Linz, 23.01.2012
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung des X, geb. X, zuletzt wh PAZ X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 17. Juli 2009, GZ. Sich40-33023-2005, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise stattgegeben und der bekämpfte Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:
"Gemäß iVm Abs 3 und § 54 Abs 9 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes EINREISEVERBOT für den gesamten Schengen-Raum erlassen."
Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG)
Itiraziniz kismen kabul edildi ve itiraz edilen Karar ölcülü olarak tasdik edilip, Karar su sekilde düzenlendi:
"100/2005 nolu Federal Resmi Gazete I ’de yayınlanmış Yabancılar Polisi Yasasının (FPG) halen geçerli metninin § 52 Abs 1 ve bununla bağlantılı olarak gereğince aleyhinizde bütün Schengen bölgesi için geçerli 7 yılla sınırlandırılmış süre için GİRİŞ YASAĞI verilmektedir." Itirazin diger maddeleri gerekcesiz olrak reddedildi.
Hukuki dayanak:
§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG)
Entscheidungsgründe:
Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Bescheid vom 17. Juli 2009, Sich40-33023-2005, gegen den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) gemäß §§ 60 Abs. 1, Abs. 2 Z1, 62, 63 und 66 FPG ein 10-jähriges Rückkehrverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 28. Juli 2009. Der Bw beantragt darin, die Berufungsbehörde möge den Bescheid der BH Vöcklabruck über das 10-jährige Rückkehrverbot beheben. Weiters ersuchte er unter Hinweis auf seine Mittellosigkeit von der Stempelgebühr abzusehen. Er wies
Die Sicherheitsdirektion Oberösterreich hat der Berufung mit Bescheid vom 25. Mai 2011, Zahl E1/12476/2009, keine Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid bestätigt.
Die Sicherheitsdirektion Oberösterreich kam zu dem Ergebnis, dass die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wesentlich schwerer zu wiegen scheinen, als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Bw. Das Aufenthaltsverbot sei zulässig im Sinne des
§ 66 Abs. 2 FPG.
Das Bundesministerium für Inneres hat mit Bescheid vom 17. August 2011, GZ: BMI-1036578/0002-II/3/2011, gemäß § 68 Abs. 4 Z1 AVG den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 25. Mai 2011 von Amts wegen für nichtig erklärt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass seit dem 24. Dezember 2010 aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit der Rückführungsrichtlinie eine Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben gewesen sei. Die entscheidende Behörde sei daher sachlich unzuständig gewesen. Damit sei die Berufung wieder anhängig und sei dies im Hinblick auf das Erkenntnis des VwGH vom 31. Mai 2011, 2011/22/0097-5, an den örtlich zuständigen Unabhängigen Verwaltungssenat weiterzuleiten, der für das fortgesetzte Verfahren zuständig sei.
Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat in weiterer Folge den Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat auftragsgemäß vorgelegt.
Der Unabhängige Verwaltungssenat stellt folgenden Sachverhalt fest:
Die Sicherheitsdirektion Oberösterreich legte ihrem Bescheid vom 25. Mai 2011 im Wesentlichen den im bekämpften Bescheid angenommenen Sachverhalt zugrunde. Darin wird unter anderem ausgeführt:
Festzuhalten ist, dass der Asylantrag vom 15. Juni 2003 mittlerweile im Rechtsmittelverfahren vom AGH am 21. Dezember 2010 rechtskräftig abgewiesen wurde. Der Asylgerichtshof hat in seinem Urteil vom 16. Dezember 2010 unter anderem festgestellt:
Gegen einen Asylwerber ist gemäß § 54 Abs 1 FPG ein Rückkehrverbot zu erlassen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt
1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder
2. anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Das Rückkehrverbot gilt als Entzug des Aufenthaltsrechtes. §§ 12 und 13 AsylG 2005 gelten.
Bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 sind gemäß § 54 Abs 2 FPG insbesondere jene des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 und Abs. 3. § 53 Abs. 5 und 6 und § 61 gelten.
Ein Rückkehrverbot gemäß Abs. 1 ist gemäß § 54 Abs 3 FPG in den Fällen des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre, in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 für höchstens zehn Jahre und in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Fremden.
