Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-231101/16/Gf/Bu

Linz, 15.02.2012

 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mit­glied Dr. Grof über die Berufung des X, X, X, vertreten durch RA Dr. X, X, X,  gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors der Stadt Linz vom 22. April 2010, Zl. S-23751/09-2, wegen einer Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes zu Recht:

 

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 66 Abs. 1 VStG; § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Polizeidirektors der Stadt Linz vom 22. April 2010, Zl. S-23751/09-2, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) verhängt, weil er sich seit dem 25. April 2009 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe.

1.2. Mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 21. Mai 2010, Zl. VwSen-231101/2/Gf/Mu, wurde der dagegen erhobenen Berufung insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 8 Stunden herabgesetzt sowie der Tatzeitraum auf "25. April 2009 bis 10. Februar 2010" eingeschränkt wurde.

1.3. Einer dagegen erhobenen Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26. Jänner 2011, Zl. 2010/21/0444, stattgegeben und das h. Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der VwGH der seinerzeit vom Rechtsmittelwerber gegen das Aufenthaltsverbot erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 18. Mai 2009 die aufschiebende Wirkung zuerkannt und damit die Interessen des Beschwerdeführers, das Ergehen der Sachentscheidung hierüber im Bundesgebiet abwarten zu dürfen, höher als das öffentliche Interesse an der unverzüglichen Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes bewertet habe. Auf Grund von Rechtsschutzüberlegungen, die auch den Zeitraum vor der Einräumung der aufschiebenden Wirkung erfassen würden, folge daraus, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zwar illegal, jedoch durch einen Strafausschließungsgrund gemäß § 6 VStG gedeckt gewesen sei.

2. An diese Rechtsmeinung ist der Oö. Verwaltungssenat gemäß § 63 Abs. 1 VwGG gebunden.

Davon ausgehend war daher der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG einzustellen.

3. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Rechtsmittelwerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweise:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils durch einen Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Dr.  G r o f

 

 

 

 

 

 

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