Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-730264/28/Wg/Th

Linz, 23.01.2012

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung des X, geb. X, vertreten durch Rechtsanwalt X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 11. Februar 2010, GZ Sich40-26117-2008, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20. Dezember 2011, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Bescheid vom 11. Februar 2010, GZ Sich40-26117-2008, gegen den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) ein 5-jähriges Aufenthaltsverbot in Österreich gemäß § 60 Abs.1, Abs.2 Z9 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. Die Behörde argumentierte, der Bw sei eine Scheinehe mit X eingegangen, weshalb die Tatbestandsvoraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 60 Abs.1 und Abs.2 Z9 Fremdenpolizeigesetz 2005 vorliegen würden. Der Bescheid wurde am 23. Februar 2010 durch Hinterlegung zugestellt.

 

Dagegen richtet sich die Berufung vom "9. März 2008" (gemeint wohl: 9. März 2010). Der Bw beantragt darin, dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 11. Februar 2010 ersatzlos zu beheben; in eventu den Bescheid wegen mangelnder Sachverhaltsermittlung zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an einem Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückzuverweisen, insbesondere da die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes wesentlich, zumindest auf ein halbes Jahr zu verkürzen. Die Berufung wurde der Behörde am 9. März 2010 um 18.12 Uhr per Telefax übermittelt.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat der SID Oö. den Verfahrensakt zur Entscheidung vorgelegt. Nachdem mit 1. Juli 2011 wesentliche Bestandteile des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 – FrÄG 2011 – BGBl. I Nr. 38/2011, in Kraft getreten sind, hat die Sicherheitsdirektion Oberösterreich dem Verwaltungssenat den Akt zuständigkeitshalber übermittelt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat stellt folgenden Sachverhalt fest:

 

Der Berufungswerber wurde am X und ist Staatsangehöriger des Kosovo.

 

Er reiste am 29. Mai 2007 in das Bundesgebiet Österreich ein und stellte noch am selben Tag einen Asylantrag. Im November 2007 lernte er die nicht freizügigkeitsberechtigte österreichische Staatsbürgerin X, geb. X kennen. Im Dezember 2007 gingen die beiden eine Beziehung ein.

 

Als der Berufungswerber realisierte, dass sein Asylverfahren nicht erfolgreich sein würde, informierte er X, dass er freiwillig das Bundesgebiet verlassen wolle. X sagte zu ihm, er solle auf jeden Fall hier bleiben, sie würde ihn heiraten. Im Februar 2008 kehrte der Berufungswerber freiwillig in den Kosovo zurück. Nach seiner Rückkehr in den Kosovo hielten er und X regelmäßig telefonisch sowie per Internet Kontakt. Die Beiden vereinbarten zu heiraten. X flog dazu in den Kosovo und heiratete den Berufungswerber am X vor dem Standesamt X/Kosovo.

 

Der Berufungswerber stellte am 14. Mai 2008 bei der österreichischen Botschaft in X einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger". Dieser Antrag wurde von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck mit Bescheid vom 23. Juli 2008 GZ Sich40-26117-2008 abgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass er mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. Februar 2008 gemäß § 10 Abs.1 Z2 Asylgesetz ausgewiesen worden sei. Der Bescheid sei mit 13. März 2008 in Rechtskraft erwachsen. Es stelle gemäß § 11 Abs.1 Z3 einen Versagungsgrund dar, wenn gegen einen Fremden in den letzten 12 Monaten eine Ausweisung gemäß § 10 Asylgesetz 2005 rechtskräftig erlassen wurde.

 

Im Dezember 2008 besuchte X den Berufungswerber im Kosovo.

 

Am 1. April 2009 stellte der Berufungswerber (neuerlich) einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger".

 

Am 21. Juni 2009 reiste der Berufungswerber nach Österreich ein und nahm bei seiner Ehegattin an der Adresse X, Unterkunft. Am 23. Juni 2009 übernahm er den bis 6. Mai 2010 befristeten Aufenthaltstitel "Familienangehöriger". Von der Einreise am 26. Juni 2009 bis zur Beendigung der Beziehung am 5. August 2009 lebten die Beiden in aufrechter Familiengemeinschaft. Sie wohnten an der Adresse X gemeinsam in einem Zimmer. Sie hatten regelmäßig sexuellen Kontakt. Sie nahmen die Mahlzeiten gemeinsam ein. X unterstützte den Bw bei der Arbeitssuche. Der Bw seinerseits beteiligte sich an der Haushaltsführung. Er reparierte bei dem erwähnten Gebäude gemeinsam mit den beiden Brüdern seiner Ehegattin einen Zaun und entfernte bei der Fassade die Spinnweben. Er mähte auch den Rasen. Sie gingen gemeinsam spazieren. Der Berufungswerber begleitete seine Frau auch einmal bei einem Hundetournier.

