Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523041/5/Sch/Eg

Linz, 31.01.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn H. L. L., geb. 1961, wh, vom 12. Dezember 2011, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 24. November 2011, Zl. VerkR21-774-2011 Ga und VerkR21-775-2011 Ga, betreffend Zurückweisung einer Vorstellung wegen verspäteter Einbringung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, § 57 Abs. 1 und § 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Bescheid vom 24. November 2011, Zl. VerkR21-774-2011 und VerkR21-775-2011 Ga, Herrn H. L. L., geb. 1961, seine Vorstellung gegen den Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 14. Oktober 2011, VerkR21-774-2011 Ga und VerkR21-775-2011 Ga, mit welchem ihm die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat (13.10.2011 bis 13.11.2011) entzogen wurde, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Der angefochtene Mandatsbescheid vom 14. Oktober 2011 wurde laut Postrückschein am 20. Oktober 2011 – nach einem erfolglosen Zustellversuch am 19.10.2011 – beim Postpartner x hinterlegt und zur Abholung bereit gehalten. Damit begann die gemäß § 57 Abs. 2 AVG mit zwei Wochen bemessene Vorstellungsfrist zu laufen und endete sohin am 3. November 2011. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Vorstellung jedoch erst am 17. November 2011 mittels Telefax bei der belangten Behörde verspätet eingebracht.

 

Die Berufung gegen den deswegen ergangenen Zurückweisungsbescheid war daher nach erfolgter Wahrung des Rechts auf Parteiengehör – der Berufungswerber hat sich nicht geäußert – als unbegründet abzuweisen.

 

Zur Erläuterung für den Berufungswerber wird bemerkt, dass es sich bei einer Rechtsmittelfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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