Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523074/2/Ki/CG

Linz, 07.02.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx, vom 24. Jänner 2012 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 09. Jänner 2012,
VerkR21-621-2011/BR, betreffend Aufforderung sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.4 FSG iVm § 66 Abs.4 AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Mandatsbescheid vom 08. November 2011, VerkR21-621-2011/BR, hat die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn den Berufungswerber aufgefordert, sich am Mittwoch, den 23. November 2011 um 08.00 Uhr bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn auf Zimmer Nr. 7 ärztlich untersuchen zu lassen. Zudem wurde ihm aufgetragen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde innerhalb der vom Amtsarzt/von der Amtsärztin festgelegten Frist beizubringen.

 

Aufgrund einer Vorstellung gegen diesen Mandatsbescheid wurde letztlich der nunmehr angefochtene Bescheid vom 09. Jänner 2011, VerkR21-621-2011/BR erlassen.

 

Der Rechtsmittelwerber wurde aufgefordert, sich innerhalb eines Monats, gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides, bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn auf Zimmer Nr. 7 ärztlich untersuchen zu lassen. Zudem wurde ihm aufgetragen, dass die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde innerhalb der von der Amtsärztin/vom Amtsarzt festgelegten Frist beizubringen sind. Sollte er nach Rechtskraft des Bescheides dieser Aufforderung zur Untersuchung für die Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens, das seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nachweisen soll, nicht nachkommen bzw. die geforderten Befunde nicht innerhalb der bei der ärztlichen Untersuchung festgelegten Frist beibringen, werde ihm seine Lenkberechtigung entzogen und gegebenenfalls ein Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge verhängt.

 

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Rahmen der Erteilung der tschechischen Lenkberechtigung von den dortigen Behörden lediglich eine gewöhnliche Führerscheinuntersuchung durchgeführt wurde, welche sich aber nicht mit der bestehenden Alkoholproblematik auseinandergesetzt habe. Wäre den tschechischen Behörden bei der Überprüfung der Erteilungsvoraussetzungen dieser Umstand bekannt gewesen, hätte das Ergebnis wohl negativ ausfallen müssen. Ebenso sei seine Einstellung zu Alkohol im Straßenverkehr bislang verkehrspsychologisch nicht durchleuchtet worden. Dies widerspiegle seine neuerliche Fahrt unter Alkoholeinfluss. Befragt über den Alkoholgenuss habe er gegenüber der Polizei angegeben, am Vortag ausgegangen zu sein und am Tag des Vorfalles zu Mittag ein Bier getrunken zu haben. Die festgestellte Alkoholkonzentration komme seiner Meinung nach vom Restalkohol, welchen er nicht bemerkt habe. Aufgrund eines derartigen Restalkoholgehaltes und unter Berücksichtigung des Konsums von einem Bier zum Mittagessen, müsse seine Alkoholisierung zum Zeitpunkt des Ausgehens wohl erheblich gewesen sein. Dem gegenüber stehe seine Aussage, wonach er nach einer Scheidung sein Leben geändert habe und nur mehr selten Alkohol trinke. Es sei somit nach wie vor von berechtigten Bedenken an seiner gesundheitlichen Eignung auszugehen.

 

1.2. Dagegen richtet sich die folgende Berufung vom 24. Jänner 2011. Es wird beantragt, der Berufung Folge zu geben, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 09. Jänner 2012 aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

 

Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass die Bedenken nicht schon deshalb berechtigt wären, weil er in den letzten fünf Jahren lediglich ein einziges Alkoholdelikt gesetzt habe, nämlich jenes vom 22.10. des Vorjahres, das Lenken eines PKW`s mit 0,50 mg/l (Übertretung des § 99 Abs. 1b StVO). Dieses Delikt sei nicht mit jenen vergleichbar, welche in § 17 Abs. 1 FSG-GV genannt seien.

