Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730497/14/Wg/Wu

Linz, 23.01.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung des X, geb. X, zuletzt wh PAZ X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 17. Juli 2009, GZ. Sich40-33023-2005, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird teilweise stattgegeben und der bekämpfte Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:

"Gemäß  iVm Abs 3 und § 54 Abs 9 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes EINREISEVERBOT für den gesamten Schengen-Raum erlassen."

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG)

 

Itiraziniz kismen kabul edildi ve itiraz edilen Karar ölcülü olarak tasdik edilip, Karar su sekilde düzenlendi:

"100/2005 nolu Federal Resmi Gazete I ’de yayınlanmış Yabancılar Polisi Yasasının (FPG) halen geçerli metninin § 52 Abs 1 ve bununla bağlantılı olarak  gereğince aleyhinizde bütün Schengen bölgesi için geçerli 7 yılla sınırlandırılmış süre için GİRİŞ YASAĞI verilmektedir." Itirazin diger maddeleri gerekcesiz olrak reddedildi.

 

Hukuki dayanak:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG)

 

 


Entscheidungsgründe:

 

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Bescheid vom 17. Juli 2009, Sich40-33023-2005, gegen den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) gemäß §§ 60 Abs. 1, Abs. 2 Z1, 62, 63 und 66 FPG ein 10-jähriges Rückkehrverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen.

 

Dagegen richtet sich die Berufung vom 28. Juli 2009. Der Bw beantragt darin, die Berufungsbehörde möge den Bescheid der BH Vöcklabruck über das 10-jährige Rückkehrverbot beheben. Weiters ersuchte er unter Hinweis auf seine Mittellosigkeit von der Stempelgebühr abzusehen. Er wies auf die Situation des kurdischen Volkes in seiner Heimat hin und führte aus, dass die türkische Regierung beabsichtige, das kurdische Volk aus der Türkei zu jagen. Er würde sich seit ca. sechs Jahren in Ös­terreich aufhalten und hätte hier die deutsche Sprache gelernt. Mehr als ein halbes Jahr sei er einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe auch Steuern bezahlt. Das ihm vorgeworfene Fehlverhalten würde er bereuen. Er sei damals sehr nervös gewesen und hätte ständig Kopfschmerzen gehabt bzw. hätte er an Schlaf­störungen gelitten. Die Medikamente, die ihm sein Arzt verschrieben habe, hätten nicht geholfen und so hätte er es mit Suchtgift probiert. Zuletzt wollte er wieder Suchtgift erwerben und hätte auch schon Geld übergeben. Das Suchtgift habe er jedoch nicht bekommen.

 

Die Sicherheitsdirektion Oberösterreich hat der Berufung mit Bescheid vom 25. Mai 2011, Zahl E1/12476/2009, keine Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid bestätigt.

 

Die Sicherheitsdirektion Oberösterreich kam zu dem Ergebnis, dass die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wesentlich schwerer zu wiegen scheinen, als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Bw. Das Aufenthaltsverbot sei zulässig im Sinne des
§ 66 Abs. 2 FPG.

 

Das Bundesministerium für Inneres hat mit Bescheid vom 17. August 2011, GZ: BMI-1036578/0002-II/3/2011, gemäß § 68 Abs. 4 Z1 AVG den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 25. Mai 2011 von Amts wegen für nichtig erklärt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass seit dem 24. Dezember 2010 aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit der Rückführungsrichtlinie eine Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben gewesen sei. Die entscheidende Behörde sei daher sachlich unzuständig gewesen. Damit sei die Berufung wieder anhängig und sei dies im Hinblick auf das Erkenntnis des VwGH vom 31. Mai 2011, 2011/22/0097-5, an den örtlich zuständigen Unabhängigen Verwaltungssenat weiterzuleiten, der für das fortgesetzte Verfahren zuständig sei.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat in weiterer Folge den Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat auftragsgemäß vorgelegt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat stellt folgenden Sachverhalt fest:

 

Die Sicherheitsdirektion Oberösterreich legte ihrem Bescheid vom 25. Mai 2011 im Wesentlichen den im bekämpften Bescheid angenommenen Sachverhalt zugrunde. Darin wird unter anderem ausgeführt:

"Sie sind türkischer Staatsbürger und sind am 13.06.2003 illegal und ohne im Besitz eines nationalen Reisedokumentes zu sein, mit dem Flugzeug über X in das Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist.