 

Laut den Angaben der X scheiterte die Ehe daran, dass sich der Berufungswerber nicht ausreichend um Arbeit bemüht habe. Unmittelbarer Anlass für die Beendigung der Beziehung am 5. August 2009 war ein emotionaler Vorfall mit den beiden Brüdern der X. Diese wollten den Berufungswerber bei dessen Bruder mit dem Auto abholen. Als der Berufungswerber in den PKW einsteigen wollte, fuhren sie immer wieder weg, sodass er nicht einsteigen konnte. Aus diesem Grund musste X den Berufungswerber abholen. Daraufhin kam es zwischen X und dem Berufungswerber zum Streit. Der Berufungswerber war der Ansicht, dass ihn ihre Brüder ärgern wollten. Er nahm ihnen das sehr übel. X war der Ansicht, dass der Bw überreagieren würde. Dies war ihren Angaben zur Folge letztendlich der Grund dafür, dass sie die Beziehung beendete.

 

Mit Urteil des BG Frankenmarkt vom 27. November 2009, GZ 1C 36/05 m-5 wurde die Ehe des Berufungswerbers mit X wegen Verschuldens beider Parteien rechtskräftig geschieden.

 

Mit Eingabe vom 27. Jänner 2010 stellte der Berufungswerber einen Verlängerungsantrag/Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt.

 

Der Berufungswerber steht in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis mit der X. Der Bruttobezug betrug im Februar 2011 1.345,06 Euro, im März 2011 2.116,04 Euro, im April 2011 1.703,75 Euro, im Mai 2011 2.025,50 Euro, im Juni 2011 1.885,86 Euro, im Juli 2011 1.909,79 Euro, im August 2011 3.017,94 Euro, im September 2011 1.797,22 Euro, im Oktober 2011 1.766,58 Euro, im November 2011 4.042,99 Euro. Als Auszahlungsbetrag wird im Lohnzettel Februar 2011 1.017,18 Euro angegeben, in den Monaten März bis November 2011 dagegen 0,00 Euro. Dies deshalb, da im März 2011 ein Vorschuss von 1.565,04 Euro, im April 2011 ein Vorschuss von 1.311,29 Euro, im Mai 2011 1.535,97 Euro, im Juni 2011 1.388,11 Euro, im Juli 2011 1.444,18 Euro, im August 2011 2.525,06 Euro, im September 2011 1.365,66 Euro, im November 2011 1.349,88 Euro und im November 2011 2.997,73 Euro ausbezahlt wurde.

 

Laut der von seinem Vermieter seines derzeitigen Wohnobjektes X ausgestellten Bestätigung bezahlt er 206 Euro monatlich als Miete.

 

Zur Beweiswürdigung:

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20. Dezember 2011, in der der Berufungswerber als Partei und X als Zeugin einvernommen wurden.

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen unstrittig aus der Zeugenaussage der X und dem Vorbringen des Berufungswerbers. Wen nun tatsächlich die Schuld am Scheitern der Ehe trifft, mag dahingestellt sein. Entsprechend dem Scheidungsurteil geht der Verwaltungssenat davon aus, dass ein gleichteiliges Verschulden vorliegt.

 

Entscheidend ist, dass, wenn auch nur für kurze Zeit – für insgesamt 1 1/2 Monate – eine aufrechte Familiengemeinschaft tatsächlich bestand.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat dazu in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Der bekämpfte Bescheid wurde am 23. Februar 2010 zugestellt. Der Bw übermittelte die Berufung am letzten Tag der Frist (9. März 2010) per Telefax. Das Telefax ging bei der Behörde um 18.12 Uhr, also außerhalb der Amtsstunden ein. Da die Behörde das Faxgerät für Eingaben bereit hielt, wurde die Berufung rechzeitig eingebracht.

 

Gemäß § 125 Abs. 16 FPG 2005 idF BGBl I 38/2011 (= idgF) sind vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I 38/2011 erlassene Aufenthaltsverbote gemäß § 60 FPG bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 31. Mai 2011, Zl. 2011/22/0097, ausgesprochen, dass es sich bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (unabhängig von der innerstaatlichen Benennung des Rechtsinstituts) um eine Rückkehrentscheidung im Sinne des Art 3 Z 4 der Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008, Abl. l. 348/98 (in der Folge: RückführungsRL) handelt. Aus diesem Erkenntnis folgt, dass durch die notwendige unmittelbare Anwendung der RückführungsRL der UVS als Rechtsmittelinstanz iSd Art 13 Abs. 1 der RückführungsRL berufen ist.

