Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420701/14/Zo/Sta

Linz, 25.01.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Beschwerde des Dr. W D, geb. x, vom 26.9.2011 wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 22.8.2011 durch ein dem Magistrat der Landeshauptstadt Linz zurechenbares Organ, nämlich der um 10.18 Uhr angeordneten Abschleppung des Pkw mit dem Kennzeichen x (A), welcher gegenüber dem Haus Linz, M .., abgestellt war, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 16.1.2012 zur Recht erkannt:

 

 

I.              Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

II.           Der Beschwerdeführer hat der Stadt Linz Kosten in Höhe von 887,20 € zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  §§  67a Z1 und 67c  AVG iVm § 89a Abs.2a lit.c und Abs. 3 StVO;

zu II.: § 79a AVG i.V.m. § 1 UVS-AufwErsV

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 26.9.2011 eine Maßnahmenbeschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 22.8.2011, nämlich der Veranlassung der Abschleppung seines Pkw mit dem Kennzeichen x (A) um 10.18 Uhr durch einen Polizeibeamten mit der Dienstnummer ...., welches gegenüber dem Haus Linz, M .., im Bereich eines Halte- und Parkverbotes mit der Zusatztafel "ausgenommen Ladetätigkeit" abgestellt war.

 

Er begründete diese damit, dass er sein Fahrzeug dort abgestellt hatte, weil er einen Termin beim Landesgericht Linz wahrnehmen musste. Dazu war es notwendig, umfangreiche Ordner ins Gerichtsgebäude zu bringen, um seinen Aktenstand mit den Gerichtsakten abzugleichen. In der in der Nähe befindlichen Tiefgarage sei kein freier Stellplatz vorhanden gewesen, weshalb er sein Fahrzeug in der Ladezone gegenüber dem Haus M Nr. .. abgestellt habe. Er habe sein Fahrzeug vor 8.44 Uhr abgestellt und als er nach 10.20 Uhr wieder zum Fahrzeug gekommen sei, sei dieses abgeschleppt gewesen.

 

Der Pkw sei in keiner Weise verkehrsbehindernd abgestellt gewesen, er habe keinerlei andere Verkehrsteilnehmer behindert. Der Beschwerdeführer machte weiters umfangreiche Ausführungen zur Rechtslage und führte aus, dass keine tatsächliche Verkehrsbeeinträchtigung vorgelegen sei und auch keine begründete Besorgnis bestanden habe, dass durch sein Fahrzeug andere Verkehrsteilnehmer beeinträchtig worden wären. Auch eine Mitarbeiterin der "Group 4" habe angegeben, dass sie in dieser Zeit keinerlei Verkehrsbeeinträchtigung in diesem Bereich wahrgenommen habe.

 

2. Vom UVS wurde eine Stellungnahme des Magistrates der Stadt Linz sowie jener Polizeibeamtin, welche die Abschleppung veranlasst hatte, eingeholt, und am 16.1.2012 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt. An dieser haben der Beschwerdeführer sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilgenommen und es wurde die Zeugin BI S zum Sachverhalt befragt.

 

2.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Beschwerdeführer hatte seinen Pkw am 22.8.2011 bereits vor 8.44 Uhr in der gegenüber dem Haus M .. befindlichen Ladezone abgestellt. Er brachte zwei große Aktentaschen mit umfangreichen Akten ins Landesgericht Linz, um diese Akten mit dem Gerichtsakt abzugleichen. Er kam erst nach 10.20 Uhr wieder zum Abstellplatz seines Fahrzeuges zurück, zu diesem Zeitpunkt war das Fahrzeug bereits abgeschleppt.

 

Die Polizeibeamtin S wurde um ca. 9.55 Uhr wegen einer verparkten Behindertenzone zum Haus P Nr. x beordert. Bereits beim Zufahren zum Einsatzort stellte sie fest, dass der gegenständliche Pkw in der Ladezone abgestellt war. Im Bereich der Kreuzung M - P war ein Lkw so abgestellt, dass er in den Kreuzungsbereich der Museumsstraße ragte sowie den anschließenden Behindertenparkplatz und auch noch einen Teil der darauffolgenden Kurzparkzone in der P benötigte. Der Lenker sowie ein weiterer Mitfahrer dieses Lkw's führten Umzugsarbeiten durch, wobei sie Möbelstücke aus dem Eckhaus M - P in den Lkw verluden. Wegen dieses Lkw hatte ein Inhaber eines Behindertenausweises gemäß § 29b StVO die Polizei verständigt. In der in der P befindlichen Kurzparkzone war keine ausreichend große Parklücke für den Lkw vorhanden, auch in der M befinden sich keine erlaubten Abstellmöglichkeiten für den Lkw mit Ausnahme der Ladezonen. Die Ladezone gegenüber dem Haus M .. ist vom Eckhaus M - P ca. 50 m entfernt.

