Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-101006/11/Bi/Fb

Linz, 15.11.1993

VwSen - 101006/11/Bi/Fb Linz, am 15. November 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des H I, vom 23. Dezember 1992 gegen die Punkte 1., 2., 3., 4., 6., 7. und 8. des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 2. Oktober 1991, St. 8.276/91-In, aufgrund des Ergebnisses der am 12. Oktober 1993 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht:

I. Der Berufung wird im Hinblick auf die Punkte 1. und 6. des Straferkenntnisses insofern Folge gegeben, als jeweils die Wortfolgen "mit schadhafter Auspuffanlage und" zu entfallen haben. In Punkt 1. wird daher die Geldstrafe auf 300 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Stunden herabgesetzt. In Punkt 6. wird die Geldstrafe auf 500 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 1 Tag herabgesetzt. In den Punkten 2., 3., 4., 7. und 8. wird der Berufung keine Folge gegeben und das Straferkenntnis diesbezüglich vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich in den Punkten 1. auf 30 S und 6. auf 50 S; diesbezüglich entfällt ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren. Der Rechtsmittelwerber hat in den Punkten 2., 3., 4., 7. und 8. zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz insgesamt 2.200 S (20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 44a Z1, 45 Abs.1 Z1 und 19 VStG, §§ 102 Abs.1 iVm 6 Abs.1, 102 Abs.5b, 102 Abs.5a KFG 1967, §§ 99 Abs.1b iVm 5 Abs.2 StVO 1960. zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: 1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten ua wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1. §§ 102 Abs.1 iVm 12 Abs.1, 6 Abs.1 und 134 Abs.1 KFG 1967, 2. §§ 102 Abs.5b iVm 134 Abs.1 KFG 1967, 3. §§ 102 Abs.5a iVm 134 Abs.1 KFG 1967, 4. §§ 99 Abs.1b iVm 5 Abs.2 StVO 1960, 6. §§ 102 Abs.1 iVm 12 Abs.1, 6 Abs.1 und 134 Abs.1 KFG 1967, 7. §§ 102 Abs.5b iVm 134 Abs.1 KFG 1967 und 8. §§ 102 Abs.5a iVm 134 Abs.1 KFT 1967 Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen von 1. 500 S (1 Tag), 2. 200 S (12 Stunden), 3. 200 S (12 Stunden), 4. 10.000 S (12 Tagen), 6. 1.000 S (2 Tagen) 7. 300 S (18 Stunden) und 8. 300 S (18 Stunden) verhängt, weil er am 10.8.1991 um 19.25 Uhr in L, auf der F Str. das Mofa mit Kennzeichen 1) mit schadhafter Auspuffanlage und nicht funktionierender vorderer Bremsanlage gelenkt und sich somit vor Antritt der Fahrt nicht vom ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeuges überzeugt hat, 2) den Zulassungsschein nicht mitgeführt hat, 3) keinen amtlichen Lichtbildausweis mitgeführt hat, 4) am 10.8.1991 um 19.30 Uhr in L, auf der F Str. geg. dem Hause Nr. trotz begründeter Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung (starker Alkoholgeruch aus dem Munde, schwankender Gang) und trotz Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Straßenaufsichtsorgan die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomat verweigert hat, 6) am 10.8.1991 um 19.55 Uhr in L, auf der F Str. nächst dem Hause Nr. das oa Mofa mit schadhafter Auspuffanlage und nicht funktionierender Vorderradbremse gelenkt und sich somit vor Antritt der Fahrt nicht vom ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeuges überzeugt hat, 7) den Zulassungsschein nicht mitgeführt hat und 8) keinen amtlichen Lichtbildausweis mitgeführt hat.

Weiters wurde ihm ein anteiliger Kostenersatz zum Verfahren erster Instanz von insgesamt 1.250 S (10 % der verhängten Geldstrafen) auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ausgelöst, der, da im einzelnen keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden hatte (§ 51c VStG). Am 12. Oktober 1993 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Erstinstanz, Dr. I, sowie des Zeugen RI R S durchgeführt.

