Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166617/2/Sch/Eg

Linz, 26.01.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn F. H., geb. x, wh, vom 7. November 2011, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 24. Oktober 2011, Zl. VerkR96-12041-2011-Hai, wegen Zurückweisung des Einspruches wegen verspäteter Einbringung zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 49 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Bescheid vom 24. Oktober 2011, VerkR96-12041-2011-Hai, den Einspruch des Herrn F. H., geb.  x, vom 27.9.2011 gegen die Strafverfügung vom 11. August 2011, Zl. VerkR96-12041-2011, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 11. August 2011, VerkR96-12041-2011, wurde laut Postrückschein am 16. August 2011 vom Berufungswerber persönlich übernommen. Damit begann die gemäß § 49 Abs.1 VStG mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete sohin am 30. August 2011. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde der Einspruch jedoch erst am 27. September 2011 (fast 4 Wochen später) mittels Telefax bei der belangten Behörde eingebracht.

 

In seiner Berufung gibt der Berufungswerber selbst an, dass der Einspruch deshalb verspätet war, da er erst "rekapitulieren" musste, wer den PKW zum vorgeworfenen Zeitpunkt gelenkt habe.

 

Da der Berufungswerber selbst angibt den Einspruch verspätet erhoben zu haben, erübrigte sich eine nochmalige Anhörung.

 

Die Berufung war daher als verspätet zurückzuweisen.

 

Zur Erläuterung für den Berufungswerber wird bemerkt, dass es sich bei einer Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht. Allfällige Nachforschungen eines Zulassungsbesitzers, wer sein Fahrzeug zum relevanten Zeitpunkt gelenkt hat, können sohin keinen Einfluss auf den Ablauf der Frist haben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

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