Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165958/11/Kei/Th

Linz, 31.01.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X, vertreten durch die Rechtsanwälte OG X – X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 24. März 2011, Zl. VerkR96-10251-2010, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26. September 2011, zu Recht:

 

 

I.                 Der Berufung gegen den Spruchpunkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses wird stattgegeben, dieser Spruchpunkt wird aufgehoben und das diesbezügliche Verfahren eingestellt.

            Der Berufung gegen den Spruchpunkt 2.) des angefochtenen   Straferkenntnisses wird im Hinblick auf die Schuld keine Folge         gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung gegen den             Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses insoferne        teilweise Folge gegeben als die Geldstrafe auf 90 Euro und die      Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Stunden herabgesetzt wird.

 

II.             Der Berufungswerber hat im Hinblick auf den Spruchpunkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

            Im Hinblick auf den Spruchpunkt 2.) des angefochtenen          Straferkenntnisses hat der Berufungswerber als Beitrag zu den         Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten             Strafe, das sind 9 Euro, zu leisten. Die Vorschreibung eines      Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö.   Verwaltungssenates hatte im Hinblick auf diesen Spruchpunkt zu       entfallen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2, § 65 und § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 03.10.2010 im Gemeindegebiet von Riedau auf der Innviertler Straße B 137 in Fahrtrichtung Riedau als Lenker des Kraftfahrzeuges der Marke Peugeot, Type 308, mit dem behördlichen Kennzeichen X

1.) um 11.10 Uhr auf Höhe des Strkm.s 36,095 der B 137 (Messort) die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h wesentlich (um 59 km/h nach Abzug der Verkehrsfehlergrenze von 3 % über 100 km/h) überschritten und

2.) um 11.14 Uhr auf Höhe des Strkm.s 36,502 der B 137 (Kontrollort) durch unsachgemäßem Betrieb dieses Kraftfahrzeuges, nämlich durch Wegfahren mit 'Vollgas' vom Anhalte- und Kontrollort, sodass die am Boden befindlichen Schottersteine weggeschleudert wurden, die Räder des Kraftfahrzeuges durchdrehten und somit unnötig, vermeidbaren ungebührlichen Lärm verursacht, obwohl der Lenker mit dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug und einem mit diesem gezogenen Anhänger nicht ungebührlichen Lärm verursachen darf, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.) § 20 Abs.2 StVO 1960, BGBl.Nr.159 i.d.g.F. und

2.) § 102 Abs.4 KFG 1967, BGBl.Nr.267 i.d.g.F.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von           falls diese uneinbringlich ist,  Gemäß

                                   Ersatzfreiheitsstrafe von

1.) 280 Euro               1.) 96 Stunden                                   1.) § 99 Abs.2e StVO 1960,                                                                                    BGBl. Nr. 159 i.d.g.F. und

2.) 100 Euro               2.) 20 Stunden                                   2.) § 134 Abs.1 KFG 1967,                                                                                     BGBl. Nr. 267 i.d.g.F.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

38 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 418 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 19. April 2011, Zl. VerkR96-10251-2010, Einsicht genommen und am 26. September 2011 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden der Berufungswerber (Bw) befragt und der Zeuge GI X einvernommen und der technische Sachverständige Dipl.-HTL-Ing. X äußerte sich gutachterlich.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Zum Spruchpunkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses:

Gemäß Punkt 2.1 der Verwendungsrichtlinien für den gegenständlichen Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser (Laser-VKGM) soll der Laser-VKGM bevorzugt von einer eigenen Batterie versorgt werden und die Batterie darf während der Messungen nicht gepuffert werden, auch dürfen an ihr nicht gleichzeitig andere Geräte, wie z.B. Funkgeräte, betrieben werden.

Wenn die in den Verwendungsrichtlinien angeführten Bedingungen nicht eingehalten werden, gilt das Laser-VKGM als fehlerhaft und darf nicht weiterverwendet werden. Nach den in der Verhandlung gemachten Ausführungen des Zeugen GI X ist es für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates keinesfalls gesichert, dass im gegenständlichen Zusammenhang der Punkt 2.1 der Verwendungsrichtlinien für den gegenständlichen Laser-VKGM eingehalten worden ist. Vor diesem Hintergrund kann das gegenständliche Messergebnis nicht für ein Verwaltungsstrafverfahren herangezogen werden.

Es ist nicht gesichert, dass der Bw mit dem durch ihn gelenkten KFZ die ihm vorgeworfene Geschwindigkeit gefahren ist und es ist nicht bekannt, welche Geschwindigkeit der Bw im gegenständlichen Zusammenhang gefahren ist.

Vor dem angeführten Hintergrund ist das Vorliegen der dem Bw mit dem Spruchpunkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfenen Übertretung nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen.

 

Zum Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen GI X und auf die in der Verhandlung gemachten gutachterlichen Ausführungen des technischen Sachverständigen Dipl.-HTL-Ing. X und auf die in der Verhandlung erörterten Aktenunterlagen.

 

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegen mehrere die Person des Bw betreffende Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind und die nicht einschlägig sind, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass nicht der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Der Bw hat ein Einkommen in der Höhe von 6800 Euro brutto pro Monat, er ist Hälfte-Eigentümer eines Einfamilienhauses, er hat sämtliche Rückzahlungen für dieses Einfamilienhaus zu zahlen (derzeit sind für das Haus noch ca. 280.000 Euro zu zahlen) und er hat Sorgepflichten für drei Kinder.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Strafe wurde herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung von für den Bw günstigeren Grundlagen ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist.

 

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenskostenbeiträge (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

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