3. In der Berufung wurde die Aufhebung des Verfahrens mit folgender Begründung beantragt, daß das Fahrzeug zwei Monate vor der Amtshandlung im Lagerhaus Zwettl neu überprüft und zugelassen wurde und daß die genannten Papiere als gestohlen gemeldet seien. Der Rechtsmittelwerber macht weiters geltend, er sei nicht von der Polizei angehalten, sondern beim Verlassen des Cafehauses F Straße beobachtet und kontrolliert worden.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Vertreter der Erstinstanz, Dr. Innreiter, gehört und der Meldungsleger RI S zeugenschaftlich befragt wurde. Am 1. Juni 1993 wurde die Verhandlung mit Zustimmung des Rechtsmittelwerbers vertagt, weil sich in der Verhandlung betreffend Punkt 9 des Straferkenntnisses (VwSen-101005) herausgestellt hatte, daß sich der Zeuge Insp. P an die Amtshandlungen mit dem Rechtsmittelwerber aufgrund der inzwischen verstrichenen Zeit nicht mehr erinnern konnte und daher auch im gegenständlichen Verfahren nichts anderes zu erwarten gewesen wäre. Am 12. Oktober 1993 war außer dem Zeugen RI S der Vertreter der Erstinstanz, Dr. I, anwesend, nicht jedoch der Rechtsmittelwerber, obwohl die Ladung nach einer neuerlichen Zustellung (die erste Ladung wurde hinterlegt, aber als "nicht behoben" retourniert) hinterlegt wurde, die Meldung an der angegebenen Adresse lt. Auskunft der Bundespolizeidirektion Linz, Meldeamt, aufrecht ist und dem Rechtsmittelwerber am 1. Juni 1993 die Fortsetzung bzw Neuanberaumung der Verhandlung für Oktober angekündigt wurde und dieser keine länger dauernde Abwesenheit von der Zustelladresse bekanntgegeben hat.

RI S gab an, der Rechtsmittelwerber sei ihm damals schon persönlich bekannt gewesen, er habe auch gewußt, daß seine Mutter im nahegelegenen Altersheim wohne. Zur konkreten Lenker- und Fahrzeugkontrolle sei es gekommen, weil ihm der zunächst unbekannte Mofa-Lenker beim Lenken des Fahrzeuges aufgefallen sei, an einen konkreten Fahrfehler könne er sich nicht mehr erinnern. Beim Abnehmen des Sturzhelmes habe er den Rechtsmittelwerber erkannt und habe ihn wegen offensichtlicher Alkoholisierungssymptome zum Alkotest aufgefordert, den dieser aber verweigert habe. Er habe auch die Papiere verlangt und den Rechtsmittelwerber letztlich angezeigt, weil er weder einen amtlichen Lichbildausweis noch einen Zulassungsschein mitgeführt habe. Er habe auch am Moped verschiedene Mängel festgestellt, so sei der Auspuff kaputt gewesen, wobei er aber nicht sagen könne, ob dieser grundsätzlich defekt oder in irgendeiner Weise vom Rechtsmittelwerber manipuliert war, weil er so laut gewesen sei. Außerdem sei die Bremse kaputt gewesen. Die Amtshandlung sei dann so beendet worden, daß das Moped am Ort der Anhaltung verblieb, wobei er zumindest den Eindruck hatte, daß Herr I einsehen würde, daß er nicht mehr weiterfahren dürfe. Außerdem sei ihm die Weiterfahrt konkret untersagt worden.

Er hätte sich dann mit seinem Kollegen entfernt, jedoch sei ihnen wenige Minuten später Herr I erneut als Lenker des Mofas begegnet, und zwar beim Einfahrtstor der Firma B. Er sei hauptsächlich im Hinblick auf die vermutete Alkoholbeeinträchtigung und wegen der kaputten Bremse erneut kontrolliert worden. Im Zuge dieser Amtshandlung habe Herr I geäußert, er wolle zu seiner Mutter in das Altersheim, und sie hätten ihn aus reinen Vorsichtsgründen dorthin begleitet, damit er nicht erneut das Fahrzeug lenke. Herr I habe mit Sicherheit beide Male das Fahrzeug gelenkt und keineswegs geschoben.