In weiterer Folge haben Sie am 15.06.2003 beim BAA, Außenstelle Linz, 21 03 17.935, einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheid des BAA, Au­ßenstelle Linz, vom 04.112005, ZI 03 17.935, ist Ihr Antrag gem. § 7 AsyiG 1997 abgewiesen und gem. § 8 AsylG 1997 Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Ausweisung in die Türkei für zulässig erachtet worden. Mit gleichem Bescheid ist gem. § 8 AsylG 1997 die Ausweisung in die Türkei verfügt worden.

....

Mit rechtskräftigem Urteil des LG Wels vom 25.06.2009, ZI 12 Hv 103/09g, sind Sie wegen §§ 27 Abs. 1 Zi. 1 8. Fall und Abs. 3 SMG und wegen § 107 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 3 Monate unbedingt, verur­teilt worden.

Verwaltungsrechtlich scheinen folgende rechtskräftige Verurteilungen auf:

1.   BH Vöcklabruck, ZI VerkR96-23448-2006, wegen § 134 Abs. 3d Zi. 1 KFG

2.   BH Vöcklabruck, ZI Sich96-516-2008, wegen § 22 Abs. 1 Zi. 1 MeldeG

3.   BH Vöcklabruck, ZI Fp96-29-1-2008, wegen §§ 15 Abs. 1 iVm 22 Abs. 1 FpG

Mit nachweislichem Schreiben vom 01.07.2009 sind Sie in Kenntnis gesetzt worden, dass die hs. Fremdenpolizeibehörde beabsichtigt, gegen Sie ein 10-jähriges Rückkehrverbot zu erlassen. Ihre Stellungnahme zur geplanten Erlassung eines Rückkehrverbotes ist fristgerecht bei der hs. Fremdenpolizeibehörde eingelangt.

Wie bereits umseitig angeführt, sind Sie mit Urteil des LG Wels vom 25.06.2009, ZI 12 Hv 103/09g, wegen §§ 27 Abs. 1 Zi. 1 8. Fall und Abs. 3 SMG und wegen §107 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon drei Mo­nate unbedingt, rechtskräftig verurteilt worden.

Aus dem zitierten Urteil ist ersichtlich, dass Sie einer anderen Person, X, etwa 350g Cannabiskraut verkauft haben und diesen durch Zücken eines ca. 30 cm langen Küchenmessers und sinngemäßen Äußerungen, was Sie X als erstes abschneiden solle sowie im Anschluss daran durch die wört­liche Äußerung: „Ich schlag dich tot", mit einer erheblichen Verstümmelung gefähr­lich bedroht und X dadurch in Furcht und Unruhe versetzt haben.

Weiters ist aus dem besagten Urteil ersichtlich, dass Sie gewerbsmäßig vorschriftswidrig Suchtgift überlassen haben.

Das besagte Urteil spiegelt sehr deutlich Ihr Verhalten, dass Sie nicht gewillt sind, die österreichischen Rechtsnormen einzuhalten, Sie scheuen nicht davor zurück, Men­schen mit einem Messer zu bedrohen und sie durch Ihre Äußerungen in Furcht und Unruhe zu versetzen. Aus der Anzeige der PI Vöcklabruck vom 09.06.2009, ZI B6/14910/2009, ist ersichtlich, dass Ihr Motiv für die gefährliche Drohungen gegen X Schulden aus einem Suchtmittelgeschäft gewesen sind. Somit wird ; eindeutig belegt, dass Sie - wie im Urteil angeführt - gewerbsmäßig Suchtmittel anderen überlassen bzw. verkaufen.

Gerade ihr persönliches Verhalten im Suchtmittelbereich zeigt eindeutig Ihre Gefähr­lichkeit, sich durch gewerbsmäßige Begehung eine fortlaufende Einnahme zu ver­schaffen. Suchtmittel an andere zu verkaufen spiegelt auch ihren Charakter wieder. : Es ist Ihnen völlig egal, dass Sie durch gewerbsmäßiges Überlassen von unerlaub­ten Substanzen im Sinne des Suchtmittelgesetzes an andere Personen deren Gesundheit erheblich gefährden. Sie nehmen diese erhebliche Gesundheitsschädi­gung sogar in Kauf, um sich durch die Weitergabe von Suchtmittel zu bereichern.