 

Der Bw befindet sich zur Zeit im Verlängerungs- bzw Zweckänderungsverfahren und hält sich damit rechtmäßig im Bundesgebiet auf. In seinem Fall ist die Bestimmung des § 63 FPG (Aufenthaltsverbot für Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltstitel) maßgeblich.

 

Gemäß § 63 Abs. 1 FPG 2005 idgF kann gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt

  1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder
  2. anderen in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

 

Bestimmte Tatsachen im Sinne des § 63 Abs. 1 FPG 2005 idgF sind insbesondere jene des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 und Abs. 3. § 53 Abs. 5 und 6 gelten.

 

Ein Aufenthaltsverbot ist gemäß § 63 Abs. 3 iVm Abs. 1 FPG 2005 idgF in den Fällen des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 FPG 2005 idgF für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für 5 Jahre, in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 FPG 2005 idgF für höchstens zehn Jahre und in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 5 bis 8 FPG 2005 idgF auch unbefristet zu erlassen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

 

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG 2005 idgF ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungs-gesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
  2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er ist rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Bundesgebiet mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen;
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

 

Ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Artikel 8 EMRK setzt eine gewisse Intensität voraus. Es steht fest, dass zumindest für die Dauer von 1 1/2 Monaten ein Familienleben tatsächlich geführt wurde. Der Tatbestand für ein Aufenthaltsverbot nach § 63 iVm § 53 Abs.2 Z8 FPG ist nicht erfüllt

 

Da ein Aufenthaltsverbot begrifflich aus einer Rückkehrentscheidung bzw Ausweisung und Einreiseverbot besteht (vgl VwGH vom 31. Mai 2011, Zl. 2011/22/0097), hat die Berufungsbehörde zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ausweisung nach § 62 FPG vorliegen. Diesfalls wäre der bekämpfte Bescheid teilweise zu beheben und in eine Ausweisung umzuwandeln.

 

Drittstaatsangehörige, die sich während eines Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG im Bundesgebiet aufhalten, sind gemäß § 62 Abs 1 FPG mit Bescheid, sofern kein Fall des § 64 vorliegt, auszuweisen, wenn

1. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

2. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

 

Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig mit einem Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalten, sind gemäß § 62 Abs 2 FPG mit Bescheid, sofern kein Fall des § 64 vorliegt, auszuweisen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

2. ihnen ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, sie der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen und im ersten Jahr ihrer Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sind oder

3. ihnen ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, sie länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen sind und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen sind.

 

Die Behörde hat gemäß § 62 Abs 3 FPG in Verfahren gemäß Abs. 1 nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG bei der Behörde nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bereits hätte nachweisen können und müssen.

 

Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden gemäß § 11 Abs 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot gemäß § 54 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 63 oder 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

 

Aufenthaltstitel dürfen gemäß § 11 Abs 2 NAG einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.

 

Ein Aufenthaltstitel kann gemäß § 11 Abs 3 NAG trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet gemäß § 11 Abs 4 NAG dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.

 

Der Aufenthalt eines Fremden führt gemäß § 11 Abs 5 NAG zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

 

Der Richtsatz beträgt gemäß § 293 Abs 1 ASVG unbeschadet des Abs. 2

a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,

aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben ................................................................... .................. 1 221,68 €,

bb) wenn die Voraussetzungen nach aa) nicht zutreffen ................................ .....................814,82 €,

b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 ................814,82 €,

c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:

aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres ................................................. .....................299,70 €,

falls beide Elternteile verstorben sind ....................................................... .....................450,00 €,

bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres .................................................... .....................532,56 €,

falls beide Elternteile verstorben sind ....................................................... .....................814,82 €.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 125,72 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

 

Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 und 2, so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer fremdenpolizeilichen Stellungnahme – gemäß § 25 Abs 1 NAG den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung gemäß §§ 52 ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (§ 61 FPG) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde die zur Aufenthaltsbeendigung zuständige Fremdenpolizeibehörde - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 73 AVG gehemmt.

 

Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist gemäß § 25 Abs 2 NAG das Verfahren über den Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Ist eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig, hat die Behörde einen Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang zu erteilen.

 

Familienangehörige mit einem Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5 und 8 haben gemäß § 27 Abs 1 NAG ein eigenständiges Niederlassungsrecht. Liegen die Voraussetzungen für den Familiennachzug nicht mehr vor, ist dem Familienangehörigen ein Aufenthaltstitel auszustellen, dessen Aufenthaltszweck jedenfalls dem bisherigen Aufenthaltszweck entspricht, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 vorliegt und er die Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 erfüllt.

