Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290172/2/Kei/Th

Linz, 31.01.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Mag. Dr. X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 4. November 2010, Zl. ForstR96-7-2010, zu Recht:

 

 

     I.      Der Berufung wird insoferne teilweise Folge gegeben als gemäß § 21 Abs. 1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird und eine Ermahnung erteilt wird.

 

 II.      Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 21 Abs. 1 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 65 und § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugs­weise Wiedergabe):

"Sie haben es als Bewilligungsinhaber des rechtskräftigen forstrechtlichen Bewilligungsbescheides zu verantworten, dass die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 25.06.2009, ForstR10-11-2008, abgeändert auf Grund der von Ihnen eingebrachten Berufung durch den Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung, vom 16.11.2009, ForstR-100839/5-2009-Le/Scw, betreffend den Spruchabschnitt II. Auftrag zur Wiederbewaldung vorgeschriebenen Auflagenpunkte nicht in vollem Umfang eingehalten wurden.

Auflagenpunkt 1. des Bescheides besagt:

Die gerodeten Teilflächen auf den Gst. Nr. X und X, beide KG. X, Gemeinde X, gemäß dem vorgelegten Lageplan Rodung vom 11.08.2008, GZ: X, sind mit Ausnahme des geschaffenen Gerinnes, der Baustraße und der Drainageschutzstreifen mit Weiß- (trockenere Bereiche) und Schwarzerle (feuchtere Bereiche) in einem Verband von 2 x 1 m zu befplanzen.

Auflagenpunkt 2. des Bescheides besagt:

Die Wiederbewaldung ist bis längstens 30.06.2010 durchzuführen und deren Durchführung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden unaufgefordert und schriftlich anzuzeigen.

Sie haben es somit zu verantworten, dass entgegen diesen Auflagenpunkten die aufgetragene Wiederbewaldung nicht fristgerecht durchgeführt wurde, obwohl dies einen Verstoß gegen das Forstgesetz 1975 idgF. darstellt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 172 Abs. 6 a) iVm. § 13 Forstgesetz 1975 idgF.

iVm. § 174 Abs. 1 lit. a) Zi. 1 und 33 Forstgesetz 1975 idgF.

iVm. Bescheid ForstR10-11-2008, vom 25.06.2009, bzw.

iVm. Bescheid ForstR-100839/5-2009-Le/Scw, vom 16.11.2009

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von      falls diese uneinbringlich ist,    Gemäß

                            Ersatzfreiheitsstrafe von

500,-- Euro          90 Stunden                             § 174 Abs. 1 lit. a) Ziffer 1

                                                                           Forstgesetz 1975 idgF.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

50,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher EURO 550,--".

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 16. November 2010, Zl. ForstR96-7-2010, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z.1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

 

Der objektive Tatbestand der dem Berufungswerber (Bw) vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Mit Schreiben (E-Mail) vom 3. August 2010 hat der Bw im gegenständlichen Zusammenhang bei der belangten Behörde einen Antrag auf Fristverlängerung gestellt. Diesem Antrag wurde durch die belangte Behörde stattgegeben und es wurde die Frist für die Durchführung der Arbeiten bis zum 31. Oktober 2010 erstreckt. Als strafbarer Zeitraum verlieben daher nur 4 Tage. Vor diesem Hintergrund ist das tatbildmäßige Verhalten des Bw hinter dem in der gegenständlichen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in vielen Erkenntnissen zum Ausdruck gebracht, dass dann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt, die Schuld des Beschuldigten geringfügig ist (z.B. Zl. 86/18/0059 vom 12. September 1986, Zl. 87/04/0070 vom 20. Oktober 1987, Zl. 86/08/0073 vom 14. Jänner 1988 und in vielen anderen Erkenntnissen). Das Verschulden des Bw wird als geringfügig beurteilt.

Es ist nichts dahingehend hervorgekommen, dass die Folgen der gegenständlichen Übertretung bedeutend wären und es werden die Folgen der gegenständlichen Übertretung als unbedeutend qualifiziert.

Es liegen beide in § 21 Abs. 1 erster Satz VStG normierten Voraussetzungen vor. Es war in Entsprechung dieser Bestimmung von der Verhängung einer Strafe abzusehen.

Der Ausspruch einer Ermahnung war geboten um das Bewusstsein des Bw im Hinblick auf die Notwendigkeit der Einhaltung der im gegenständlichen Zusammenhang vorgeschriebenen Auflagenpunkte zu schärfen.

Der Ausspruch über den Entfall der Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen hat seine Grundlage in den angeführten Gesetzesbestimmungen.

 

Insgesamt war aus den angeführten Gründen spruchgemäß (Spruchpunkte I. und II.) zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

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