Ihr Verhalten zeigt deutlich Ihre Gewaltbereitschaft, dass Sie, um Ihr Geld zu erhal­ten, auch vom Gebrauch einer Waffe - in Ihrem fall eines ca. 30 cm langen Küchen­messers - nicht zurückschrecken um Ihrer Forderung entsprechend Nachdruck zu verleihen. Durch Ihr gesetztes persönliches Verhalten nehmen Sie sogar in Kauf, dass andere Personen erheblich verletzt werden könnten.

in Ihrer Stellungnahme haben Sie angegeben, Sie können in die Türkei nicht zurück­kehren, da Sie Kurde seien. Ihre Familie lebe in der Türkei. Sie hätten große Angst, wenn Sie in die Türkei zurück müssten. Sie haben Angst ins Gefängnis zu kommen und um Ihr Leben.

....

Bei der niederschriftlichen Einvernahme beim BAL haben Sie angegeben, dass so­wohl Ihr Vater, X, wh in X, X als auch Ihre Mut­ter, X, wh detto, in der Türkei wohnhaft sind. Weiters leben in der Türkei noch vier Brüder und zwei Schwestern. Sie haben keine Verwandten hier in Öster­reich. Sie sind ledig, leben hier alleine und hier auch keine Kinder.

Aus Ihrem Versicherungsdatenauszug ist ersichtlich, dass Sie sich in der Zeit zwi­schen dem 02.12.2004 bis 31.03.2008 und vom 12.11.2008 bis 09.06.2009 in der GVS des Landes befunden haben. In der Zeit zwischen dem 01.02.2008 bis zum 31.07.2008 sind Sie selbstständig gewesen. In dieser Zeit haben Sie auch keine Sozialversicherungsbeiträge bezahlt.

Sie besitzen derzeit über kein eigenes Einkommen und haben auch keine eigene Sozialversicherung. Sie sind als völlig mittellos anzusehen, da Sie sich auch nicht mehr in der GVS des Landes befinden.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme beim BAL haben Sie einen Dolmetscher be­nötigt. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 08.06.2009 bei der PI Vöcklabruck haben Sie angegeben, dass Sie die deutsche Sprache nicht lesen und somit auch nicht schreiben können. Aufgrund Ihrer Aufenthaltsdauer ist Ihnen eine gewisse wenn auch nur geringe Integration hinsichtlich der sprachlichen Integration zuzubilli­gen. Aus Ihrer Aktenlage geht jedoch nicht hervor, dass Sie jemals einen Deutsch-Integrationskurs besucht bzw. eine Deutschprüfung auf Niveau A2 gemacht hätten.

Die hs. Fremdenpolizeibehörde stellt weiters fest, dass Sie sehr wohl eine enge Bin­dung zu ihrem Heimatstaat haben, zumal Ihre Eltern und Geschwister in der Türkei wohnen und Sie der türkischen Sprache sowohl in Wort als auch in Schrift mächtig sind."

 

Festzuhalten ist, dass der Asylantrag vom 15. Juni 2003 mittlerweile im Rechtsmittelverfahren vom AGH am 21. Dezember 2010 rechtskräftig abgewiesen wurde. Der Asylgerichtshof hat in seinem Urteil vom 16. Dezember 2010 unter anderem festgestellt:

"1.2.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und Sunnite. Er wurde im Dorf X, im Kreis X, Provinz X, geboren, wo er ein Jahr lang die Grundschule besuchte, welche er jedoch abbrach. Der Beschwerdeführer übersiedelte etwa 1996/1997 nach X, wo er bis 2000 lebte und als Koch arbeitete. In X bewohnte der Beschwerdeführer mit einem Cousin eine Mietwohnung. Im September/Oktober 2000 begann er mit seinem 18monatigen Militärdienst, welchen er etwa im Mai 2002 beendete. Nach Beendigung seines Militärdienstes lebte der Beschwerdeführer wiederum in X. Während seines Aufenthaltes in X besuchte der Beschwerdeführer immer wieder seine Familie im Heimatdorf für mehrere Wochen.

In der Türkei sind nach wie vor die Eltern des Beschwerdeführers aufhältig sowie seine vier Brüder und zwei Schwestern. Der Vater des Beschwerdeführers kann aufgrund einer Erkrankung keiner Arbeit nachgehen und wird von den Geschwistern des Beschwerdeführers unterstützt. Zwei der vier Brüder des Beschwerdeführers arbeiten in der Baubranche, die anderen Beiden besuchen noch die Schule. Die beiden Schwestern des Beschwerdeführers unterstützen die Eltern zu Hause. Die Familie des Beschwerdeführers besitzt insgesamt drei Häuser im Heimatdorf, wobei eines von den Eltern bewohnt wird, in einem lebt ein Bruder und das Dritte wird von den übrigen Geschwistern bewohnt. Der Beschwerdeführer hat zu seiner in der Türkei lebenden Familie telefonischen Kontakt.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen. Er hat seit zweieinhalb Jahren eine armenische Freundin. Der Beschwerdeführer ist bisher noch keiner Beschäftigung in Österreich nachgegangen und lebt von der Grundversorgung. Vor etwa zwei Jahren hat der Beschwerdeführer für etwa sechs Monate ein Lokal in X betrieben, welches er jedoch wieder schließen musste. Der Beschwerdeführer bewohnt in Österreich ein Flüchtlingsheim, hat bisher einen Deutschkurs in den Jahren 2006/2007 besucht und kann sich in Deutsch auf einfachem Niveau verständlich machen."

 

Der Bw sprach am 31. Mai 2011 bei der belangten Behörde vor. Dort wurde ihm eine Ausfertigung des Bescheides der SID Oö ausgehändigt. Er verweigerte die Unterschrift auf der Übernahmebestätigung. Er erklärte gegenüber der belangten Behörde, bis zum 6. Juni 2011 freiwillig das Bundesgebiet der Republik Österreich zu verlassen.

 

Am 3. November 2011, um 14.10 Uhr, wurde der Bw von Beamten der PI Vöcklabruck im Rahmen eines Streifendienstes im Stadtgebiet von Vöcklabruck, im Bereich X, auf einem kleinen Verbindungsweg zwischen der X und X wahrgenommen. Als er bemerkte, dass die Polizeibeamten anhielten um eine Personenkontrolle bei ihm durchzuführen, flüchtete er vor den einschreitenden Beamten. Er konnte schließlich von den einschreitenden Polizeibeamten in seinem Versteck in der Hecke vor dem Wohnhaus X in X aufgegriffen und um 14.15 Uhr vorläufig festgenommen werden.

 

In weiterer Folge verhängte die belangte Behörde mit Bescheid vom 3. November 2011 gegen den Bw die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung.

 

Mit Schreiben vom 7. November 2011 wies ihn der UVS daraufhin, dass das Verfahren über die Berufung gegen das Rückkehrverbot vom 17. Juli 2009 wieder anhängig sei, da das Bundesministerium den Berufungsbescheid der SID vom 25. Mai 2011 amtswegig behoben habe. Weiters, dass er nach seiner allfälligen Entlassung aus der Schubhaft bzw Abschiebung in seinen Heimatstaat gemäß § 8 Abs 1 ZustellG eine neue zustellfähige Abgabestelle bekannt geben müsse. Ansonsten werde die Berufungsentscheidung gemäß § 8 Abs 2 ZustellG durch Hinterlegung ohne vorangegangenen Zustellversuch zugestellt. Der Bw übernahm dieses Schreiben am 10. November 2011.

 

Der Bw ist – abgesehen eines zum Zeitpunkt seiner Festnahme in seinem Besitz stehenden Bargeldbetrages in der Höhe von lediglich € 4,61 – mittellos. Weiters ist er nicht krankenversichert.

 

Am 10. November 2011 stellte er einen Asylantrag. Mit Wirkung vom 13. November 2011 trat er in den Hungerstreik.

 

Am 17. November 2011 wurde die Schubhaft aufgehoben, nachdem die Haftunfähigkeit des Bw eingetreten war. Der Bw wurde in Folge seines Gesundheitszustandes am 17. November 2011 im Klinikum X zur stationären medizinischen Behandlung aufgenommen.

Am 21. November 2011 wurde er aus dem Klinikum entlassen. Ihm Zentralen Melderegister scheint keine aufrechte Meldung auf. Der Bw gab dem UVS nicht bekannt, wo er sich seit seiner Entlassung aufhält.

 

Der Asylantrag wurde vom Bundesasylamt in erster Instanz gemäß § 68 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Weiters wurde gemäß § 10 AsylG die Ausweisung aus dem Bundesgebiet angeordnet. Der Bescheid des Bundesasylamtes erwuchs am 20. Jänner 2012 in Rechtskraft.

 

Zur Beweiswürdigung:

 

Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits feststeht, war eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich.

 

Soweit die Feststellungen der BH Vöcklabruck bzw der Sicherheitsdirektion Oberösterreich wiedergegeben werden, ist festzuhalten, dass der Bw dagegen keine Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts erhoben hat. Der dem Berufungsbescheid der SID Oö. zugrunde liegende Sachverhalt steht daher unstrittig fest.

 

Gleiches gilt sinngemäß für die zitierten Feststellungen im Erkenntnis des AGH.

 

Die Feststellungen zu den Ereignissen nach der Erlassung des Berufungsbescheides der Sicherheitsdirektion vom 25. Mai 2011 stützen sich auf die vor der belangten Behörde aufgenommene Niederschrift vom 31. Mai 2011, sowie die Ausführungen des Schubhaftbescheides vom 3. November 2011, in dem insbesondere Ausführungen zum Hergang der Festnahme des Bw am 3. November 2011 enthalten sind.

 

Mit Schreiben vom 18. November 2011 teilte die BH Vöcklabruck dem UVS mit, dass der Bw in den Hungerstreik getreten sei und in das Klinikum X überstellt worden sei. Auf telefonische Anfrage teilte das Klinikum dem erkennenden Mitglied am 23. Jänner 2012 mit, dass der Bw am 21. November entlassen wurde.

 

Aus dem Asylinformationssystem ergibt sich weiters, dass der Folgeasylantrag vom 10. November 2011 mittlerweile rechtskräftig abgewiesen und eine Ausweisung ausgesprochen wurde.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat dazu in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Gem. § 125 Abs. 16 FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBL. I Nr. 38/2011 erlassene Aufenthaltsverbote gemäß § 60 oder Rückkehrverbote gemäß § 62 bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.

 

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 31. Mai 2011, GZ 2011/22/0097, ausgeführt, dass es sich bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (unabhängig von der Benennung des innerstaatlichen Rechtsinstituts) um eine Rückkehrentscheidung im Sinn des Art. 3 Z 4 Rückführungsrichtlinie und eine Einreiseverbot im Sinn des Art. 3 Z 6 dieser Richtlinie handelt.

 

Eine „Rückkehrentscheidung“ iSd Art 3 Z 4 der Rückführungsrichtlinie ist die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird;

 

Ein „Einreiseverbot“ iSd Art 3 Z 6 der Rückführungsrichtlinie ist die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht;

 

Illegaler Aufenthalt  iSd Art 3 Z 2 der Rückführungsrichtlinie ist die Anwesenheit von Drittstaatsangehörigen, die nicht oder nicht mehr die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 des Schengener Grenzkodex oder andere Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt erfüllen, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats;

 

Aus dem Verweis des Art 3 Z 2 der Rückführungsrichtlinie auf Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 (Schengener Grenzkodex) und den damit verbundenen Schengen-Besitzstand ergibt sich, dass Einreiseverbote iSd Artikel 3 Z 6 der Rückführungsrichtlinie für den gesamten Schengen-Raum gelten.

 

Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes iSd § 60 FPG idF vor dem 1. Juli 2011 handelt es sich daher um eine Rückkehrentscheidung im Sinn des Art. 3 Z 4 Rückführungsrichtlinie und ein Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum im Sinn des Art. 3 Z 6 dieser Richtlinie. Vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBL. I Nr. 38/2011 erlassene Rückkehrverbote iSd gemäß § 62 idF vor dem 1. Juli 2011 bzw iSd 54 FPG idF BGBl I Nr. 38/2011 gelten nach durchsetzbarer Ausweisung im Asylverfahren gemäß § 54 Abs 9 FPG ebenfalls als Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum.

 

§ 9 Abs 1 Z 1 FPG und § 9 Abs 1a FPG sehen die Zuständigkeit des Verwaltungssenates als Berufungsbehörde grundsätzlich nur im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen sowie bei Berufungen gegen Rückkehrentscheidungen vor. Aus dem Erkenntnis des VwGH vom  31. Mai 2011, GZ. 2011/22/0097 folgt aber letztlich, dass in Belangen einer aufenthaltsbeendenden  Maßnahme – wie z. B. Ausweisung, Aufenthaltsverbot, Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot, aber auch Rückkehrverbote– auf Grund der unmittelbaren Anwendbarkeit von Art. 13 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 generell der Unabhängige Verwaltungssenat zuständige Berufungsbehörde ist.

 

Gegen einen Asylwerber ist gemäß § 54 Abs 1 FPG ein Rückkehrverbot zu erlassen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt

1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder

2. anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Das Rückkehrverbot gilt als Entzug des Aufenthaltsrechtes. §§ 12 und 13 AsylG 2005 gelten.

 

Bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 sind gemäß § 54 Abs 2 FPG insbesondere jene des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 und Abs. 3. § 53 Abs. 5 und 6 und § 61 gelten.

 

Ein Rückkehrverbot gemäß Abs. 1 ist gemäß § 54 Abs 3 FPG in den Fällen des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre, in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 für höchstens zehn Jahre und in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Fremden.

 

Wird eine Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 durchsetzbar, gilt das Rückkehrverbot gemäß § 54 Abs 9 FPG als Einreiseverbot.

 

Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist gemäß § 53 Abs 2 FPG , vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens

1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er ist rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Bundesgebiet mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

 

Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist gemäß § 53 Abs 3 FPG für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

 

Der Bw wurde mit Urteil des LG Wels vom 25. Juni 2009 wegen der §§ 27 Abs. 1 Z1 8. Fall und Abs. 3 SMG und wegen § 107 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 3 Monate unbedingt, rechtskräftig verurteilt. Es ist daher der Tatbestand für ein höchstens 10-jähriges Rückkehrverbot gemäß § 54 Abs. 3 iVm. § 53 Abs. 3 Z1 FPG erfüllt.

 

Wird durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 61 Abs 1 FPG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 61 Abs 2 FPG insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung ist gemäß § 61 Abs 3 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

Wird ein Rückkehrverbot erlassen, so darf der Fremde nach durchsetzbarer Ausweisung im Asylverfahren für die festgesetzte Dauer nicht ins Bundesgebiet zurückkehren. Das Rückkehrverbot wird gemäß § 60 Abs 4 Z 1 FPG gegenstandslos, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.

 

Feststeht, dass das Rückkehrverbot für die festgesetzte Dauer eine Wiedereinreise unzulässig macht. Es ist daher ein Eingriff in das Privatleben des Bw gegeben.

 

Da der Bw wegen Suchtgifthandels strafrechtlich verurteilt wurde, ist zu befürchten, dass er sich wegen seiner Mittellosigkeit neuerlich auf kriminellen Wegen eine Einnahmequelle erschließen wird. Es ist zu befürchten, dass er weitere Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz begehen wird.

 

Dem persönlichen Interesse des Bw steht daher das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten, somit ein Ziel im Sinn des Artikel 8 Abs. 2 EMRK, gegenüber.

 

Der Bw hat in Österreich keine Familienangehörigen. Vor diesem Hintergrund überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das persönliche Interesse des Bw an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet.

 

Er wurde am 26. Juni 2009 aus der zu Zahl 12 Hv 103/09 g verhängten Freiheitsstrafe entlassen (die Freiheitsstrafe wurde auf die Vorhaft angerechnet). Unter dem Blickwinkel des hier maßgeblichen Fremdenrechts ist ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters in erster Linie daran zu messen, innerhalb welchen Zeitraumes er sich nach der Entlassung aus der Strafhaft in Freiheit wohl verhalten hat (vgl. VwGH vom 19. Mai 2011, GZ. 2008/21/0486). Es ist erst nach Ablauf eines 7-jährigen Rückkehrverbotes zu erwarten, dass sich der Bw nachhaltig gebessert hat. Vor diesem Hintergrund ist die Dauer des verhängten Rückkehrverbotes zu lang und wird auf ein 7-jähriges Rückkehrverbot herabgesetzt. Da mittlerweile eine rechtskräftige Ausweisung gemäß 10 AsylG vorliegt, war anstelle eines Rückkehrverbotes gemäß 54 Abs 9 FPG ein Einreiseverbot für die entsprechende Dauer anzuordnen. 

 

Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies gemäß § 8 Abs. 1 Zustellgesetz der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuche gemäß § 8 Abs. 2 Zustellgesetz vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Der Bw hat nach seiner Entlassung aus dem Klinikum X keine konkrete Abgabe- bzw. Zustelladresse bekannt gegeben. Es war daher gemäß § 8 Abs. 2 iVm. § 23 Abs. 1 Zustellgesetz durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch zuzustellen.

 

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind Stempelgebühren für die Beschwerde von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

Hukuki itiraz yolu bilgilendirilmesi

İşbu karar karşı olağan kanun yolu açık değildir.

 

Talimat

Verilen karara karşı kararın tebliğ gününden itibaren altı hafta içinde Anayasa Mahkemesi’nde ve/veya Danıştay‘da itiraz edilebilinir. Yasal istisnalar hariç, şikayetin vekil tayin edilmiş bir avukat tarafından yapılması gerekmektedir. Her itiraz için 220.- Euro dilekçe harcı ödenilir.

 

 

 

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

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