 

Die Polizeibeamten konnten in der Zeit von 10.01 bis 10.18 Uhr beim gegenständlichen Pkw keine Ladetätigkeit wahrnehmen, weshalb sie die Abschleppung dieses Fahrzeuges veranlassten. Der Fahrer des Lkw wurde angewiesen, nach der Abschleppung des Pkw mit seinem Lkw in diese Ladezone zu fahren. Ob er dieser Anweisung nachgekommen ist, konnte nicht festgestellt werden.

 

Zur Örtlichkeit ist noch festzuhalten, dass es sich bei der M um eine durchaus stark befahrene Straße im innerstädtischen Bereich von Linz handelt. Die Kreuzung F – M wird auch von Linienbussen befahren, wobei diese durch das in der Ladezone abgestellte Fahrzeug jedoch nicht konkret behindert wurden. Bei ordnungsgemäßer Benützung dieser Ladezone selbst durch einen Lkw kommt es zu keinerlei Behinderungen des fließenden Verkehrs, weshalb davon auszugehen ist, dass auch durch den abgestellten Pkw des Beschwerdeführers der Fließverkehr nicht unmittelbar beeinträchtigt wurde.

 

Am Fahrzeug des Beschwerdeführers war bereits um 9.15 Uhr von einem anderen Polizisten ein bargeldloses Organmandat angebracht worden. Auf Grund des oben beschriebenen Einsatzes wurde von der Zeugin S eine Anzeige erstattet, wobei das Verwaltungsstrafverfahren wegen dieser Anzeige von der BPD Linz eingestellt wurde.

 

3. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

3.1. Gemäß § 89a Abs.2 StVO hat die Behörde die Entfernung des Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen, wenn durch einen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig oder nicht betriebsfähig sein, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat und dergleichen der Verkehr beeinträchtigt wird.

 

 

Gemäß § 89a Abs.2a StVO ist eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Abs. 2 insbesondere gegeben,

a)      wenn Schienenfahrzeuge nicht unbehindert fahren können,

b)      wenn der Lenker eines Omnibusses des Kraftfahrlinienverkehrs am Vorbeifahren oder Wegfahren, am Zufahren zu einer Haltestelle oder zu einer Garage oder am Befahren eines Fahrstreifens für Omnibusse gehindert ist,

c)      wenn der Lenker eines sonstigen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder Wegfahren oder am Zufahren zu einer Ladezone oder zu einer Garagen- oder Grundstückseinfahrt gehindert ist,

d)      wenn ein Fahrzeug, bei dem kein Ausweis im Sinne des § 29b Abs.4 angebracht ist, auf einem gemäß § 43 Abs.1 lit.d freigehaltenen Abstellplatz abgestellt ist, oder wenn der Inhaber eines Ausweises nach    § 29b Abs.1 oder 5 am Zufahren zu einem solchen Abstellplatz gehindert ist,

            ........

 

Gemäß § 89a Abs.3 StVO sind im Falle der Unaufschiebbarkeit auch die Organe der Straßenaufsicht des Straßenerhalters, der Feuerwehr oder eines Kraftfahrlinien- oder Eisenbahnunternehmens berechtigt, unter den im Abs.2 genannten Voraussetzungen die dort bezeichneten Gegenstände zu entfernen oder entfernen zu lassen. Dies gilt insbesondere auch bei Vorliegen der Voraussetzungen für unaufschiebbare Verkehrsbeschränkungen nach § 44b Abs.1.

