Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166641/2/Br/Th

Linz, 01.02.2012

                                                                                                                                                        

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier, über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz, vom 12. Dezember 2011, Zl.: S-51811/11-4, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird als verspätet  zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5, 32 Abs.1 u. 2 u. 33 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsver-fahrensgesetz 1991 - AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung des Rechtsmittelswerbers vom 03.01.2012, gegen das Straferkenntnis vom 12.12.2011, mit Berufungsvorentscheidung vom 05.1.2012 das Rechtsmittel als verspätet eingebracht gemäß § 24 VStG iVm § 64 a Abs. 1AVG zurückgewiesen.

 

Dies begründend mit dem Hinweis auf § 64a Abs.1 AVG, dem zur Folge die Behörde die Berufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde erster Instanz durch Berufungsvorentscheidung erledigen könne.

Demnach habe die Bundespolizeidirektion Linz mit deren Straferkenntnis vom 12.12.2011 über den Rechtsmittelwerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs. 3 FSG eine Geldstrafe von  726 Euro zuzüglich Verfahrenskosten von 10% des Strafbetrages (€ 72,60), und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen (exkl. Verfahrenskosten) verhängt. Dieser Bescheid sei dem Berufungswerber am 19.12.2011 zu eigenen Handen zugestellt worden.

Dagegen brachte er bei der Bundespolizeidirektion Linz per E-Mail am 03.01.2012 Berufung ein.

Gemäß § 63 Abs.5 AVG sei die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen. Die Frist beginne für jede Partei mit der an ihn erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides. Nachdem das Straferkenntnis vom 12.12.2011 nachweislich am 19.12.2011 an ihn persönlich zugestellt wurde, endete die Rechtsmittelfrist am 2.1.2012.

Die Berufungsfrist wurde demnach offenkundig nicht eingehalten, da die Berufung erst am 03.01.2012 mittels E-Mail erhoben worden sei. Auf den Inhalt des Berufungsvorbringens sei daher nicht weiter einzugehen gewesen.

 

 

1.1. In dem vom Berufungswerber fristgerecht gestellten Vorlageantrag räumt er die Verspätung des Rechtsmittels ein, begründet dies jedoch mit den von ihm mit Blick auf sein Berufungsvorbringen durchgeführten Recherchen betreffend des angeblich "wahren Lenker" hinsichtlich der ihm angelasteten – führerscheinlosen - Fahrt.

 

 

2. Die Bundespolizeidirektion Linz hat dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 26.1.2012 zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

Da sich bereits aus dem Vorlageantrag des Berufungswerbers klar ergibt bzw. dieser selbst einräumt, dass er die Berufung verspätet einbrachte, war auf Grund der Aktenlage zu entscheiden. Die diesbezüglich von ihm ins Treffen geführten Gründe vermögen an der Fristversäumnis nichts zu ändern und stellten wohl auch keine Grundlage für eine Wiedereinsetzung oder Wiederaufnahme des Verfahrens dar.

 

 

3. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Der Vorlageantrag ist das ordentliche Rechtsmittel gegen eine Berufungsvorentscheidungen (VwGH 1.4.2004, Zl. 2003/20/0438, und Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a, Rz. 29). Das Einlangen eines Vorlageantrags hat gemäß § 64a Abs. 3 AVG zur Folge, dass die Berufungsvorentscheidung außer Kraft tritt (vgl. VwGH 30.6.2011, 2009/07/0151).

Die Rechtsmittelfrist beginnt gemäß § 63 Abs.5 AVG für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser zu laufen.

Gemäß § 32 Abs.1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll (hier der Zustelltag der 09.06.2011).

Nach § 32 Abs.2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Wie von der Behörde erster Instanz zutreffend festgestellt, wurde dem Berufungswerber das Straferkenntnis am 19.12.2011 bei eigenhändiger Übernahme  zugestellt. Die Frist begann mit Ablauf dieses Tages und endete demnach mit Ablauf des 2.01.2012. Das Rechtsmittel wurde jedoch erst am 3.01.2012 per E-Mail bei der Behörde erster Instanz eingebracht.

Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs.4 AVG weder verkürzt noch verlängert werden. Die vom Berufungswerber namhaft gemachten Gründe, nämlich die von ihm angeblich hinsichtlich des Lenkers durchgeführten Recherchen vermögen den gesetzlich bedingten Fristenlauf nicht zu verlängern.

Eine Auseinandersetzung mit den Berufungsausführungen ist in Bindung an die bereits eingetretene Rechtskraft auch der Berufungsbehörde verwehrt.

 

Das Rechtsmittel musste daher zurückgewiesen werden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

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