Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150884/9/Lg/Hue

Linz, 01.02.2012

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 23. November 2011 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des H-J K, X, X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X, X, X, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 16. Juni 2011, Zl. BG-BauR-12010-2011 Ma, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.   

           

II.                Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von 60 Euro zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 16 Abs.2, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

Zu II.:  §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden verhängt, weil er am 1. Oktober 2010 gegen 9.43 Uhr das Kfz mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen und dem amtlichen Kennzeichen X auf der A25, Mautabschnitt ÖBB-Terminal Wels – Wels Nord, bis zu km 14.580 gelenkt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Es sei festgestellt worden, dass das Fahrzeuggerät ein ungenügendes Mautguthaben aufgewiesen habe und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden sei.

 

2. In der Berufung brachte der Vertreter des Bw vor, dass der Bw beim "Kauf" der GO-Box die UTA-Karte benutzt habe, die ihm vom Zulassungsbesitzer zur Verfügung gestellt worden sei. Der Betrag sei – analog zu einer Kreditkarte – abgebucht worden. Die GO-Box habe auch während der Fahrt funktioniert/gepiepst. Von den Zahlungsmöglichkeiten zur Entrichtung der Maut habe der Bw eine Verrechnung im Nachhinein über die UTA-Karte gewählt. Ein Piepsen der GO-Box, wie behauptet worden sei, habe der Bw nicht wahrgenommen. Aus diesem Grund sei er von einer ordnungsgemäßen Mautentrichtung ausgegangen. Zudem habe ein Mitarbeiter der GO-Box-Vertriebsstelle alle erforderlichen Einstellungen der GO-Box vorgenommen. Dass ein Lenker den Einstellungen der GO-Box durch ein Fachpersonal vertrauen dürfe, entspreche der allgemeinen Erfahrung. Der Bw habe kein Interesse an einer Fehleinstellung der GO-Box, da die Maut vom Arbeitgeber zu tragen sei. Aus dem Einzelleistungsnachweis sei ersichtlich, dass es zunächst zu ordnungsgemäßen Abbuchungen gekommen sei, plötzlich aber ein "zu niedriger Kontostand" aufscheine. Dies sei aufgrund der unmittelbar davor stattgefundenen Freischaltung/Aufladung faktisch nicht möglich und ein eindeutiges Indiz/Beweis dafür, dass im konkreten Fall ein Gerätedefekt an der GO-Box vorgelegen sei, da bei einer automatischen Abbuchung es nicht zu einem "zu niedrigen Kontostand" kommen könne. Die verhängte Geldstrafe sei überdies als überhöht anzusehen, da nachfolgende Milderungsgründe vorliegen würden:

·         "der bisher ordentliche Lebenswandel und die Tatsache, dass die Tat mit dem sonstigen Verhalten in Widersprich steht;

·         die Tat lediglich aus Fahrlässigkeit begangen wurde;

·         die Tat nur aus Unbesonnenheit (Unachtsamkeit) begangen wurde;

·         die Tat mehr durch besonders verlockende Gelegenheit, als mit vorgefasster Absicht begangen wurde;

·         optimale Fahrbahn- und Straßen-, sowie Verkehrsverhältnisse herrschten (kein anderer Fahrzeugverkehr);

·         die Tat unter Umständen begangen wurde, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahe kommen;

·         es trotz Vollendung der Tat zu keinen Schäden Dritter gekommen ist;

·         sich von der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl dazu die Gelegenheit offengestanden wäre, freiwillig Abstand genommen wurde;

·         die Tat schon vor längerer Zeit begangen wurde und seither ein Wohlverhalten vorliegt".

 

Beantragt wurde die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach Durchführung einer Berufungsverhandlung und Abführung der bisher unerledigt gebliebenen Beweisanträge, in eventu die Aussprache einer Ermahnung iSd § 21 VStG, in eventu die Herabsetzung der Geldstrafe auf ein gesetzeskonformes mildes Maß iSd § 20 VStG.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der ASFINAG vom 19. Jänner 2011 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Als Beanstandungsgrund ist angegeben, dass das Fahrzeuggerät ein ungenügendes Mautguthaben aufgewiesen habe. Gem. § 19 Abs. 4 BStMG sei dem Zulassungsbesitzer am 11. November 2010 schriftlich die Ersatzmaut angeboten, diesem Angebot jedoch nicht (zeitgerecht) entsprochen worden.

 

Gegen die Strafverfügung vom 14. Februar 2011 brachte der Bw einen Einspruch ein.

 

Auf Anforderung übermittelte die ASFINAG der belangten Behörde am 7. März 2011 eine Auflistung der am Tattag durchfahrenen Mautbalken.

 

Dazu brachte der Vertreter des Bw vor, dass er mit einer UTA-Karte die GO-Box "gekauft" und diese während der Fahrt auch funktioniert/gepiepst hätte. Es müsse deshalb ein technischer Defekt an der GO-Box vorliegen.    

