Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101010/2/Fra/Ka

Linz, 24.05.1993

VwSen - 101010/2/Fra/Ka Linz, am 24. Mai 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr.Fragner über die Berufung des C K, S, A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 11. November 1992, VerkR96/1812/1991, betreffend Übertretung des § 64 Abs.1 KFG 1967, zu Recht erkannt.

I.: Der Berufung wird Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51, 51e Abs.1 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

II.: Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Strafkostenbeiträgen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 11. November 1992, VerkR96/18211/1991, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 9.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 336 Stunden) verhängt, weil er am 4.9.1991 um 16.50 Uhr, den PKW auf der T von T in Richtung Stadtzentrum G gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung ist.

Ferner wurde der Beschuldigte gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Kostenbeitrages in Höhe von 10% der verhängten Strafe verpflichtet.

I.2. Gegen das oben angeführte Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Vom Rechtsinstitut der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Sie hat das Rechtsmittel samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Eine Gegenäußerung wurde nicht abgegeben. Durch die Vorlage wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ausgelöst. Dieser hat, weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines seiner Mitglieder zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.1 VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Bestimmung des § 44a Z1 VStG stellt das Erfordernis der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat auf. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß u.a. die Identität der Tat (zB. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Der Spruch muß geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, den in Rede stehenden PKW ohne Lenkerberechtigung am 4.9.1991 "um 16.50 Uhr auf der T von T in Richtung Stadtzentrum G" gelenkt zu haben. Eine nähere Tatortangabe ist nicht erfolgt. Nun liegt es auf der Hand, daß in einem Zeitraum von einer Minute auf der oben genannten Straße eine längere Strecke durchfahren wird, sodaß mit der genannten Umschreibung (theoretisch) die Gefahr einer Doppelbestrafung besteht, zumal in einem Zeitraum von einer Minute mehrere Tatorte denkbar sind. Im gegenständlichen Fall wäre eine Tatortkonkretisierung ohne weiteres möglich gewesen, zumal eine genaue Tatörtlichkeit aus der Anzeige eindeutig abzuleiten ist (arg: "auf Höhe der Molkerei G"). Nunmehr nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist ist jedoch eine solche Spruchpräzisierung nicht mehr zulässig, weshalb von der weiteren Fortführung des Verfahrens abzusehen und spruchgemäß zu entscheiden war.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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