Wird eine Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 durchsetzbar, gilt das Rückkehrverbot gemäß § 54 Abs 9 FPG als Einreiseverbot.
Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist gemäß § 53 Abs 2 FPG , vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens
1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er ist rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Bundesgebiet mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist gemäß § 53 Abs 3 FPG für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
Der Bw wurde mit Urteil des LG Wels vom 25. Juni 2009 wegen der §§ 27 Abs. 1 Z1 8. Fall und Abs. 3 SMG und wegen § 107 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 3 Monate unbedingt, rechtskräftig verurteilt. Es ist daher der Tatbestand für ein höchstens 10-jähriges Rückkehrverbot gemäß § 54 Abs. 3 iVm. § 53 Abs. 3 Z1 FPG erfüllt.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 61 Abs 1 FPG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 61 Abs 2 FPG insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
4. der Grad der Integration;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung ist gemäß § 61 Abs 3 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Wird ein Rückkehrverbot erlassen, so darf der Fremde nach durchsetzbarer Ausweisung im Asylverfahren für die festgesetzte Dauer nicht ins Bundesgebiet zurückkehren. Das Rückkehrverbot wird gemäß § 60 Abs 4 Z 1 FPG gegenstandslos, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.
Feststeht, dass das Rückkehrverbot für die festgesetzte Dauer eine Wiedereinreise unzulässig macht. Es ist daher ein Eingriff in das Privatleben des Bw gegeben.
Da der Bw wegen Suchtgifthandels strafrechtlich verurteilt wurde, ist zu befürchten, dass er sich wegen seiner Mittellosigkeit neuerlich auf kriminellen Wegen eine Einnahmequelle erschließen wird. Es ist zu befürchten, dass er weitere Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz begehen wird.
Dem persönlichen Interesse des Bw steht daher das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten, somit ein Ziel im Sinn des Artikel 8 Abs. 2 EMRK, gegenüber.
Der Bw hat in Österreich keine Familienangehörigen. Vor diesem Hintergrund überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das persönliche Interesse des Bw an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet.
Er wurde am 26. Juni 2009 aus der zu Zahl 12 Hv 103/09 g verhängten Freiheitsstrafe entlassen (die Freiheitsstrafe wurde auf die Vorhaft angerechnet). Unter dem Blickwinkel des hier maßgeblichen Fremdenrechts ist ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters in erster Linie daran zu messen, innerhalb welchen Zeitraumes er sich nach der Entlassung aus der Strafhaft in Freiheit wohl verhalten hat (vgl. VwGH vom 19. Mai 2011, GZ. 2008/21/0486). Es ist erst nach Ablauf eines 7-jährigen Rückkehrverbotes zu erwarten, dass sich der Bw nachhaltig gebessert hat. Vor diesem Hintergrund ist die Dauer des verhängten Rückkehrverbotes zu lang und wird auf ein 7-jähriges Rückkehrverbot herabgesetzt. Da mittlerweile eine rechtskräftige Ausweisung gemäß 10 AsylG vorliegt, war anstelle eines Rückkehrverbotes gemäß 54 Abs 9 FPG ein Einreiseverbot für die entsprechende Dauer anzuordnen.
Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies gemäß § 8 Abs. 1 Zustellgesetz der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuche gemäß § 8 Abs. 2 Zustellgesetz vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Der Bw hat nach seiner Entlassung aus dem Klinikum X keine konkrete Abgabe- bzw. Zustelladresse bekannt gegeben. Es war daher gemäß § 8 Abs. 2 iVm. § 23 Abs. 1 Zustellgesetz durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch zuzustellen.
Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
2. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind Stempelgebühren für die Beschwerde von 14,30 Euro angefallen.
Hukuki itiraz yolu bilgilendirilmesi
İşbu karar karşı olağan kanun yolu açık değildir.
Talimat
Verilen karara karşı kararın tebliğ gününden itibaren altı hafta içinde Anayasa Mahkemesi’nde ve/veya Danıştay‘da itiraz edilebilinir. Yasal istisnalar hariç, şikayetin vekil tayin edilmiş bir avukat tarafından yapılması gerekmektedir. Her itiraz için 220.- Euro dilekçe harcı ödenilir.
Mag. Wolfgang Weigl