Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166402/6/Sch/Eg

Linz, 02.02.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn A. H., geb. x, wh, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 4. Oktober 2011, Zl. S-28927/11-3, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 1. Februar 2012 zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.               Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 14 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 4. Oktober 2011, Zl. S-28927/11-3, wurde über Herrn A. H., geb. x, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 106 Abs. 5 Z. 2 KFG 1967 eine Geldstrafe gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 in der Höhe von 70 Euro, 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe,  verhängt, weil er am 16.5.2011 um 14:15 Uhr in 4060 Leonding, Kornstraße 1, das Kfz, Kz. x, gelenkt und nicht dafür gesorgt habe, dass zwei Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die kleiner als 150 cm sind, nur in einem Kraftwagen befördert werden dürfen, wenn dabei geeignete, der Größe und dem Gewicht der Kinder entsprechende Rückhalteeinrichtungen verwendet werden.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 7 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der anlässlich der oben angeführten Berufungsverhandlung zeugenschaftlich einvernommene Meldungsleger hat seine Schilderungen des Vorfalls in der Form wiederholt, wie sie bereits in der zugrundeliegenden Anzeige und auch in der Niederschrift über seine Zeugeneinvernahme im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens enthalten sind. Demnach hat er unzweifelhaft anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle festgestellt, dass der Berufungswerber als Lenker eines Pkw auf der Rücksitzbank zwei Kinder beförderte, die nicht hinreichend gesichert waren. Konkret wurde festgestellt, dass der dreijährige Sohn des Berufungswerbers hinter dem Lenker in einem Schalensitz saß, die sitzeigenen Schultergurte lagen jedoch beim Beckengurt und dies stelle keine geeignete Rückhalteeinrichtung dar. Hinter dem Beifahrersitz saß ein weiteres sechsjähriges Kind auf einer Sitzauflage. Der fahrzeugeigene Gurt sei zwar verwendet worden, der schräg von der Schulter zum Gurtenschloss verlaufende Teil des Dreipunktgurtes führte jedoch hinter der Rückbanklehne des Kindes durch. Das Kind war also nur durch den Beckengurt befestigt.

Auch diese Sicherung stelle keine geeignete Rückhalteeinrichtung dar.

 

Der Meldungsleger hat laut seinen Angaben anlässlich der Berufungsverhandlung dem Berufungswerber den Umstand der unzureichenden Sicherung seiner Kinder bei der Amtshandlung vorgehalten, dieser habe dann in der Form reagiert, als er angab, die Kinder gleich richtig anzugurten. Dies habe er dann auch tatsächlich gemacht. Bei der Amtshandlung war also seitens des Berufungswerbers zu keinem Zeitpunkt davon die Rede, dass die Sicherung ohnedies aus seiner Sicht völlig in Ordnung gewesen wäre. Die Äußerungen des Berufungswerbers wurde vom Meldungsleger – und sind wohl auch objektiv so zu verstehen – dergestalt ausgelegt, dass er eingesehen hätte, hier nicht richtig gehandelt zu haben. Eine Rückhalteeinrichtung kann eben ihren Sinn nur erfüllen, wenn sie zweckentsprechend verwendet wird.

 

Ganz anders stellt sich die Rechtfertigung des Berufungswerbers im Einspruch gegen die ursprünglich ergangene Strafverfügung dar. Dort heißt es, der dreijährige Sohn sei in einem Schalensitz befördert worden, wobei die sitzeigenen Schultergurte straff gespannt gewesen wären. Für den sechsjährigen Sohn sei der fahrzeugeigene Gurt verwendet worden. Diesbezüglich sei nicht richtig, dass der Gurt an der Rückbanklehne führte und das Kind nur durch den Beckengurt gehalten worden sei.

 

Anlässlich der Berufungsverhandlung änderte der Berufungswerber seine Verantwortung wiederum etwas, indem er nämlich vorbrachte, dass die Schultergurte beim Kindersitz zu locker gewesen wären. Er habe über Anordnung des einschreitenden Polizeibeamten die Gurte entsprechend gespannt. Zusammengefasst ergibt sich im Hinblick auf die Einschätzung des Verhaltens des Berufungswerbers durch ihn selbst eine Anzahl von drei Versionen: Bei der Amtshandlung selbst dürfte er die unzureichende Sicherung seiner Kinder eingesehen haben, im Einspruch gegen die Strafverfügung stellt er seine Maßnahmen als völlig korrekt und ausreichend dar, bei der Berufungsverhandlung wiederum konzediert er erstmals zu locker sitzende Schultergurte.

 

Mit solchen Einwendungen kann man aber als Beschuldigter in einem Verwaltungsstrafverfahren nicht durchdringen. Der zeugenschaftlich einvernommene Meldungsleger hat bei der Berufungsverhandlung schlüssige Angaben gemacht und einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Es ist auch nicht einmal ansatzweise nachzuvollziehen, warum, worauf die Verantwortung des Berufungswerbers ja letztlich hinausläuft, ein Polizeibeamter völlig grundlos Übertretungen zur Anzeige bringen sollte, die nicht stattgefunden haben. Dazu kommt noch, dass der Meldungsleger seine Angaben auch noch zweimal zeugenschaftlich – unter Wahrheitspflicht stehend – bekräftigt hat. Somit war den Angaben dieses Zeugen bei weitem der Vorzug zu geben gegenüber den bestreitenden - und zudem nicht einmal durchgängig gleichen – Einlassungen des Berufungswerbers.

 

4. Im Hinblick auf die Strafbemessung wird auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen. Das Gefährdungspotential für Kinder in einem Fahrzeug, die nicht ordnungsgemäß gesichert, sind im Straßenverkehr liegt auf der Hand und braucht hier nicht weiter ausgeführt zu werden. Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 70 Euro für zwei nicht hinreichend gesicherte Kinder kann von vornherein nicht als überhöht angesehen werden.

 

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde hiebei bei weitem ausreichend berücksichtigt. Erschwerungsgründe lagen nicht vor.

 

Nach eigenen Angaben verfügt der Berufungswerber über ein eher geringes Einkommen und treffen ihn Sorgepflichten. Angesichts der obigen Ausführungen zum Unrechtsgehalt der Tat, aber auch im Hinblick auf die kaum erkennbare Einsichtsfähigkeit des Berufungswerbers im angeführten Verwaltungsstrafverfahren, konnte eine Strafherabsetzung nicht erfolgen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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