Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730494/6/Wg/Gru

Linz, 17.01.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufungen des X, geb. X, vertreten durch Rechtsanwältin X, X, X, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 19. August 2011, mit dem eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen wurde, und gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 24. Oktober 2011, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

 

 

             I.      Die Berufung vom 5. September 2011 gegen den Bescheid vom 19. August 2011 wird als verspätet zurückgewiesen.

 

      अपील प्रक्रियात्मक आधारों पर खारिज कर दिया है

 

          II.      Die Berufung vom 11. November 2011 gegen den Bescheid vom 24. Oktober 2011 wird als unbegründet abgewiesen und der  bekämpfte Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen / कानूनी आधार:

§ 66 Abs. 4 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Die Bundespolizeidirektion Wels erließ mit Bescheid vom 19. August 2011, Zl. 1-1034671/FP/11, gegen den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) gemäß § 52 Abs. 1 eine Rückkehrentscheidung und gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 3 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum. Gem. § 55 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Erlassung des Bescheides festgelegt. Spruch und Rechtsmittelbelehrung wurden in die Heimatsprache des Bf übersetzt. Er bestätigte mit seiner Unterschrift, dass ihm der Bescheid durch Übergabe am 19. August 2011 um 15.00 Uhr ordnungsgemäß zugestellt wurde. Die Behörde argumentierte in ihrer Entscheidung, der Bw halte sich illegal in Österreich auf und sei wegen einer Übertretung des FPG rechtskräftig bestraft worden.

 

In Punkt II der Eingabe vom 5. September 2011, per Fax bei der Behörde eingegangen am 5. September 2011, erhob der Bf gegen diesen Bescheid Berufung und beantragte, die Berufungsbehörde wolle den bekämpften Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels ersatzlos beheben, in eventu den bekämpften Bescheid aufheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung neuerlich an die Erstbehörde zurückverweisen. Er argumentierte, die Feststellungen der Erstbehörde mögen ein Vorgehen nach § 53 Abs. 2 Z. 3 FPG nicht tragen. Eine rechtskräftige Bestrafung im Sinn des § 53 Abs. 2 Z. 3 FPG sei nicht erfolgt. Die bloße Nichtbefolgung des Ausweisungsbescheides der Bundespolizeidirektion rechtfertige die Erlassung des verhängten Einreiseverbotes nach dieser Bestimmung nicht. Das Einreiseverbot würde einen massiven Eingriff in das Familienleben des Einschreiters darstellen. Er hätte in diesem Fall in dem für die Weiterentwicklung seiner minderjährigen Tochter besonders wichtigen ersten Lebensjahre keine Möglichkeit, an deren Heranwachsen teilzuhaben. Es liege daher ein unverhältnismäßig schwerer Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht des Einschreiters auf sein Familienleben vor. Selbst wenn das gegen ihn ergangene Einreiseverbot dem Grunde nach zulässig sein sollte, sei die von der Erstbehörde festgelegte Dauer von 5 Jahren nicht zulässig.

"Eventualiter" stellte der Bw in seiner Eingabe vom 5. September 2011 den nachstehenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der 14-tägigen Berufungsfrist. Der Einschreiter habe seiner ausgewiesenen Vertreterin im Zuge einer Besprechung am 5. September 2011 den bekämpften Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels übergeben. Im Zuge dieser Besprechung habe nicht mehr eruiert werden können, wann dem Einschreiter der gegenständliche Bescheid tatsächlich zugestellt worden sei. Insbesondere habe nicht festgestellt werden können, ob dem Einschreiter der Bescheid möglicherweise bereits in der Schubhaft übergeben wurde. Aus diesem Grund könne der Einschreiter nicht ausschließen, dass ihm der erstbehördliche Bescheid bereits am 19. August 2011 ausgefolgt wurde. Sollte der Einschreiter die Frist zur Einbringung der Berufung versäumt haben, treffe ihn daran kein Verschulden, höchstens ein minderer Grad des Versehens. Der Einschreiter habe sich, nachdem er aus der Schubhaft entlassen worden sei, ob des Erlebens des Haftübels, in einer psychischen Ausnahmesituation befunden. U.a. auch deswegen, weil er eine erneute Festnahme befürchtet hätte. Zudem habe er die Tragweite der erstbehördlichen Entscheidung nicht richtig beurteilen können. Er habe deshalb vergessen, eine Berufung an die Erstbehörde zu erstatten. In einer solchen Aufnahmesituation, wie sie der Einschreiter erlebt habe, könne ein derartiges Versehen auch einem äußerst sorgfältigen Menschen passieren. Erst am 5. September 2011 habe er die Situation mit einem Bekannten erörtert und sodann umgehend einen Besprechungstermin in der Kanzlei der ausgewiesenen Vertreterin des Einschreiters vereinbart. Sollte dem Einschreiter die Wiedereinsetzung nicht bewilligt werden, würde ihm ein gravierender Rechtsnachteil erwachsen,  weil er das gegen ihn verhängte Einreiseverbot nicht mehr bekämpfen könnte. Aus all diesen Gründen beantragte der Berufungswerber, dass ihn wegen der Versäumung der Berufungsfrist gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 19. August 2011, Zl. 1-1034671/FP/11, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werde. Der Einschreiter holte zugleich die Berufung nach und verwies hiezu auf das unter II. erstattete (Berufungs-)vorbringen.

