Linz, 10.01.2012
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung des X, geb. X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 4. August 2009, GZ: Sich40-32455-2003, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12. Dezember 2011 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise stattgegeben und der bekämpfte Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:
"Gemäß § 52 Abs 1 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen.
Gemäß iVm Abs 2 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes EINREISEVERBOT für den gesamten Schengen-Raum erlassen."
Im übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Кассационная жалоба удовлетворяется частично и оспариваемое решение утверждается с условием, что резолютивная часть решения должна звучать как указано ниже:
"В соответствии с § 52 Abs 1 Закона о полиции по делам иностранцев (FPG), Вестник федеральных законов I № 100/2005 в действующей редакции, в отношении Вас принято решение о возвращении.
В соответствии с вместе с Закона о полиции по делам иностранцев (FPG), Вестник федеральных законов I № 100/2005 в действующей редакции в отношении Вас принято решение о ЗАПРЕТЕ НА ВЪЕЗД в Шенгенскую зону на срок 2 лет." В остальном кассационная жалоба отклоняется как необоснованная.
Rechtsgrundlagen / Юридическое основание:
§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG)
Entscheidungsgründe:
Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Bescheid vom 4. August 2009, GZ: Sich40-32455-2003, gegen den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) gemäß § 60 Abs. 1, Abs. 2 Z 7, 63 und 66 FPG 2005 ein 5-jähriges Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen. Weiters wurde angeordnet, dass er das Bundesgebiet der Republik Österreich bis zum 24. August 2009 zu verlassen hat. Die Behörde argumentierte, der Bw besitze keine Krankenversicherung, er verfüge über kein Einkommen und sei daher als völlig mittellos anzusehen. Er halte sich seit dem 3. März 2009 unrechtmäßig im Bundesgebiet der Republik Österreich auf, da er weder eine Niederlassungsbewilligung, noch einen Aufenthaltstitel habe. Der Bw sei bereits 1 Mal rechtskräftig wegen Ausübung einer Schwarzarbeit bestraft worden. Sein Kind sei zu einem Zeitpunkt geboren worden, zu dem sowohl er, als auch die Mutter seines Kindes sich seines unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen wären. Der erstinstanzliche, negative Asylbescheid sei mit 1. Dezember 2003 datiert. Er sei schlepperunterstützt und unter Bezahlung eines Schlepperfuhrlohnes in der Höhe von 600 Euro illegal in das Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist. Das Asylverfahren sei in 2. Instanz rechtskräftig negativ abgeschlossen. Der Eingriff in das Privat- und Familienleben sei dringend geboten und auch zulässig.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 18. August 2009. Der Bw bringt darin vor, seine Beschäftigungsbewilligung sei bis November 2009 aufrecht, sodass er weiterhin bestrebt sei, eine legale Arbeitsstelle zu finden. Er lebe schon seit dem Jahr 2003 in Österreich und sei es ihm immer wieder gelungen, legale Beschäftigungen zu erlangen. Weiters verfüge er über sehr gute Deutschkenntnisse. Es stimme, dass er sich in seiner Stellungnahme auf seine Beziehung zu seiner Tochter X bezogen habe. Der Grund dafür sei gewesen, dass er zu diesem Zeitpunkt vorübergehend von seiner Lebensgefährtin X getrennt war. Inzwischen seien die beiden wieder zusammen, würden wieder in einem gemeinsamen Haushalt (X) leben, wo er auch gemeldet sei, und ein Familienleben führen. Die Beziehung weise zwar Höhen und Tiefen auf, sei aber nach ca. 6 Jahren Dauer als langjährig zu bezeichnen. Das Familienleben sei bereits zu Beginn der Asylverfahren bestanden, noch während der Verfahren 1. Instanz, also in einem Zeitraum, in dem man noch hoffnungsvoll den positiven Ausgang seines Asylverfahrens erwarten konnte. Das Eltern-Kind-Verhältnis sei aber auch unabhängig von der Beziehung der Eltern zu sehen und zu würdigen. Dass er derzeit nicht in der Lage sei, Unterhalt für seine Tochter zu zahlen, ändere nichts an seinen Rechten und Pflichten und den Rechten seiner Tochter auf persönlichen Kontakt und Fürsorge. Es liege kein zwingender Grund für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes, vor allem nicht im Ausmaß von 5 Jahren, vor. Er wende sich in eventu auch ausdrücklich gegen die Dauer des verhängten Aufenthaltsverbotes von 5 Jahren, da dieses Ausmaß in Hinblick auf den Grund der Verhängung, seine derzeitige Mittellosigkeit, die von ihm natürlich nicht beabsichtigt sei und ihm insofern nicht vorgeworfen werden könne, unverhältnismäßig sei. Weiters verunmögliche ihm ein 5-jähriges Aufenthaltsverbot 5 Jahre lang die Wahrnehmung seines gem. Artikel 8 EMRK geschützten Familienlebens mit seiner Tochter und seiner Lebensgefährtin durch eine legale Rückkehr nach Österreich. Dies sein ein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Recht auf Familienleben und finde keine Deckung in Artikel 8 Abs. 2 EMRK.
