Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166582/3/Fra/Jo

Linz, 01.02.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über den Antrag des Herrn X, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung wegen Übertretung des § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

Der Antrag wird abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 51a Abs.1 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 12. Dezember 2011, VerkR96-4904-2011, über den Antragsteller (Ast) wegen Übertretung des § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 gemäß § 99 Abs.2 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 250 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt, weil er als Lenker des PKW`s, Kennzeichen X, VW Golf, silber, am 09.08.2011 um 16.25 Uhr bis 16.30 Uhr in der Gemeinde Ottensheim, öffentlich zugängliches Parkplatzgelände mit gültiger StVO, Parkplatz beim Einkaufszentrum Donautreff in 4100 Ottensheim, Hostauerstraße 62-68, 3+4 Parkplatz neben Hostauerstraße beginnend vom Kreisverkehr Richtung Libro, Parkplatz, mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist und an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt hat, da er durch Nichtöffnen der Tür die Erhebungen der Polizeibeamten erschwerte und verzögerte.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Das Straferkenntnis wurde am 19.12.2011 zugestellt. Am 27.12.2011 hat der Ast den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe eingebracht. Mit Schreiben vom 28.12.2011, VerkR96-4904-2011-OJ/MAY, legte die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung den Antrag samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor. Dieser hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51a Abs.3 VStG) zu erwogen:

 

2.1. Gemäß § 51a Abs.1 VStG hat der Unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, wenn dieser außer Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen und wenn dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist.

 

Die Genehmigung der Verfahrenshilfe ist sohin an zwei Voraussetzungen geknüpft, einerseits daran, dass der Beschuldigte die Kosten eines Verteidigers nicht tragen kann und andererseits daran, dass die Vertretung durch einen Verteidiger im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, insbesondere zu einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

 

Dazu ist vorerst darauf hinzuweisen, dass für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat kein Vertretungzwang besteht. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist gemäß § 13a AVG iVm § 24 VStG von Gesetzes wegen verpflichtet, jenen Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteien vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben. Daraus ergibt sich, dass die Beigabe eines Verteidigers für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat nur in jenen Ausnahmefällen zu bewilligen ist, wenn es die Erwerbsfähigkeit des Beschuldigten, seine Vermögenssituation und die Komplexität der Rechtssache sowie die drohende Strafe erfordern. Mit anderen Worten: die Sach- und Rechtslage muss besonders schwierig gestaltet sein bzw. die besonderen persönlichen Umstände des Beschuldigten oder die besondere Tragweite des Rechtsfalles müssten eine Bewilligung notwendig machen. Beide Tatbestandsvoraussetzungen müssen kumulativ vorhanden sein, um die Bewilligung erteilen zu können.

 

2.2. Der gegenständliche Tatvorwurf weist jedoch keinen rechtlichen Schwierigkeitsgrad auf. Dem Ast wird lediglich vorgeworfen als ursächlich Beteiligter an einem Verkehrsunfall an der Sachverhaltsfeststellung insofern nicht mitgewirkt zu haben, als er durch Nichtöffnen der Tür die Erhebungen der Polizeibeamten erschwerte und verzögerte. Ob dieser Vorwurf zu Recht erfolgt ist, kann durch zeugenschaftliche Einvernahme der Polizeibeamten im Rahmen einer durchzuführenden öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung geklärt werden. Zuvor ist die Frage zu klären, ob der Bw den Schaden am beteiligten Fahrzeug verursacht hat. Diesbezüglich wird die Beiziehung eines Sachverständigen für Verkehrstechnik erforderlich sein, um unter anderem die Frage zu untersuchen, ob die Schäden korrespondieren. Hier handlet es sich im Wesentlichen um Sachverhaltsfragen, die die Behörde bzw. der Unabhängige Verwaltungssenat von Amts wegen zu untersuchen hat. Da sohin die Tatbestandsvoraussetzung des letzten Absatzes des § 51a Abs.1 VStG nicht vorliegen, jedoch beide Tatbestände des § 51a Abs.1 leg.cit. kumulativ vorhanden sein müssen, um die beantragte Bewilligung erteilen zu können, war der Antrag abzuweisen. Die soziale und wirtschaftliche Situation des Ast musste demnach nicht mehr überprüft werden.

 

2.3. Gemäß § 51 Abs.5 VStG beginnt, wenn der Beschuldigte innerhalb der Berufungsfrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt hat, für ihn die Berufungsfrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Bescheid über die Bestellung des Rechtsanwaltes zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt wird. Wird der rechtzeitig erstellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Berufungsfrist mit der Zustellung des abweisenden Bescheides an den Beschuldigten (neu) zu laufen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Johann Fragner

 

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