 

3.2. Im konkreten Fall ergibt sich bereits aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er mit seinem Fahrzeug zu jenem Zeitpunkt, als die Abschleppung veranlasst wurde, die Ladezone zu Unrecht benutzte. Selbst wenn der Umfang jener Aktenordner, welche der Beschwerdeführer bereits vor 8.44 Uhr ins Landesgericht brachte, eine Ladetätigkeit begründet hätte, so wäre der Beschwerdeführer nach der durchaus strengen Rechtsprechung des VwGH doch verpflichtet gewesen, unmittelbar darauf das Fahrzeug aus der Ladezone zu entfernen. Dies hat er jedoch zumindest bis 10.18 Uhr nicht gemacht. Der Beschwerdeführer führte also keine Ladetätigkeit durch, wobei es nicht darauf ankommt, ob bzw. aus welchen Gründen die BPD Linz das entsprechende Verwaltungsstrafverfahren einstellte.

 

Jener Lkw, welcher im Kreuzungsbereich M – P abgestellt war, konnte wegen des Pkw des Berufungswerbers die Ladezone nicht benutzen. Für diesen waren auch keine sonstigen regulären Abstellplätze im Nahbereich vorhanden. Auf Grund des Fehlens sonstiger regulärer Abstellplätze wäre der Lkw-Fahrer jedenfalls verpflichtet gewesen, die gegenständliche Ladezone für die durchaus länger dauernde Tätigkeit zu benützen.

 

Es ist zwar denkbar, dass sich der Lkw-Fahrer auf Grund der Entfernung dieser Ladezone von seinem Zielort (ca. 50 m) - auch wenn die Ladezone frei gewesen wäre - dazu entschlossen hätte, seinen Lkw direkt vor dem Eckhaus M – P vorschriftswidrig abzustellen und die Ladezone nicht zu benützen. Aus rechtlicher Sicht wäre er aber jedenfalls zur Benutzung dieser Ladezone verpflichtet gewesen. Das vom Berufungswerber unberechtigt in der Ladezone abgestellte Fahrzeug hat daher zu einer tatsächlichen Beeinträchtigung des Verkehrs geführt, weil der tatsächlich eine Ladetätigkeit durchführende Lkw-Fahrer diese Ladezone nicht benutzen konnten. Dabei kommt es nicht auf die nicht feststellbare subjektive Absicht des LKW-Lenkers an, sondern auf die objektiven Verhältnisse, so wie sie zum Zeitpunkt der Amtshandlung tatsächlich waren. Die Polizeibeamtin konnte wegen der geringen Entfernung zwischen Ladezone und LKW zu Recht davon ausgehen, dass der LKW durch den PKW des Beschwerdeführers am Benutzen der Ladezone behindert wurde.

 

Die Einschaltung der Behörde hätte zu einer deutlichen Verzögerung der Abschleppung geführt, weil sich ein Behördenorgan vorerst selbst ein Bild von der Lage hätte machen müssen. Im Hinblick darauf, dass es bereits eine konkrete Beschwerde wegen des auf dem Behindertenparkplatz abgestellten Lkw gegeben hat, sind die Polizeibeamten daher zutreffend davon ausgegangen, dass dieser Behindertenparkplatz so rasch wie möglich frei gemacht werden sollte. Dies war zweckmäßiger Weise nur dadurch möglich, dass der unberechtigter Weise in der Ladezone stehende PKW abgeschleppt und dadurch die Ladezone für den LKW frei gemacht wurde. Die Maßnahme war daher auch unaufschiebbar im Sinne des § 89a Abs.3 StVO, weshalb die Polizeibeamtin berechtigt war, die Abschleppung aus eigener Macht anzuordnen.

 

Die Vollziehung des § 89a StVO obliegt nach § 94d Z15 StVO auf Gemeindestraßen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich. Die gegenständliche Amtshandlung ist daher – auch wenn sie von einer Polizeibeamtin angeordnet wurde – dem Magistrat der Stadt Linz zuzurechnen.

 

 

Zu II.:

Da der Beschwerde keine Berechtigung zukam, ist das Magistrat der Stadt Linz als obsiegende Partei anzusehen, weshalb der Stadt Linz als Rechtsträgerin dieser Behörde die gemäß UVS-Aufwandersatzverordnung zustehenden Kosten   (Vorlageaufwand 57,40 €, Schriftsatzaufwand 368,80 € und Verhandlungsaufwand 461 €) zuzusprechen waren.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1.     Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2.     Im Verfahren sind Gebühren in der Höhe von 85,80 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

 

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