nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage - die Berufung betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch

in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115;

          vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177.

 

 

 

Gemäß § 99 Abs.1a StVO beträgt

·         die Mindest-Geldstrafe ................... 1.200 Euro und

·         die Mindest-Ersatzfreiheitsstrafe .......... 10 Tage.

 

Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich, so kann gemäß § 20 VStG die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.

 

Der Bw

·     ist seit ca. 25 Jahren im Besitz einer Lenkberechtigung und

    hat – siehe Führerscheinregister – erstmals ein derartiges Delikt begangen.

·     hat – siehe den rechtskräftigen Schuldspruch –

    den PKW „nur“ in Betrieb genommen.

 

Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, § 20 VStG vollinhaltlich anzuwenden und die Geldstrafe auf 600 Euro – Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage – herab- bzw. festzusetzen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz 10% der neu bemessenen Geldstrafe.

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem OÖ. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

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