Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102666/5/Gf/Km

Linz, 13.04.1995

VwSen-102666/5/Gf/Km Linz, am 13. April 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des R.

M., ............., ............, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion ..... vom 15. Februar 1995, Zl.

Cst-14809/94-R, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 100 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 31/2 Stunden herabgesetzt werden; im übrigen wird diese abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß es in dessen Überschrift anstelle von "Bescheid" nunmehr "Straferkenntnis" zu heißen und an die Stelle des Spruches der Schuldspruch der Strafverfügung vom 24. Jänner 1995, Zl. Cst-14809/LZ/94R, zu treten hat.

II. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten; der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 10 S.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion .... vom 15. Februar 1995, Zl. Cst-14809/94-R, wurde dem von der belangten Behörde i.S.d. § 49 Abs. 2 dritter Satz VStG als lediglich gegen die Strafhöhe gerichtet gewerteten Einspruch des Rechtsmittelwerbers gegen die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion ..... vom 24. Jänner 1995, Zl.

Cst14809/LZ/94R, insoweit stattgegeben, als die wegen einer Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a der Straßenverkehrsordnung, BGBl.Nr.159/1960, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 518/1994 (im folgenden: StVO), Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden) auf 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) herabgesetzt wurde.

1.2. Wann dieses Straferkenntnis dem Rechtsmittelwerber zugestellt wurde, läßt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt mangels Zustellnachweis nicht entnehmen; es ist daher zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, daß seine am 14. März 1995 zur Post gegebene Berufung rechtzeitig eingebracht wurde.

2.1. Bereits in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung vom 24. Jänner 1995 hat der Berufungswerber sinngemäß vorgebracht, sein KFZ schon vor dem Tattag in .... abgestellt zu haben und das zwischenzeitlich verfügte Halteverbot deshalb nicht beachtet haben zu können, weil er am Vorfallstag selbst beim Bundesheer in Freistadt angelobt worden sei und somit keine Gelegenheit hatte, sein KFZ aus dem Halteverbotsbereich zu entfernen. Aufgrund dieses Vorbringens muß der Antrag "Ich bitte von dieser Strafe abzusehen bzw. um Herabsetzung dieser" bei verständiger Gesamtwürdigung nicht bloß als gegen die Höhe der Strafe i.S.d. § 49 Abs. 1 dritter Satz VStG, sondern auch als gegen den Schuldspruch gerichtet qualifiziert werden, weil damit ein entschuldigender Notstand, d.h. aber ein Schuld- und damit ein Strafbarkeitsausschließungsgrund, geltend gemacht wird. Es ist daher davon auszugehen, daß der Berufungswerber die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion .... vom 24.

Jänner 1995, Zl. Cst14809/LZ/94R, in vollem Umfang angefochten hat und deren Schuldspruch daher nicht in Rechtskraft erwachsen ist.

2.2. Mit der vorliegenden Berufung wird das Vorbringen im Einspruch im wesentlichen wiederholt und dahin präzisiert, daß der Rechtsmittelwerber das KFZ am Tag vor dem Tattag, also am 27. Oktober 1994, abgestellt habe.

2.3. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde - davon ausgehend, daß der Einspruch lediglich als gegen die Strafhöhe gerichtet zu qualifizieren sei - zur Strafbemessung begründend aus, daß die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers als mildernd zu werten gewesen wäre, weshalb die Strafe entsprechend herabzusetzen war.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion ..... zu Zl. Cst-14809/94; da aus diesem der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien und mit der vorliegenden Berufung auch kein entsprechender Antrag gestellt wurde, konnte im übrigen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs. 2 VStG abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a i.V.m. § 24 Abs. 1 lit. a StVO begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10.000 S zu bestrafen, der sein Fahrzeug im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" (§ 52 lit. a Z. 13b StVO) parkt.

4.2. Daß der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall sein Fahrzeug in einem solcherart gekennzeichneten Straßenabschnitt abgestellt hatte, wird von ihm selbst nicht bestritten.

Er wendet jedoch ein, daß das Halteverbot zu einem Zeitpunkt angebracht wurde, in dem sein Fahrzeug bereits dort abgestellt war und er in der Folge keine Möglichkeit mehr gehabt hätte, dieses aus der Verbotszone zu entfernen.

Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt ergibt sich kein Hinweis darauf, daß die verfahrensgegenständlichen Halte- und Parkverbotstafeln erst am 27. Oktober 1994, und zwar erst nachdem der Berufungswerber an diesem Tag sein Fahrzeug dort abgestellt hatte, aufgestellt wurden und das Verbot (erst bzw.) bereits am 28. Oktober 1994 Gültigkeit hatte, sodaß insbesondere für die Hausbewohner kaum Zeit geblieben wäre, sich auf diesen Umstand einzustellen.