Grundsätzlich ist seitens des unabhängigen Verwaltungssenates zum Rechtsmittelvorbringen in Verbindung mit der nunmehrigen Zeugenaussage des Meldungslegers zu bemerken, daß der Rechtsmittelwerber keineswegs bestritten hat, daß das Fahrzeug gewisse Mängel aufwies, er keine Papiere bei sich hatte und er zum Alkotest aufgefordert wurde und diesen verweigert hat. Aus diesem Grund war an der Glaubwürdigkeit des Meldungslegers nicht zu zweifeln, wobei durchaus nachvollziehbar ist, daß sich dieser nach einem Zeitraum von mehr als zwei Jahren nicht mehr konkret an Einzelheiten der beiden Amtshandlungen erinnern konnte. Insgesamt hat der Meldungsleger einen sehr korrekten Eindruck hinterlassen, sodaß dem Vorbringen des Rechtsmittelwerbers, er sei beim Wachzimmer Dornach aufgrund von seine Mutter betreffenden Vorfällen amtsbekannt, weshalb diese Amtshandlung gezielt erfolgt sei, nichts abzugewinnen war.

Zu den einzelnen Punkten ist wie folgt auszuführen:

Zu den Punkten 1. und 6. des Straferkenntnisses (§§ 102 Abs.1 iVm 12 Abs.1 und 6 Abs.1 KFG 1967):

An der Darstellung des Rechtsmittelwerbers, das Moped sei zwei Monate vor der Amtshandlung in Zwettl überprüft und zugelassen worden, besteht für den unabhängigen Verwaltungssenat kein Zweifel, jedoch läßt dies nur den Schluß zu, daß sich das Moped zwei Monate vorher in einem ordnungsgemäßen Zustand befunden haben muß, da sonst keine Zulassung erfolgt wäre. Dieser Umstand befreit aber den Rechtsmittelwerber nicht davon, vor dem Lenken des Fahrzeuges dessen Funktionstüchtigkeit neu zu überprüfen und im Fall der Feststellung von Mängeln das Lenken zu unterlassen. Der Meldungsleger konnte sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung nur mehr daran erinnern, daß das Moped außergewöhnlich laut war, konnte sich aber nicht mehr daran erinnern, worauf dies zurückzuführen war. Dies aber im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung insofern von Bedeutung ist, als unterschiedliche Verwaltungsübertretungen vorliegen, wenn die Lärmerregung durch unsachgemäße Bedienung erfolgt oder wenn die Vorrichtung zur Dämpfung des Lärmes gänzlich fehlt, weil zB am Fahrzeug Manipulationen vorgenommen wurden, und diesbezüglich eine Klärung nicht mehr erfolgen konnte, war der Tatvorwurf hinsichtlich der defekten Auspuffanlage im Zweifel einzustellen und der Spruch des Straferkenntnisses im Hinblick auf die Bestimmungen des § 44a Z1 VStG zu korrigieren. Aus der Anzeige geht hervor, daß die Vorderradbremse aus dem Grund nicht funktionierte, weil der Griff abgebrochen war. Eine Betätigung der Bremse war daher von vornherein ausgeschlossen, ohne daß deren grundsätzliche Funktionstüchtigkeit in Zweifel gezogen wird. Gerade ein abgebrochener Griff hätte aber dem Rechtsmittelwerber vor dem Lenken des Kraftfahrzeuges auffallen müssen, wobei auch zu berücksichtigen ist, daß ein Kraftfahrzeug mit defekter Vorderradbremse eine erhebliche Gefahr im Straßenverkehr nicht nur für die anderen Verkehrsteilnehmer sondern vor allem für den Rechtsmittelwerber darstellt, zumal nicht auszuschließen ist, daß auch die zweite Bremse aus irgend einem Grund ausfällt. Da bei der zweiten Beanstandung wenige Minuten nach Beendigung der ersten Amtshandlung der Mangel immer noch gegeben war, hat der Rechtsmittelwerber beide Male den selben Tatbestand erfüllt und jeweils als Verwaltungsübertretung zu verantworten, weil das Mofa nach der ersten Amtshandlung erneut in Betrieb genommen wurde.