 

Einer zusätzlichen ASFINAG-Stellungnahme vom 18. April 2011 sind rechtliche Bestimmungen und nochmals die Auflistung der durchfahrenen Mautportale zu entnehmen.

 

Dazu äußerte sich der Vertreter des Bw wie in der später eingebrachten Berufung.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Die ASFINAG teilte dem Oö. Verwaltungssenat am 26. Juli 2011 mit, dass die verfahrensgegenständliche GO-Box am 25. November 2009 angemeldet und bisher nicht getauscht worden sei. Bei der Erstausgabe der GO-Box sei ein Mautguthaben von 155 Euro aufgeladen und mit einer UTA-Tankkarte bezahlt worden. Die sei die erste und einzige Aufladung der GO-Box gewesen. Für den Lenker sei es nach der Erstausgabe der GO-Box schon auf der Vertriebsstelle zu erkennen, um welche Vertragsart es sich handle.

Als Beilage wurde ein Belegmuster für eine Pre-Pay-GO-Box angeschlossen.

 

5. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der Vertreter des Bw bekannt, dass der Bw aufgrund eines Verkehrsunfalls erkrankt und deshalb nicht zur Verhandlung erschienen sei. Zudem verfüge der Bw aufgrund seiner Arbeitslosigkeit über kein Einkommen und habe erhebliche finanzielle Belastungen, was vom Vertreter des Bw schriftlich bescheinigt wurde.

 

Der verkehrstechnische Amtssachverständige führte aus, dass das Unterschreiten des Guthabens bei der gegenständlich offensichtlich vorliegenden Pre-Pay-GO-Box auf unter 30 Euro dem Lenker durch zwei Piepssignale bei jeder Durchfahrt durch ein Mautportal angezeigt werde. Wenn das verbleibende Guthaben für eine Mautabbuchung nicht mehr ausreiche, werde diese Nichtabbuchung der Maut durch vier Signaltöne der Box angezeigt. Diese Piepssignale würden bei gehöriger Aufmerksamkeit des Lenkers – selbst bei größerem Umgebungslärm – hörbar sein. Dies würden auch amtliche Versuche bestätigen.

 

Zum Argument, dass dem Bw irrtümlich eine Pre-Pay-GO-Box anstelle einer Post-Pay-Box ausgegeben worden sei, obwohl der Lenker eine Post-Pay-Box begehrt habe, führte der Verhandlungsleiter aus, dass dem Oö. Verwaltungssenat seitens der ASFINAG ein Musterbeleg übermittelt wurde. Aus diesem geht eindeutig die Art der Zahlungsweise hervor. Ferner ist aus der ASFINAG-Information ersichtlich, dass die gegenständliche GO-Box nicht ausgetauscht wurde und am 25. November 2009 mit insgesamt 155 Euro Guthaben aufgeladen wurde. Die Bezahlung dieses Aufladens erfolgte mit einer UTA-Tankkarte.

 

Der Vertreter des Bw beantragte die Anwendung der §§ 21 bzw. 20 VStG, in eventu die Verhängung einer möglichst milden Strafe.

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

6.1 Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 BStMG haben sich Lenker bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden.

 

Gemäß Punkt 8.2.4.3.1 der Mautordnung gelten folgende Signale als Information für den jeweiligen Nutzer:

Ein kurzer Signalton: Die Mautentrichtung wird auf Basis der eingestellten Kategorie bestätigt.

Zwei kurze Signaltöne: Die Mautentrichtung hat auf Basis der eingestellten Kategorie ordnungsgemäß stattgefunden, aber das Mautguthaben (nur im Pre-Pay-Verfahren) ist unter den Grenzwert in der Höhe von 30 Euro gefallen (der Nutzer hat für eine rechtzeitige Aufbuchung von Mautwerten zu sorgen), das Mautguthaben verfällt innerhalb der nächsten zwei Monate (nur im Pre-Pay-Verfahren), oder die GO-Box wird zur Kontrolle (zum ASFINAG Maut Service Center oder an die nächste GO Vertriebsstelle) zurückgerufen.

 

Punkt 8.2.4.3.2 der Mautordnung besagt, dass der Nutzer (Lenker) während der Fahrt u.a. folgendes akustisches Signal zu beachten hat: Vier kurze Signal-Töne: Es hat keine Mautentrichtung stattgefunden, weil insbesondere vom Nutzer Bestimmungen der Mautordnung Teil B nicht beachtet wurden, oder bei GO-Box Sperre aufgrund technischer Mängel bzw. festgestellter Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Mauteinhebung eingetreten ist. In diesem Fall hat dann jeder Nutzer seiner Nachzahlungsverpflichtung im Sinne von Punkt 7.1 in vollem Umfang nachzukommen, andernfalls der Tatbestand der Mautprellerei gemäß Punkt 10 verwirklicht wird.

