Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101007/8/Fra/Ka

Linz, 19.04.1993

VwSen - 101007/8/Fra/Ka Linz, am 19. April 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung der Frau H M, D, V, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 4. November 1992, VerkR96/3787/1991, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung gegen das Strafausmaß wird insofern Folge gegeben, als der Strafausspruch behoben, die Berufungswerberin jedoch ermahnt wird.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 21, 24 und 51 VStG.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Verfahrens.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 4. November 1992, VerkR96/3787/1991, über die Berufungswerberin wegen der Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs.1 lit.e StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 200 S (im NEF 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, weil sie am 1. Dezember 1990 von 8.00 Uhr bis 9.00 Uhr den PKW in A unmittelbar vor dem Haupteingang zum Bahnhof A am D geparkt hat. Der PKW war dabei während der Betriebszeit im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels geparkt und es war der Lenker eines Linienbusses der ÖBB behindert. Ferner wurde sie zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 S verpflichtet.

I.2. Gegen das unter Z1 angeführte Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Erstbehörde hat von der Möglichkeit einer Erlassung einer Berufungsvorentscheidung nicht Gebrauch gemacht. Sie hat das Rechtsmittel dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser entscheidet, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, durch eines seiner Mitglieder.

I.3. Die Berufungswerberin führt im wesentlichen aus, daß sich die Behinderung des ÖBB-Buslenkers im konkreten Fall dadurch ergeben habe, daß der Zug nicht nach Fahrplan verkehrte. Es sei auch die Verspätungszeit ungenau - um nicht zu sagen unrichtig - durchgegeben worden. Dadurch sei ihr Handlungsspielraum eingeengt worden. Die ÖBB hätte darüber hinaus nicht kundenfreundlich operiert. Eine Ankunft sechs Minuten vor Abfahrt des Zuges sei durchaus zeitgerecht, sofern man die Fahrkarte schon habe und dies sei der Fall gewesen. Sie sei auch gehbehindert, aus diesem Grunde sei es ihr am gegebenen Tage nicht möglich gewesen, ohne Hilfe ihrer Tochter mit ihrem Gepäck zum Bahnsteig zu gelangen. Auch der Behindertenparkplatz am Bahnhofsbereich sei besetzt gewesen. Sie hätte sicher nicht das Fahrzeug im Haltestellenbereich unmittelbar vor dem Haupteingang des Bahnhofs stehen gelassen, wenn sie vorher auf der Suche nach einem Parkplatz nicht festgestellt hätte, daß im näheren Bereich des Bahnhofes absolut keine Möglichkeit des Abstellens des Fahrzeuges bestand.

In der Eingabe vom 21. März 1993 beantragte die Berufungswerberin, die Geldstrafe in eine "Verwarnung" umzuwandeln.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.4.1. Aufgrund des vorhin genannten Antrages der Berufungswerberin war zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des § 21 Abs.1 VStG vorliegen. Danach kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Der Beschuldigte hat, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, einen Anspruch darauf, daß von dieser Bestimmung Gebrauch gemacht wird.

I.4.2. Die von der Berufungswerberin glaubwürdig vorgebrachten Umstände lassen den Schluß zu, das Verschulden im gegenständlichen Fall als geringfügig zu werten. Zudem ist zu berücksichtigen, daß die Berufungswerberin verwaltungsstrafrechtlich absolut unbescholten ist. Es ist auch nicht evident, daß im gegenständlichen Fall schwerwiegende Folgen durch die Übertretung eingetreten wären. Der unabhängige Verwaltungssenat hielt jedoch den Ausspruch einer Ermahnung für erforderlich, um die Berufungswerberin in Hinkunft von gleichartigen Verhaltensweisen abzuhalten. Es ist der Argumentation der Erstbehörde insoferne beizutreten, daß von einem Kraftfahrer verlangt werden muß, seine Abfahrtszeit so einzurichten, daß er zeitgerecht an seinem Zielort bei Einkalkulierung einer entsprechenden Zeitspanne für die Parkplatzsuche, ankommt.

Allenfalls ist ein Taxi zu benutzen. Es war daher spruchgemäß die Ermahnung auszusprechen.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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