Die BH Vöcklabruck hat der Sicherheitsdirektion für Oberösterreich den Verfahrensakt zur Entscheidung übermittelt. Nachdem mit 1. Juli 2011 wesentliche Bestandteile des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 – FrÄG, BGBl. I Nr. 38/2011, in Kraft getreten sind, hat die Sicherheitsdirektion für Oberösterreich dem Verwaltungssenat den Akt zuständigkeitshalber übermittelt.
Der Unabhängige Verwaltungssenat hat am 12. Dezember 2011 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Vertreter der Erstbehörde erstattete darin folgendes Schlussvorbringen:
"Es wird beantragt, die Berufung als unbegründet abzuweisen und das Aufenthaltsverbot zu bestätigen. Es liegt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor. Dies insbesondere wegen der im Verfahren hervorgetretenen Spielsucht des Berufungswerbers. Es ist zu befürchten, dass für seinen Unterhalt öffentliche Mittel aufgewendet werden müssten und er daher den Gebietskörperschaften zur Last fallen wird. Wegen der Spielsucht ist auch eine Versorgung der Familie des Berufungswerbers nicht gesichert."
Der Berufungswerber erstattete folgendes Schlussvorbringen:
"Ich beantrage, der Berufung stattzugeben und das Aufenthaltsverbot zu beheben. Ich verweise ausdrücklich auf meinen Berufungsschriftsatz vom 18. August 2009. Dieses Vorbringen wird ausdrücklich aufrecht erhalten. Eine Aufenthaltsbeendigung ist aus Gründen des gemeinsamen Familienlebens mit meiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter bzw. dem Sohn aus einer Erstbeziehung absolut unzumutbar. Es wäre für meine Familie untragbar, wenn ich das Bundesgebiet verlassen müsste."
Der Unabhängige Verwaltungssenat stellt folgenden Sachverhalt fest:
Gegen einen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 52 Abs 1 FPG, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 66 Abs. 4 AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
Mit einer Rückkehrentscheidung wird gemäß § 53 Abs 1 FPG ein Einreiseverbot unter Einem erlassen. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist gemäß § 53 Abs 2 FPG , vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens
1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er ist rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Bundesgebiet mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird gemäß § 55 Abs 1 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs 2 FPG 14 Tage ab Erlassung des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer von der Behörde vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs 3 FPG einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
Die Behörde hat gemäß § 55 Abs 4 FPG von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Berufung gemäß § 57 aberkannt wurde.
Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist gemäß § 55 Abs 5 FPG mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.
Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, kann gemäß § 63 Abs 1 FPG ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt
1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder
2. anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist gemäß § 57 Abs 1 FPG abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
Der Berufungswerber hält sich seit 6. März 2009 bzw. negativem Abschluss seines Asylverfahrens nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der Tatbestand für eine Rückkehrentscheidung im Sinn des § 52 Abs. 1 FPG ist erfüllt.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 61 Abs 1 FPG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 61 Abs 2 FPG insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
4. der Grad der Integration;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung ist gemäß § 61 Abs 3 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Das Aufenthaltsverbot bzw. die Rückkehrentscheidung zieht die Trennung des Bw von seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind nach sich. Es liegt daher eindeutig ein schwerwiegender Eingriff in das Privat- und Familienleben des Berufungswerbers vor.
Dem ist gegenüber zu stellen, dass der Berufungswerber das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens in mehrfacher Hinsicht erheblich beeinträchtigt hat. Seine illegale Einreise fällt zwar mittlerweile nicht mehr entscheidend ins Gewicht. Der Bw räumte aber ein, spielsüchtig zu sein und seine Spielsucht auch über illegale Beschäftigungsverhältnisse finanziert zu haben.
Der Bw ist mangels Aufenthaltsrecht und arbeitsmarktrechtlichen Dokument nicht zur Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses berechtigt. Er wohnt bei seiner Lebensgefährtin und ist über diese sozial- bzw krankenversichert. Da die beiden nicht verheiratet sind, hat er auf die (finanzielle) Unterstützung durch X keinen Anspruch. Die Unterstützung durch X kann daher nicht als Nachweis der notwendigen Mittel für den Aufenthalt in Österreich gewertet werden (vgl VwGH vom 27. Juni 2006, 2006/18/0175). Der Bw kann zurzeit nicht den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nachweisen, da er schon seit längerem keinem legalem Beschäftigungsverhältnis mehr nachgegangen ist. Es ist daher der Tatbestand nach § 53 Abs 2 Z 6 FPG erfüllt.