Zu den Punkten 2., 3., 7. und 8. (§§ 102 Abs.5a und 102 Abs.5b KFG 1967):

Das Vorbringen des Rechtsmittelwerbers, seine Papiere, nämlich sein Ausweis und sein Zulassungsschein, seien als gestohlen gemeldet und die Anzeige diesbezüglich liege bei der Behörde auf, befreit ihn nicht davon, sich bei der Zulassungsbehörde ein Duplikat des Zulassungsscheines zu beschaffen bzw. einen neuen Lichtbildausweis ausstellen zu lassen. Eben weil für einen Polizeibeamten an Ort und Stelle die Identität eines Kraftfahrzeuglenkers ebenso feststellbar sein muß, wie der Umstand, daß das Kraftfahrzeug ordnungsgemäß zugelassen ist, reicht es nicht aus, diese darauf zu verweisen, daß die Daten ohnehin bei der Bezirkshauptmannschaft Zwettl/Niederösterreich erhoben werden können. Die Auffassung des Rechtsmittelwerbers, er besitze eben keinen Lichtbildausweis und die Behörde toleriere das sogar bei der Zustellung von eigenhändig zu übernehmenden Schriftstücken und stelle ihm nur mittels RSb-Briefen zu, entschuldigt ihn keineswegs, zumal es Aufgabe des Lenkers eines Kraftfahrzeuges ist, sich an die für ihn geltenden Gesetzesbestimmungen zu halten und sich einen amtlichen Lichtbildausweis, zB einen Personalausweis, ausstellen zu lassen. Da im gegenständlichen Fall auch bei der zweiten Amtshandlung keine entsprechenden Dokumente vorhanden gewesen sein konnten, hat der Rechtsmittelwerber auch diesbezüglich zwei Verwaltungsübertretungen zu verantworten.

Zu Punkt 4. (§ 99 Abs.1b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960):

Der Rechtsmittelwerber hat eingewendet, er habe kurz zuvor das Cafe im Haus F Straße verlassen und sei dabei beobachtet und kontrolliert worden, er sei aber nicht von der Polizei angehalten worden. Dazu ist von seiten des unabhängigen Verwaltungssenates auf die Angaben des Meldungslegers im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Befragung zu verweisen. Es besteht daher kein Zweifel, daß der Rechtsmittelwerber beim Lenken des Kraftfahrzeuges angehalten wurde, wobei aufgrund der festgestellten Alkoholisierungssymptome die Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung und damit verbunden die Aufforderung zum Alkotest durchaus gerechtfertigt war. Ob der Rechtsmittelwerber kurz zuvor ein Cafe besucht hat oder nicht, ist in diesem Zusammenhang irrelevant. Selbst wenn er beim Verlassen des Cafes beobachtet worden wäre, hätte dies keinen Einfluß auf die Erfüllung des Tatbestandes der Verweigerung der Lenkerberechtigung, die der Rechtsmittelwerber in keiner Weise bestritten hat. Ebenso unbestritten ist, daß sich dieser geweigert hat, zum nächstgelegenen Alkomat im Polizeifahrzeug mitzufahren, obwohl ihm dies nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates durchaus zumutbar gewesen wäre. Der Rechtsmittelwerber hat in keiner Weise versucht, seine Weigerung zu rechtfertigen, und es sind auch im Beweisverfahren keine Hinweise dafür aufgetaucht, sodaß der unabhängige Verwaltungssenat davon ausgeht, daß der Rechtsmittelwerber auch diesen Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Hinsichtlich der Strafbemessung ist auszuführen, daß die in den Punkten 6., 7. und 8. verhängten Strafen deshalb gegenüber den Punkten 1., 2., und 3. geringfügig erhöht sind, weil dem Rechtsmittelwerber im Rahmen der ersten Amtshandlung das erneute Lenken des Kraftfahrzeuges ausdrücklich untersagt wurde, und dieser die einschreitenden Polizeibeamten zunächst auch in dem Glauben ließ, er werde sich daran halten, dann aber erneut das hinsichtlich der Vorderradbremse defekte Kraftfahrzeug ohne Papiere auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr lenkte. Dieser Umstand war als erschwerend anzusehen, während mildernd aufgrund nicht einschlägiger Vormerkungen kein Umstand zu berücksichtigen war. Die verhängten Strafen liegen jeweils im untersten Bereich der gesetzlichen Strafrahmen § 134 Abs.1 KFG 1967 sieht Strafen bis 30.000 S (sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe) vor, § 99 Abs.1 StVO 1960 sieht Geldstrafen von 8.000 S bis 50.000 S (eine bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe) vor. Die verhängten Strafen entsprechen vor allem dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretungen, als auch den finanziellen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers (12.000 S monatlich, kein Vermögen, Sorgepflicht für die Lebensgefährtin).

Es steht dem Rechtsmittelwerber frei, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit, die Geldstrafen in Teilbeträgen zu bezahlen, anzusuchen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über die Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum