Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166615/3/Fra/Jo

Linz, 01.02.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12. Dezember 2011, VerkR96-8757-2011, betreffend Übertretung des § 84 Abs.2 StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 150 Euro herabgesetzt wird; falls diese uneinbringlich ist, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden festgesetzt.

 

II.                Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren I. Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe (15 Euro).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG; §§ 16 und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

 


Entscheidungsgründe:

 

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 84 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3j leg.cit. eine Geldstrafe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) verhängt, weil er als Verantwortlicher der Firma X GmbH außerhalb eines Ortsgebietes eine Ankündigung (Werbeeinrichtung) errichten lassen hat, obwohl außerhalb von Ortsgebieten an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand die Anbringung von Ankündigungen verboten ist.

Am 09.02.2011 um 13.35 Uhr war folgende Ankündigung (Werbung) angebracht: "X".

Tatort: Gemeinde Hörsching, KG Neubau, B1 (Wienerstraße) bei km 195,800 in Fahrtrichtung Linz.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig gegen das Strafausmaß eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land – als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Da der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist, entfällt diesbezüglich eine Berufungsentscheidung. Der Oö. Verwaltungssenat hat demnach zu überprüfen, ob, gemessen an den Kriterien des § 19 VStG, eine Neubemessung der Strafe vertretbar ist. Dies ist aus folgenden Gründen der Fall:

 

Bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde, gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen in der gesetzmäßigen Ausmessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen. Als Rechtsfrage stellt sich hiebei für die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen, also bei der Strafbemessung auf objektive und subjektive Kriterien der Tat Bedacht zu nehmen.

 

Der Gesetzgeber sieht für die gegenständliche Verwaltungsübertretung einen Strafrahmen bis zu 726 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen) vor.

 

Die belangte Behörde hat bei der Strafbemessung folgende Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw im Schätzungswege zugrunde gelegt: Monatliches Einkommen 2.500 Euro, kein Vermögen und keine Sorgepflichten.

 

Der Bw hat im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat belegt, dass er für eine Tochter, die in Wien studiert, sorgepflichtig ist. Zu berücksichtigen ist weiters, dass der Bw lediglich eine – nicht einschlägige – Vormerkung wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 aufweist. Erschwerende Umstände sind sohin im Verfahren nicht hervorgekommen. Zudem ist der Bw einsichtig. Der Oö. Verwaltungssenat hält sohin eine Strafe, mit der der gesetzliche Strafrahmen zu rund 20 % ausgeschöpft wurde, unter Zugrundelegung der oa Kriterien als angemessen und aus spezialpräventiven Gründen ausreichend.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. Johann Fragner

 

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