Des weiteren hat er oben näher angeführte strafbare Handlungen gesetzt, die – soweit es um Vorfälle im Wettbüro X geht – in einem direkten Zusammenhang mit seiner Spielsucht stehen. Zudem beging er bereits Diebstähle. Die Diebstähle des Bw führten nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung, weshalb insoweit keine bestimmte Tatsache nach § 53 Abs 3 Z 1 FPG vorliegt. Ungeachtet des Umstands, dass die Taten – abgesehen von dem letzten Vorfall im Lokal X - vor mehreren Jahren begangen wurden, sind sie im Rahmen der fremdenpolizeilichen Gefährdungsprognose und Interessenabwägung zu berücksichtigen (vgl VwGH vom 10. November 2010, GZ 2010/22/0161).
Der Berufungswerber hat in der Vergangenheit 100.000 Euro verspielt. Er finanzierte seine Spielsucht auch über illegale Beschäftigungsverhältnisse. Da er in der Vergangenheit Diebstähle begangen hat, ist zu befürchten, dass er seine Spielsucht gegebenenfalls auch über kriminelle Einnahmequellen finanzieren wird.
Die mit dem mehrjährigen Aufenthalt verbundenen Ansätze einer Integration, die auch durch entsprechende Deutschkenntnisse belegt sind, werden dadurch erheblich gemindert.
Vor diesem Hintergrund und insbesondere aufgrund des Umstandes, dass es erst vor Kurzem – trotz anhängigem fremdenpolizeilichen Verfahren – zum erwähnten Vorfall im Wettbüro X gekommen ist, ist die Aufenthaltsbeendigung nicht nur zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens, sondern darüber hinaus auch zur Verhinderung von Straftaten, einem besonders gewichtigen öffentlichen Interesse im Sinn des Artikel 8 Abs. 2 EMRK, dringend geboten (vgl. VwGH vom 14. Juni 2007, GZ 2006/18/0263) .
Die Aufenthaltsbeendigung ist auch seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind X zumutbar. X verfügt inklusive Kinderbetreuungsgeld zurzeit über etwa 1.000 Euro monatlich. Sie steht in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis und arbeitet 5 Stunden am Tag. Es ist daher nicht zu befürchten, dass durch die Aufenthaltsbeendigung die Versorgung der mj. X gefährdet wäre.
Es kann zudem– wenn auch in geminderter Form – vom Ausland aus Unterhalt geleistet werden (vgl VwGH vom 25. Februar 2010, GZ 2010/18/0011).
Der Bw hat den größten Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht. Dort lebt auch seine Mutter. Es bestehen daher relevante Bindungen zum Herkunftsstaat iSd § 61 Abs 2 Z 5 FPG.
Das persönliche Interesse des Berufungswerbers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet wird folglich durch das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung überwogen. Die Rückkehrentscheidung ist gemäß § 61 Bs. 1 und Abs. 3 FPG zulässig.
Bei der Bemessung des Einreiseverbotes war zu beachten, dass dieses gemäß § 53 Abs. 2 für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für 5 Jahre zu erlassen ist. Entscheidend ist, bis zu welchem Zeitpunkt bei einem Wohlverhalten des Berufungswerbers eine nachhaltige Besserung angenommen werden kann. Darüber hinaus ist zu berücksichtigten, wie lange dem Berufungswerber bzw. seiner Familie eine Trennung zumutbar ist (vgl. VwGH vom 30. August 2011, 2008/21/0576).
X, X und X verfügen mittlerweile über Niederlassungsbewilligungen. Alle 3 sind Staatsangehörige der Ukraine. Es ist daher ohne weiteres möglich, dass X den Berufungswerber gemeinsam mit den beiden Kindern im Herkunftsstaat besucht. Es kann auch über Telefon und E-Mail Kontakt gehalten werden.
Bei einer Gesamtwertung dieser Umstände ist ein 2-jähriges Einreiseverbot angemessen. Nach Ablauf des 2-jährigen Einreiseverbots ist – im Fall einer Eheschließung – bei Vorliegen eines Quotenplatzes eine Zuwanderung des Bw zum Zweck der Familiengemeinschaft möglich.
Die Einräumung einer Frist zur freiwilligen Ausreise im Sinn des § 55 FPG ist in der Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 16 FPG nicht vorgesehen. Abgesehen davon hatte der Bw seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ausreichend Zeit, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen.
Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen.
Разъяснение права и порядка обжалования:
Обжалование данного решения в обычном порядке не допускается.
Указание:
Данное решение может быть обжаловано в Конституционном и/или в Высшем Административном суде земли в течение 6 недель с момента вручения; аппеляция должна быть подана - за исключением предусмотренных законом случаев - уполномоченным адвокатом. За подачу каждого обжалования взимается пошлина в размере 220 евро.
Mag. Wolfgang Weigl
Beachte: Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt. VwGH vom 2. Oktober 2012, Zl.: 2012/21/0050-6