 

Gemäß Punkt 7.1 der Mautordnung besteht für ordnungsgemäß zum Mautsystem und mit einem zugelassenen Fahrzeuggerät ausgestattete Kraftfahrzeuge die Möglichkeit der Nachzahlung der Maut im Falle einer Nicht- oder Teilentrichtung der geschuldeten Maut, die auf ein technisches Gebrechen des zugelassenen Fahrzeuggerätes oder des Mautsystems, auf einen zu niedrigen Pre-Pay-Kontostand, ein gesperrtes Zahlungsmittel oder die Verwendung einer falschen (zu niedrigen) Kategorie zurückzuführen ist; dies jedoch ausnahmslos nur wenn alle in der Mautordnung näher definierten Bedingungen erfüllt werden.

 

Gemäß § 20 Abs.2 BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 20 Abs.3 BStMG werden Übertretung gemäß Abs.1 und Abs.2 straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des § 19 Abs.2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 250 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs.1).

Subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut bestehen nicht (Abs.6).

 

6.2. Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der Bw als Lenker eine Mautstrecke ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung benützt hat und dem Zulassungsbesitzer gem. § 19 Abs. 4 BStMG die Zahlung einer Ersatzmaut angeboten worden ist, diese jedoch nicht bezahlt wurde.

 

Der Behauptung des Bw, er habe keine viermaligen Piepssignale der GO-Box wahrgenommen, stehen nicht nur die technischen Gegebenheiten, wie sie in Punkt 8.2.4.3.1 der Mautordnung ihren Niederschlag gefunden haben, sondern auch die gutachtlichen Ausführungen des Amtssachverständigen in der Berufungsverhandlung entgegen. Der Unabhängige Verwaltungssenat hegt an der Richtigkeit, Schlüssigkeit und Vollständigkeit dieser gutachtlichen Stellungnahme – der der (Vertreter des) Bw nicht auf gleicher fachlicher entgegengetreten ist – keinerlei Zweifel. Gegen das Vorliegen eines GO-Box-Defektes spricht die Tatsache, dass die gegenständliche Box – unwidersprochen – bis dato nicht ausgetauscht wurde und nach wie vor in Verwendung steht. Die Vorbringen des Bw nach der Nichtwahrnehmbarkeit der Piepssignale bzw. eines technischen Defekts sind damit widerlegt.   

 

Dem Bw ist somit vorzuwerfen, dass er seine Lenkerpflichten bei Ertönen der vier Signaltöne der GO-Box, welche ihm eine Nichtentrichtung der Maut angezeigt haben, missachtet hat. Er wäre als Lenker des LKW verpflichtet gewesen, eine GO-Box-Vertriebsstelle aufzusuchen, die geschuldete Maut nach zu entrichten (siehe Punkt 7.1 der Mautordnung) und erst nach Aufbuchung eines ausreichenden Guthabens auf die mitgeführte Pre-Pay-GO-Box die Fahrt auf einer Mautstrecke fortzusetzen. Selbst wenn der Bw im Unklaren über die konkrete (selbst gewählte) Zahlungsweise der Maut gewesen sein sollte, sind die Lenkerpflichten bei Ertönen der viermaligen akustischen Signale der GO-Box eindeutig.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und – da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Nicht entschuldigend würde eine eventuelle Rechtsunkenntnis bzw. eine Unkenntnis der Gebrauchsvorschriften für die GO-Box bzw. der von der GO-Box abgegebenen Signaltöne wirken. Lenker sind verpflichtet, sich mit den rechtlichen und faktischen Voraussetzungen der legalen Benützung mautpflichtiger Strecken auf geeignete Weise vertraut zu machen. Im Zweifel sei von Fahrlässigkeit ausgegangen, nämlich in dem Sinne, dass der Bw sich über die rechtlichen Vorschriften nicht ausreichend informiert und deshalb die erforderlichen Schritte (zeitnahes Aufsuchen einer Vertriebsstelle; Nachentrichtung der Maut; Aufbuchung von Guthaben auf die GO-Box) nicht eingeleitet hat.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt wurde, weshalb die konkreten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw unerheblich sind. Mildernd wirkt lediglich die Unbescholtenheit. Überwiegende Milderungsgründe iSd § 20 VStG sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgebracht: Dem Rechtsvertreter des Bw wird bereits seit etwa 15 Jahren vom Oö. Verwaltungssenat immer wieder ausführlich dargelegt (siehe neben vielen VwSen-150028 v. 24.3.1998), dass die immer gleichen geltend gemachten Milderungsgründe zwar zahlreich sind, jedoch insgesamt nicht so ins Gewicht fallen, dass von einem Überwiegen iSd § 20 VStG gesprochen werden könnte. Welcher Zusammenhang sich mit "optimalen Fahrbahn-, Straßen- und Verkehrsverhältnissen" mit einem Mautdelikt herstellen lassen könnten, ist dem Oö. Verwaltungssenat bislang jedoch nicht klar geworden. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG denkbar wäre. Insbesondere ist der Schuldgehalt nicht gering zu veranschlagen, da sich der Bw vor Benützung von Mautstrecken im ausreichenden Maße über die akustischen Signale der GO-Box und die rechtlichen Vorschriften informieren hätte müssen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

    

 

Dr. Ewald Langeder

 

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