Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730057/6/BP/MZ/Jo

Linz, 16.01.2012

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Mag. Dr. Bernhard Pree                                                                                      5A02, Tel. Kl. 18060

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des X, StA der Türkei, X, gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Steyr vom 20. Mai 2010, Zl. 1-1011502/FP/10, betreffend einer Ausweisung in die Türkei nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005, zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid        ersatzlos behoben.

 

II.     Gleichzeitig wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung      gegen den Berufungswerber auf Dauer unzulässig ist.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 125 Abs. 14 iVm. §§ 52 und 61 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2011/38

§ 66 Abs. 4 iVm § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG
Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Bescheid des Bescheid des Polizeidirektors von Steyr vom 20. Mai 2010, Zl. 1-1011502/FP/10, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf Basis des § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung eine Ausweisung in die Türkei verfügt.

 

Zusammengefasst führt die belangte Behörde im ggst Bescheid begründend aus, der Bw sei am 3. Juni 2002 illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe am 8. Juli 2002 einen Asylantrag eingebracht, welcher am 8. April 2010 rechtskräftig negativ entschieden worden sei. Der Bw halte sich somit unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, womit der Tatbestand des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt sei. Außerdem sei ein von der BH Vöcklabruck ausgesprochenes 5-jähriges Rückkehrverbot für das gesamte Bundesgebiet am 4. September 2007 in Rechtskraft erwachsen.

 

Nach Wiedergabe der einschlägigen fremdenrechtlichen Bestimmungen folgen ausführliche Feststellungen hinsichtlich asylrelevanter Fakten.

 

Im Anschluss führt die belangte Behörde aus, dem Bw würde bereits bei seiner Einreise im Jahr 2002 sein unsicherer Aufenthalt bewusst gewesen sein. Von einer Integration könne nicht ausgegangen werden. Im Herkunftsland würden die Eltern und die Geschwister des Bw leben und er spreche die dortige Sprache. Da es sich beim Bw um einen arbeitsfähigen jungen Mann handle, sei auch nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Es bestehe keine wesentliche familiäre Verankerung im Bundesgebiet, der Bw sei hier keiner länger andauernden Beschäftigung nachgegangen und habe hier keine spezifische schulische oder berufliche Ausbildung abgeschlossen.

 

Es folgen weitere Ausführungen hinsichtlich des Art. 8 EMRK und der hiezu ergangenen Judikatur des EGMR. Schließlich stellt die belangte Behörde fest, dass angesichts der Umstände zwar von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Bw auszugehen, dieser jedoch zulässig sei, weil er zur Erreichung der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens dringend geboten wäre.

 

1.2. Gegen diesen – am 25. Mai 2010 der (damaligen) rechtsfreundlichen Vertretung des Bw zugestellten – Bescheid erhob der Bw mit Telefax vom 8. Juni 2010 rechtzeitig Berufung. Darin bringt der Bw – auf die für dieses Verfahren relevanten Punkte verkürzt – vor, dass die Ausweisung nicht berechtigt sei. Er halte sich seit mehr als 8 Jahren als Asylwerber in Österreich auf, weshalb ihm bereits aufgrund dieses Umstands eine entsprechende Aufenthaltsberechtigung zuzuerkennen sei. Er habe sich weiters nichts zuschulden kommen lassen und sei immer einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen, habe somit dem Staat keinerlei Kostenaufwand verursacht. Weiters gibt der Bw an, in Österreich bestens integriert zu sein, fehlerfrei deutsch zu beherrschen und keine Bindungen zum Heimatstaat mehr zu haben. Zum Zeitpunkt der Einreise sei ihm nicht bewusst gewesen, dass sein Aufenthalt in Österreich unsicher sei, da er doch vielmehr begründet davon ausgehen konnte, aufgrund der geschilderten Situation Asyl zu erhalten. Der Bw stellt daher die Anträge, den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben, hilfsweise den Bescheid aufzuheben und die Causa zur neuerlichen Entscheidung an die Erstinstanz zurückzuverweisen.

 

2.1. Die belangte Behörde legte zunächst den in Rede stehenden Verwaltungsakt der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vor.

 

Mit 1. Juli 2011 trat das Fremdenrechtsänderungsgesetz, BGBl I 2011/38, in wesentlichen Teilen in Kraft. Aus § 9 Abs. 1a FPG in der nunmehr geltenden Fassung ergibt sich, dass die Unabhängigen Verwaltungssenate zur Entscheidung über Berufungen gegen Rückkehrentscheidungen zuständig sind. Gemäß § 125 Abs. 14 FPG in der zitierten Fassung gelten "[v]or Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Ausweisungen gemäß § 53 […] als Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 weiter mit der Maßgabe, dass ein Einreiseverbot gemäß § 53 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 damit nicht verbunden ist."

 

Da im ggst Fall vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 eine Ausweisung gemäß § 53 erlassen wurde, ist diese nunmehr als Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG idF BGBl. I Nr. 38/2011 anzusehen, weshalb gemäß § 9 Abs. 1a leg cit eine Zuständigkeit der Unabhängigen Verwaltungssenate zur Entscheidung über das Rechtsmittel gegeben ist, und der in Rede stehende Verwaltungsakt zuständigkeitshalber von der Sicherheitsdirektion des Bundeslandes Oberösterreich dem Oö. Verwaltungssenat übermittelt wurde.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, Einsichtnahme in das Elektronische Kriminalpolizeiliche Informationssystem, Einholung eines Versicherungsdatenauszugs sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, nachdem sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zweifelsfrei aus der Aktenlage ergibt, im Verfahren im Wesentlichen die Beurteilung von Rechtsfragen strittig ist und die Akten erkennen lassen, dass eine weitere mündliche Erörterung eine tiefgreifendere Klärung der Sache nicht erwarten lässt (§ 67d AVG).