 

Die Bundespolizeidirektion Wels wies den Antrag vom 5. Dezember 2011 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung einer Berufung gegen den Bescheid vom 19. August 2011 (persönlich zugestellt am 19.8.2011) mit Bescheid vom 24. Oktober 2011, Zl. 1-1034671/FP/11, gem. § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG ab. Begründend führte die Behörde3 aus, laut Aktenlage sei der Bw am 17. August 2011 um 15.30 Uhr zur  Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Schubhaft genommen worden. Auf Grund des Hinweises der Bundespolizeidirektion Linz, dass bis dato für ihn kein Heimreisezertifikat erlangt werden konnte, und seinen Angaben, dass er unangemeldet in Linz wohne,  wurde er am 19. August 2011 um 13.30 Uhr aus der Schubhaft entlassen. Am 19. August 2011 um 14.25 Uhr sei er niederschriftlich bei der Fremdenpolizei Wels einvernommen und über die beabsichtigte Bestrafung wegen Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes sowie die Erlassung eines Einreiseverbotes informiert worden. Am 19. August 2011 sei er um 14.30 Uhr mit Straferkenntnis wegen § 31 FPG rechtskräftig bestraft worden. Danach sei über ihn ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum verhängt worden. Dieser Bescheid sei ihm persönlich gegen Unterschrift überreicht worden und sei er mehrmals auf die Möglichkeit des Einbringens eines Rechtsmittels aufmerksam gemacht worden. Spruch und Rechtsmittelbelehrung seien ihm in seine Heimatsprache übersetzt worden. Das Einreiseverbot sei mit 3. September 2011 in Rechtskraft erwachsen. Seine Angaben in seiner Stellungnahme könnten nicht dazu führen, seinem Antrag stattzugeben. Er sei anlässlich der Erlassung der Rückkehrentscheidung, die ca. 2 Stunden nach seiner Entlassung aus der Schubhaft erfolgt sei, mehrmals von der Leiterin der Amtshandlung auf die Rechtsmittelbelehrung aufmerksam gemacht worden und habe er angegeben, nach seiner Rückkehr nach Linz mit einem Rechtsanwalt wegen einer Berufung Kontakt aufzunehmen. Weiters habe einige Tage nach der Übernahme des Bescheides ein Telefonat mit einer Frau mit der Leiterin der Fremdenpolizei der Bundespolizeidirektion Wels stattgefunden, die angegeben habe, ihn zu vertreten und die sich erkundigte, ob das Straferkenntnis in Raten bezahlt werden könne und die sich weiters wegen der Rückkehrentscheidung erkundigt habe. Es sei noch erinnerlich, dass hier eine Berufung noch möglich gewesen wäre und dass die Anruferin darauf hingewiesen worden sei. Da auch das über ihn verhängte Straferkenntnis am 29. August 2011 einbezahlt worden sei, sei davon auszugehen, dass er sehr wohl mit jemandem während der möglichen Frist zur Einbringung einer Berufung gegen die Rückkehrentscheidung sprechen habe können. Er habe somit nicht glaubhaft machen können, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert gewesen sei, die Frist einzuhalten. Der Antrag sei daher abzuweisen gewesen.

 

Dagegen richtet sich die Berufung vom 11. November 2011. Der Bw stellte darin den Antrag, den bezeichneten Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 24. Oktober 2011 dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung einer Berufung gegen den Bescheid vom 19. August 2011 stattgegeben wird, in eventu, den bekämpften Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Bundespolizeidirektion Wels zurückzuverweisen. Begründend führte er aus, die Erstbehörde habe richtig den Inhalt des § 71 Abs. 1 AVG wiedergegeben, nachdem die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Frist dann zulässig sei, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist  einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens daran trifft. Genau ein solches unabwendbares Ereignis sei vorgelegen. Der Bf habe sich, als er aus der Schubhaft entlassen worden sei, nicht getraut, außer Haus zu gehen. Deshalb sei es ihm auch nicht möglich gewesen, binnen offener Frist seine ausgewiesene Vertreterin aufzusuchen.

Ein Bekannter habe den Bw am 5.9.2011 in der Wohnung seiner Lebensgefährtin besucht. Mit diesem habe er die Angelegenheit erörtert. Erst zu diesem Zeitpunkt sei dem Bw die Tragweite der bekämpften Entscheidung klar geworden und habe er im Zuge dieses Besuches erkannt, dass er auf Grund der unter Anwendung gelinderer Mittel aufgehobenen Schubhaft die Wohnung ohne Gefahr einer neuerlichen Verhaftung verlassen könne. Nochmals brachte der Bw vor, dass er noch kein volles Vertrauen in das österreichische rechtsstaatliche System gefasst habe. In seinem Heimatstaat Indien sei es nicht unüblich, dass Menschen verhaftet und ohne behördlichen Haftbefehl über Wochen festgehalten werden. Der Bw habe auch deshalb eine neuerliche polizeiliche Kontrolle und darauffolgende Verhaftung befürchtet. Lediglich aus diesem Grund habe er die von ihm bewohnte Wohnung nicht verlassen und seine ausgewiesene Vertreterin nicht aufsuchen können und mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung für die Einbringung der Berufung beauftragen können. Den Bw treffe an der Versäumung der Frist zur Erstattung der Berufung gegen den von der Erstbehörde erlassenen Bescheid kein Verschulden und seien diese Umstände als unabwendbares Ereignis zu bewerten. In der Lage des Bw hätte die Versäumung der Frist jeden anderen Menschen genau so passieren können, weshalb die Antragsabweisung zu Unrecht erfolgt sei. Die Erstbehörde führe in ihrer Entscheidung an, dass der Bw anlässlich der Erlassung der Rückkehrentscheidung, welche zwei Stunden nach seiner Entlassung aus der Schubhaft erfolgt sei, mehrfach von der Leiterin der Amtshandlung auf die Rechtsmittelbelehrung aufmerksam gemacht worden sei und er angegeben habe, nach seiner Rückkehr nach Linz mit einem Rechtsanwalt wegen der Berufung Kontakt aufzunehmen. Dem könne entgegen gehalten werden, dass dies nichts daran ändere, dass sich der Bw eben nicht getraut habe, aus dem Haus zu gehen und deswegen keinen Anwalt mit der Verfassung des Rechtsmittels beauftragen konnte.

 

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis oben durch Einsichtnahme in den Akt der Bundespolizeidirektion. Da der Sachverhalt nach der Aktenlage feststeht, war keine mündliche Verhandlung erforderlich.

 

Die Berufung ist gemäß § 63 Abs 5 AVG von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Außer dem in § 66 Abs. 2 erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist gemäß § 71 Abs 1 AVG auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

 

Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss gemäß § 71 Abs 2 AVG binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

 

Der Bescheid vom 19. August 2011 wurde dem Bw unstrittig am 19. August 2011 um 15.00 Uhr zugestellt. Letzter Tag der zweiwöchigen Berufungsfrist war der 2. September 2011. Die am 5. September 2011 eingebrachte Berufung ist  folglich verspätet.

 

Der Bw bringt vor, er habe sich nicht getraut aus dem Haus zu gehen und deswegen keinen Anwalt mit der Verfassung des Rechtsmittels beauftragen können. Es mag dahin gestellt sein, ob derartige Angstzustände überhaupt ein "unabwendbares" oder "unvorhergesehenes" Ereignis im Sinn des § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG darstellen können. Der Bw bestreitet nicht, dass er von der Leiterin der Amtshandlung auf die Rechtsmittelbelehrung aufmerksam gemacht wurde und angegeben hat, nach seiner Rückkehr nach Linz mit einem Rechtsanwalt wegen der Berufung Kontakt aufzunehmen. Bei solcher Sachlage ist die verspätete Antragstellung nicht auf einen minderen Grad des Versehens im Sinn des § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG zurückzuführen.

 

Es ist dem Bw nicht gelungen, einen Wiedereinsetzungsgrund im Sinn des § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG glaubhaft zu machen.

 

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Entscheidungen gemäß §§ 52 bis 56 FPG haben gemäß § 59 Abs. 1 FPG den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Drittstaatsangehörigen verständlichen Sprache oder in einer Sprache zu enthalten, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Da sich die gegenständliche Berufungsentscheidung in Spruchabschnitt I. auf die bekämpfte Rückkehrentscheidung bezieht, war insoweit gem. § 59 Abs. 1 FPG eine Übersetzung der Rechtsmittelbelehrung und des Spruches der Berufungsentscheidung erforderlich. Die in § 59 Abs 1 FPG vorgesehene Pflicht zur Übersetzung gilt nicht für die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da sich diese nicht auf die §§ 52 bis 56 FPG, sondern auf § 71 AVG stützt.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind Stempelgebühren für die Beschwerde von 28,60 Euro (2 Berufungen zu je 14,30 Euro) angefallen.

 

 

अपील करने का अधिकार

 एक साधारण विरुद्ध अपील करने का अधिकार है यह प्रशासनिक निर्णय कानूनी रूप से ग्राह्य नहीं है

 

 

                                 सूचना या घोषणा

आप के पास अपील करने का अधिकार इस प्रशासनिक निर्णय के विरुद्ध उच्चतम संवैधानिक न्यायालय और/या प्रशासनिक के बारे में उच्चतम न्यायालय था इस अपील के भीतर होना चाहिए' खुड्ड 6 (6) सप्ताह बाद यह प्रशासनिक निर्णय डिलिवर है यह अपील है कि वह इस पर हस्ताख्रर किया जाना चाहिए और एक वकील द्वारा प्रस्तुत किये गये, जिनके पास मुख़्तारनामा इस प्रकार से खर्च करने के लिए एक अपील यूरो 220,00 पडते हैं

 

 

 

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

 

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