 

Der Familienangehörige hat gemäß § 27 Abs 4 NAG idF BGBl I Nr. 38/2011 die Umstände nach Abs. 1 bis 3 der Behörde unverzüglich, längstens jedoch binnen einem Monat, bekannt zu geben.

 

Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, dürfen sich gemäß § 30 Abs 1 NAG für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe eingetragene Partnerschaft berufen.

 

Der Bw übernahm am 23. Juni 2009 den Aufenthaltstitel "Familienangehöriger". Im August 2009 wurde die Familiengemeinschaft beendet. Damit lagen die Voraussetzungen für den Familiennachzug gem § 11 Abs 1 Z 4 iVm § 27 Abs 1 NAG und § 30 Abs 1 NAG nicht mehr vor.

 

Das Aufenthaltsrecht bleibt gemäß § 27 Abs 1 NAG  - anders als gemäß Artikel 13 Abs 2 lit a der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (Freizügigkeitsrichtlinie) oder etwa § 31 des dt. Aufenthaltsgesetzes - nach der Scheidung unabhängig von der Dauer der Familiengemeinschaft erhalten. Es kommt lediglich darauf an, dass nach Erteilung des Aufenthaltstitels tatsächlich ein Familienleben iSd Artikel 8 EMRK geführt wurde und kein Versagungsgrund iSd § 11 Abs 1 vorliegt bzw die Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Abs 2 erfüllt sind.  

 

Artikel 13 Abs 2 der Freizügigkeitsrichtlinie rechtfertigt die Annahme eines erheblichen öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung von Fremden, die zum Zweck der ehelichen Familiengemeinschaft zuwandern und deren Ehe bereits nach kurzer Zeit geschieden wird. Aus dem Umstand, dass die Ehe nur sehr kurz Bestand hatte, kann aber noch nicht geschlossen werden, dass der Aufenthalt des Fremden gemäß § 11 Abs 2 Z 1 NAG öffentlichen Interessen widerstreitet. Eine solche Rechtsauslegung würde zu einer unzulässigen Aushöhlung des § 27 Abs 1 NAG führen. Es ist vielmehr eine Gesamtschau durchzuführen.

 

Der Bw gab der Niederlassungsbehörde erst mit seinem Zweckänderungsantrag vom 27. Jänner 2010 die Beendigung der Familiengemeinschaft bekannt. Die Meldung hätte gemäß der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Bestimmung des § 27 Abs 5 NAG idF BGBl I Nr. 100/2005 unverzüglich nach der Beendigung der Familiengemeinschaft erstattet werden müssen und war daher verspätet. Dies stellt gemäß § 77 Abs 1 Z 1 NAG idF BGBl I Nr. 122/2009 eine Verwaltungsübertretung dar. Der verhältnismäßig geringe Strafrahmen von 50 Euro bis 250 Euro zeigt, dass der Gesetzgeber von einem geringen typisierten Unrechtsgehalt ausgeht. Dessen ungeachtet gilt: Je kürzer die Familiengemeinschaft andauert, umso größer ist das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Meldepflicht des § 27 Abs 4 NAG (nunmehr idF BGBl I Nr. 38/2011). Dies geht im Fall des Bw soweit, dass sein Aufenthalt öffentlichen Interessen widerstreitet und die Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs 2 Z 1 NAG nicht erfüllt ist.

 

Das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung verstärkt sich erheblich, wenn – darüber hinaus -  bei Begründung der Familiengemeinschaft nicht die eheliche Gesinnung, sondern die Absicht, sich ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen, im Vordergrund stand.

 

In Hinblick auf die Umstände, die am 5. August 2009 zur Beendigung der Beziehung führten, kann dem Bw eine derartige Motivlage nicht nachgewiesen werden kann.

 

Zugunsten des Bw ist im Rahmen der nach § 11 Abs 3 NAG gebotenen Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass durch seine als solide zu betrachtenden Einkünfte der maßgebliche monatliche Richtsatz von 814,82 Euro sichergestellt ist und somit kein Versagungsgrund nach § 11 Abs 1 Z 4 iVm § 11 Abs 5 NAG vorliegt.

 

Bei einer Gesamtwertung des festgestellten Sachverhalts überwiegt das persönliche Interesse des Berufungswerbers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung. Gemäß § 27 Abs 1 iVm § 11 Abs 3 NAG steht der Erteilung eines Aufenthaltstitels kein Versagungsgrund entgegen. Die Voraussetzungen für eine Ausweisung nach § 62 FPG sind nicht erfüllt.

 

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind Stempelgebühren für die Beschwerde von 51,70 Euro (Eingabe- und Beilagengebühr) angefallen.

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum