Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166241/2/Kof/Th

Linz, 23.08.2011

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über den Antrag des Herrn M M, geb. x, K, L auf kostenlose Beigebung eines Verteidigers betreffend das Berufungsverfahren gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 25.07.2011,    AZ: S-23456/11-1 wegen Übertretungen des § 5 Abs.1 StVO, § 1 Abs.3 FSG und § 102 Abs.3 fünfter Satz KFG, zu Recht erkannt.

 

 

Der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers

wird abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:  § 51a Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Antragsteller (ASt)

das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben den PKW, Kennzeichen: x am 19.05.2011 um 00:32 Uhr in Linz, Dauphinestraße Richtung Kleinmünchen stadtauswärts, rechtsabbiegend in die Haiderstraße, Anhaltung: Haiderstraße Bereich Nr. 12

1) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, da bei einer  

    Messung mittels Atemluftalkoholmessgerätes ein Alkoholgehalt der Atemluft

    von 0,62 mg/l festgestellt werden konnte;

2) gelenkt, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten,

    gültigen Lenkberechtigung für die Klasse "B" zu sein  und

3) als Lenker während des Fahrens ohne Benützung einer Freisprechanlage

    verboten telefoniert.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1) § 5 Abs.1 StVO;    2) § 1 Abs.3 FSG;    3) § 102 Abs.3 fünfter Satz KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe in Euro        falls diese uneinbringlich ist,               Gemäß §

                                    Ersatzfreiheitsstrafe von

1)              1.200,--       1)   10 Tage                                          1) 99 Abs.1a StVO

2)                 363,--       2)     5 Tage                                      2) 37/1 iVm 37/3/1 FSG

3)                   50,--        3)   24 Stunden                        3) 134 Abs.3c KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

161,30 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 € angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  € 1.774,30."

 

Dieses Straferkenntnis stützt sich insbesondere auf die dienstliche Wahrnehmung des Polizeibeamten Bez.Insp. G.O., PI N.; siehe Anzeige vom 20.05.2011.

 

Der ASt hat gegen dieses Straferkenntnis innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben und die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers beantragt.

 

Über den Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein
nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51a Abs.3 VStG) erwogen:

 

§ 51a Abs.1 VStG lautet:

Ist der Beschuldigte außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalt die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat der Unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht
zu tragen hat, wenn und soweit diese im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

 

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen die in
§ 51a Abs.1 VStG genannten Voraussetzungen: "Mittellosigkeit" sowie "Interesse der Rechtspflege" kumulativ vorliegen!

VwGH  vom 29.09.2005, 2005/11/0094;  vom 31.03.2005, 2003/03/0053;

           vom 28.03.2003, 2003/02/0061;  vom 26.01.2001, 2001/02/0012.

Vorerst wird geprüft, ob iSd § 51a Abs.1 VStG die "Interessen der Rechtspflege" vorliegen.

 

Als derartige Gründe sind – siehe die oa. Erkenntnisse des VwGH

-         besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage

-         besondere persönliche Umstände des Antragstellers und

-         besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei

zu berücksichtigen.

 

Eine besonders schwierige Sach- oder Rechtslage wurde vom ASt nicht behauptet.

 

Im Rechtsinformationssystem (RIS) sind in der Judikatur des VwGH

-         zu § 5 Abs.1 StVO: ca. 700 Erkenntnisse  und  ca. 1.800 Rechtssätze

-         zu § 1 Abs.3 FSG und zu § 64 Abs.1 KFG (= Vorgängerbestimmung): 

      insgesamt ca. 200 Erkenntnisse  und  ca. 300 Rechtssätze

enthalten.

 

Aufgrund der umfangreichen Judikatur zu § 5 Abs.1 StVO und § 1 Abs.3 FSG liegen keine "besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage" vor.

 

Beim weiteren Tatvorwurf, der ASt habe während des Fahrens ohne Benützung einer Freisprechanlage verboten telefoniert, handelt es sich um einen einfachen Verkehrsvorgang. –

den geschulten Organen der Straßenaufsicht ist zuzubilligen, dass sie diese Sachverhalte richtig beobachten und das Beobachtete richtig wiedergeben können;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, E113 zu
§ 45 AVG (Seite 660f) zitierten zahlreichen höchstgerichtlichen Entscheidungen.

 

Die Voraussetzungen

-         besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage

-         besondere persönliche Umstände des Antragstellers und

-         die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei

sind daher nicht gegeben.

 

Auch die Tatsache, dass die Ersatzfreiheitsstrafe insgesamt (10+5+1=) 16 Tage beträgt, rechtfertigt nicht die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers.

vgl. VwGH vom 24.11.1993, 93/02/0270 – beim do. Beschwerdeführer hat die Ersatzfreiheitsstrafe sogar insgesamt (8+10=) 18 Tage betragen.

 

Obendrein besteht für den ASt – im Falle einer rechtskräftigen Bestrafung wegen der im erstinstanzlichen Straferkenntnis enthaltenen Verwaltungsübertretungen – gemäß § 54b Abs.3 VStG die Möglichkeit um Aufschub oder Teilzahlung der verhängten Geldstrafen anzusuchen.

 

Die "Interessen der Rechtspflege" iSd § 51a Abs.1 VStG liegen somit nicht vor.

 

 

Es war daher der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

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