 

Es sei auf die Rechtssprechung des EuGH zu verweisen, wonach im Sinne der Führerschein-Richtlinie 91/439/EWG die Mitgliedsstaaten der Union jene Lenkberechtigungen zu akzeptieren haben und nicht in Frage stellen dürfen, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Union erteilt werden; dies mit der Einschränkung, dass – wie im vorliegenden Fall – die sogenannte Sperrfrist zum Erteilungszeitpunkt abgelaufen ist.

 

Bei einem einzigen Delikt nach § 99 Abs. 1b StVO binnen 7 ½ Jahren könne berechtigterweise nicht von einer Alkoholproblematik gesprochen werden und habe ihm die Bezirkshauptmannschaft Braunau im Bescheid vom 08.11. des Vorjahres zu Recht die Lenkberechtigung nicht mangels gesundheitlicher Eignung entzogen, sondern wegen Verkehrsunzuverlässigkeit für die Dauer eines Monates.

 

Im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Judikatur würden genügend begründete Bedenken betreffend das aufrechte Bestehen der Erteilungsvoraussetzung (gegenständlich die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz) vorliegen müssen, um ein Vorgehen nach § 24 Abs. 4 FSG zu rechtfertigen; solche Bedenken würden im gegenständlichen Falle nicht bestehen.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 25. Jänner 2012 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der 2-wöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Im Hinblick auf die eindeutige Aktenlage ist die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht erforderlich.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt.

 

Der Berufungswerber lenkte am 23. Oktober 2011 in Wels einen PKW, eine Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt ergab einen relevanten Wert von 0,50 mg/l (1,0 ‰ Blutalkoholgehalt). Offensichtlich wurde ihm aus diesem Anlass wegen einer Übertretung des § 99 Abs.1b StVO 1960) die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat entzogen.

 

Aus einem im Akt aufliegenden Auszug aus dem Führerscheinregister ist ersichtlich, dass dem Berufungswerber bereits mehrmals wegen Alkodelikte die Lenkberechtigung entzogen werden musste, zuletzt im Jahre 2005 für die Dauer von 24 Monaten.

 

In weiterer Folge erwarb der Rechtsmittelwerber am 03. Juli 2007 eine in der tschechischen Republik ausgestellte Lenkberechtigung.

 

Am 22. Oktober 2011 lenkte er, wie bereits oben dargelegt wurde, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,5 mg/l Atemluftalkoholkonzentration) ein Kraftfahrzeug, dafür wurde ihm die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer eines Monates entzogen.

 

3. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist, bestehen Bedenken ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

 

Laut ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die bescheidmäßige Erteilung eines Auftrages zu einer amtsärztlichen Untersuchung die begründete Annahme der Behörde voraus, dass seit der Erteilung der Lenkberechtigung eine der für ihre Erteilung maßgeblichen Eignungsvoraussetzungen weggefallen ist.

 

Für die Erlassung einer Aufforderung nach § 24 Abs.4 genügen begründete Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung der betreffenden Person zum Lenken von Kraftfahrzeugen, wobei die begründeten Bedenken dann gegeben sind, wenn zu befürchten ist, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr besitzt.

 

 

 

Wenn auch dem Berufungswerber bereits mehrmals die Lenkberechtigung wegen Alkoholdelikten entzogen werden musste, so ist aber auch zu berücksichtigen, dass ihm bereits im Jahre 2007 von der tschechischen Republik eine Lenkberechtigung (nach Maßgabe der im Berufungsschriftsatz zitierten Führerscheinrichtlinie) erteilt wurde bzw. dass seither außer der Übertretung gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 kein weiteres gleichartiges Delikt nachgewiesen werden kann.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt daher die Auffassung, dass der vorliegende Sachverhalt nicht ausreicht, Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu begründen, weshalb der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben werden konnte.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

1.Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 14,30      Euro angefallen.

 

Mag. Alfred Kisch

 

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