Unterstellt man an diesem Punkt das Vorbringen des Rechtsmittelwerbers als zutreffend, so vermag er sich dennoch nicht mit Erfolg auf einen Entschuldigungsgrund zu berufen.

Zwar ist der Zeitraum, für welchen ein KFZ auf öffentlichen Straßen geparkt werden darf - etwa im Gegensatz zu jenem des Haltens (vgl. § 2 Abs. 1 Z. 27 bzw. 28 StVO) - von Gesetzes wegen nicht beschränkt, sodaß ein Fahrzeug grundsätzlich auch für Tage, Wochen und länger geparkt werden darf. Das mit zunehmender Parkdauer aber jeweils umso größere - Risiko für die Rechtmäßigkeit des Parkens trägt jedoch der Fahrzeuglenker, indem er stets - und bei längerer Dauer umso mehr, insbesondere im innerstädtischen Bereich - damit rechnen muß, daß ein ursprünglich den §§ 23 ff. StVO gemäß abgestelltes Fahrzeug diesen Bedingungen infolge Änderung dieser Vorschriften bzw. der durch diese verwiesenen Normen, insbesondere der Verordnungsqualität aufweisenden Halte- und Parkverbotsbereiche, nachträglich nicht mehr entspricht. Daß die Änderung genereller Rechtsnormen, wie sie Gesetze und Verordnungen darstellen, weder einer vorhergehenden Zustimmung noch einer Information der davon potentiell betroffenen Normadressaten bedarf, sondern lediglich den verfassungs- und gesetzmäßig festgelegten Kundmachungsvorschriften entsprechen muß, geht zweifelsfrei insbesondere aus § 48 StVO hervor.

In Einzelfällen - nämlich dann, wenn die Aufstellung des Halte- und Parkverbotsvorschriftszeichens zeitlich sehr kurz vor dessen Inkrafttreten liegt - mag dies vielleicht als eine besondere Härte erscheinen; dieser Umstand ändert jedoch, weil er - wie ausgeführt - von vornherein keinen Entschuldigungsgrund bildet, nichts an der Strafbarkeit, sondern kann allenfalls im Zuge der Strafbemessung Berücksichtigung finden.

4.3. Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt läßt sich - wie bereits angesprochen - nicht entnehmen, ob bzw. wie kurz vor dessen Inkrafttreten erst das Aufstellen des in Rede stehenden Vorschriftszeichens erfolgte und zutreffendenfalls in welchem zeitlichen Zusammenhang zu der dem Berufungswerber angelasteten Tat. Auch im Vorlageschreiben selbst hat die belangte Behörde zu dieser mit der Berufung aufgeworfenen Sachfrage nicht Stellung genommen. Im Hinblick auf § 24 VStG i.V.m. § 39 Abs. 2 letzter Satz AVG bzw. auf Art. 10 Abs. 3 L-VG erschien es dem Oö. Verwaltungssenat jedoch aus Kostengründen nicht für vertretbar, zwecks Klärung dieser Frage eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Es war daher dem Vorbringen des Berufungswerbers dahin zu folgen, daß die Aufstellung des maßgeblichen Vorschriftszeichens erst relativ kurz vor dessen Inkrafttreten erfolgte, sodaß diesem tatsächlich nur wenig Zeit blieb, sich auf die geänderte Rechtslage einzustellen. Andererseits bedingt aber der Umstand der Ableistung des Grundwehrdienstes und die damit gerade zu Beginn desselben notwendig verbundene, oft längerdauernde Abwesenheit vom Wohnort, daß für die Ordnungsgemäßheit des Parkens des KFZ eine besondere Vorsorge getroffen wird, m.a.W., daß dieses etwa nicht auf Straßenzügen oder vor Gebäuden abgestellt wird, bei denen häufig mit Bautätigkeiten etc. zu rechnen ist, o.ä.

Da somit das Verschulden des Berufungswerbers einerseits nicht als gravierend, andererseits jedoch auch nicht als bloß geringfügig i.S.d. § 21 Abs. 1 VStG erscheint, war die verhängte Geldstrafe zwar entsprechend herabzusetzen, jedoch nicht gänzlich nachzusehen.

4.4. Aus allen diesen Gründen war daher der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insofern stattzugeben, als die verhängte Geldstrafe auf 100 S und demgemäß die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend der durch § 16 Abs. 2 VStG vorgegebenen Relation auf 31/2 Stunden herabzusetzen war; im übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis mit der erforderlichen Spruchänderung zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 65 VStG kein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben; der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde ermäßigt sich nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 10 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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