Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101009/2/Fra/Ka

Linz, 24.05.1993

VwSen - 101009/2/Fra/Ka Linz, am 24. Mai 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des C K, S, A, gegen die mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 16. November 1992, VerkR96/16103/1991, wegen Übertretung des § 64 Abs.1 KFG 1967 verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 1.600 S, ds. 20 % der verhängten Geldstrafe, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 16. November 1992, VerkR96/16103/1991, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs.1 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 8.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 300 Stunden) verhängt, weil er am 4. September 1991 um 14.00 Uhr den PKW, von T durch das Ortsgebiet von G nach P zum Stützpunkt des Ö gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitze einer gültigen Lenkerberechtigung ist. Ferner wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren erster Instanz in Höhe von 800 S verpflichtet.

I.2. Die fristgerecht gegen das oa. Straferkenntnis erhobene Berufung richtet sich gegen das Strafausmaß. Der Berufungswerber bringt im wesentlichen vor, daß bei der Strafbemessung seine Familien- und Vermögensverhältnisse nicht berücksichtigt worden seien, da er arbeitslos sei und auch für drei Kinder im Alter von 2, 5 und 7 Jahren sorgepflichtig sei.

I.3. Vom Rechtsinstitut der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Sie hat das Rechtsmittel samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Eine Gegenäußerung wurde nicht abgegeben. Durch die Vorlage wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ausgelöst. Dieser hat, weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und in dieser kein ausdrückliches Verlangen nach Durchführung einer Verhandlung gestellt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.4.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

I.4.2. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens eine Ermessensentscheidung. Gemäß Artikel 130 Abs.2 B-VG liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von diesem im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung der Anordnung des § 60 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist.

I.4.3. Der gesetzliche Strafrahmen für Übertretungen nach § 64 KFG 1967 beträgt gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. bis zu 30.000 S. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe kann eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann anstelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden.

Bereits aus dem gesetzlichen Strafrahmen geht hervor, daß das gegenständliche Delikt einen erheblichen Unrechtsgehalt aufweist. Es zählt zu den gröbsten Verstößen gegen das Kraftfahrgesetz, da es im besonderen Maße geeignet ist, die Interessen der Verkehrssicherheit zu beeinträchtigen. Die Behörde hat daher diese Übertretungen streng zu sanktionieren.

Zum Verschuldensgehalt ist festzustellen, daß der Berufungswerber eine Reihe einschlägiger Vormerkungen aufweist. Diese hat die Erstbehörde zu Recht als erschwerend gewertet. Strafmildernde Umstände sind nicht bekannt geworden.

Auf Grund der oben aufgezeigten Aspekte kann dem Umstand der ungünstigen Einkommensverhältnissen unter Berücksichtigung der Sorgepflichten des Berufungswerbrs keine Bedeutung im Hinblick auf die beantragte Reduzierung der Strafe zukommen. Der Berufungswerber hat - wie die zahlreichen einschlägigen Vormerkungen zeigen - zum Ausdruck gebracht, daß er offenbar nicht gewillt ist, die einschlägigen Normen des Kraftfahrgesetzes zu akzeptieren. Daraus wird der Schluß gezogen, daß er den durch das Kraftfahrgesetz geschützten Werten eine ablehnende oder zumindest gleichgültige Einstellung aufweist. Eine Herabsetzung der Strafe, welche ohnehin nicht einmal ein Drittel der gesetzlichen Höchststrafe beträgt, ist auch aus spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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