 

2.3.  Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von dem unter Punkt 1.1. dieses Erkenntnisses dargestellten Sachverhalt aus.

 

Zudem geht aus dem Elektronischen Kriminalpolizeilichen Informationssystem hervor, dass der Bw strafrechtlich unbescholten ist. Entgegen dem Vorhalt der belangten Behörde, dass der Bw erwerbswirtschaftlich im Bundesgebiet keine Tätigkeit entfaltet hat, ist dem eingeholten Versicherungsdatenauszug, an dessen Richtigkeit kein Grund zu zweifeln besteht, zu entnehmen, dass der Bw im Zeitraum vom 1. August 2003 bis 31. Dezember 2009, also in einem Zeitraum von 77 Monaten, etwa 37 Monate erwerbswirtschaftlich tätig war.

 

2.4. Der Oö. Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 125 Abs. 14 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG , BGBl I 2005/100 in der Fassung BGBl I 2011/38, gelten "[v]or Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Ausweisungen gemäß § 53 […] als Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 weiter mit der Maßgabe, dass ein Einreiseverbot gemäß § 53 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 damit nicht verbunden ist."

 

Gemäß § 52 Abs. 1 FPG ist "[g]egen einen Drittstaatsangehörigen […], sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 66 Abs. 4 AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält."

 

Gemäß § 61 Abs. 1 FPG ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 2 FPG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1.      die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der        bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;

2.      das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3.      die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4.      der Grad der Integration;

5.      die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6.      die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7.      Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des      Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8.      die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem   Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren   Aufenthaltstatus bewusst waren;

9.      die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden       zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

3.2. Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen gilt es daher zuvorderst, die Zulässigkeit des Eingriffs in das Privat- und Familienleben des Bw dem Grunde nach zu prüfen. Dabei ist auf die von Art. 8 EMRK geschützten Interessen des Bw sowie § 61 FPG Bedacht zu nehmen.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 (nur) statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

3.3. Im Sinne der zitierten Normen ist eine Interessensabwägung – basierend auf einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung – vorzunehmen.

 

Vorweg ist festzuhalten, dass es nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts grundsätzlich zulässig und erforderlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um den unrechtmäßigen Aufenthalt einer Person zu beenden, da ein solcher rechtswidriger Status fraglos dazu geeignet ist, die öffentliche Ordnung eines Staates massiv zu beeinträchtigen. Daraus folgt, dass das diesbezügliche öffentliche Interesse hoch anzusetzen ist und die Verbringung einer Person außer Landes grundsätzlich ein nicht inadäquates Mittel darstellt, um einen rechtskonformen Zustand wiederherzustellen. Dies gilt jedoch nur insofern, als die privaten bzw familiären Interessen im jeweils konkreten Einzelfall nicht als höherrangig anzusehen sind.

 

3.4. Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht gefolgt werden, wenn sie davon ausgeht, dass eine Subsumtion des gegenständlichen Sachverhalts unter die Tatbestandselemente des § 61 Abs. 2 FPG 2005 nicht zu einem unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Bw führt:

 

Einen wesentlichen Punkt bei der vorzunehmenden Rechtsgüterabwägung stellt die Schutzwürdigkeit des Privatlebens dar. Wie sich unter anderem aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Dezember 2009, 2009/21/0348, ergibt, kann unter gewissen Umständen das Privatleben eines Bw alleine eine positive Gesamtbeurteilung nach sich ziehen. Dem Höchstgericht zufolge hat der dem § 61 Abs. 2 FPG 2005 (neu) vergleichbare § 66 Abs. 2 FPG 2005 (alt) schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während eines unsicheren Aufenthaltsstatus erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen wäre und ein solcherart begründetes privates bzw familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung führen könnte.

 

Im Sinne dieser Ausführungen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ab einer Aufenthaltsdauer von etwa 10 Jahren das persönliche Interesse eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet ein derart großes Gewicht erlangt, dass eine Ausweisung – auch bei einem Eingriff nur in das Privatleben – unverhältnismäßig erscheint (vgl etwa VwGH 20.1.2011, 2010/22/0158).

 

Im konkreten Fall ist der Bw nunmehr seit knapp 10 Jahren in der Republik Österreich aufhältig. Hinzu tritt, dass er einen nicht unbeträchtlichen Teil seines Aufenthaltes lang einen Beruf in Österreich ausgeübt hat und die deutsche Sprache beherrscht. Vor allem aber ist der Bw auch strafrechtlich unbescholten. Es sind daher keine Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen würden, von der dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen. Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben.

 

3.5. Aufgrund des im vorigen Punkt erlangten Ergebnisses ist gemäß § 61 Abs. 3 FPG auch festzuhalten, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Bw auf Dauer unzulässig ist.

 

3.6. Nachdem der Bw offenkundig der deutschen Sprache ausreichend mächtig ist, konnte gemäß § 59 Abs. 1 FPG auf die Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung verzichtet werden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen.

 

 

 

Bernhard Pree

 

Beschlagwortung:

Ausweisung; Rückkehrentscheidung; § 61 Abs.3 FPG

 

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