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des Landes Oberösterreich
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VwSen-101015/9/Sch/Rd

Linz, 31.03.1993

VwSen - 101015/9/Sch/Rd Linz, am 31. März 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des E. O. Speer vom 6. Dezember 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft .. vom 10. November 1992, VerkR96.., zu Recht:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 420 S (20% der verhängten Geldstrafen) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. Zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft .. hat mit Straferkenntnis vom 10. November 1992, VerkR96.., über Herrn E. O, H., B., wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1.) § 7 Abs.1 StVO 1960 und 2.) § 102 Abs.1 iVm § 14 Abs.6 KFG 1967 Geldstrafen von 1.) 2.000 S und 2.) 100 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1.) 48 Stunden und 2.) 12 Stunden verhängt, weil er am 15. September 1991 um ca. 20.00 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen .. auf der W.-Landesstraße im Ortsgebiet von O. von der Einmündung der M.-Bezirksstraße in Richtung T. gelenkt und dabei 1.) das Fahrzeug nicht so weit rechts gelenkt habe, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre (von der Kreuzung M.-Bezirksstraße/W.-Landesstraße bis km 32,8). Er sei auf einer Strecke von ca. 70m auf der linken Fahrbahnseite gefahren; ein entgegenkommendes Fahrzeug habe in der unübersichtlichen Rechtskurve stark abbremsen müssen, um einen Zusammenstoß zu verhindern. 2.) Habe er sich vor Antritt der Fahrt, obwohl dies zumutbar gewesen sei, nicht davon überzeugt, daß das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, zumal eine Kennzeichenleuchte weißes Licht nach hinten ausgestrahlt und nicht das Kennzeichen beleuchtet habe.

Überdies wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 210 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Am 18. Februar 1993 wurde an Ort und Stelle eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung abgeführt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Einleitend ist im Hinblick auf das Begehren des Berufungswerbers nach Abführung des Verfahrens im Rechtshilfewege auf die Bestimmung des § 51i VStG hinzuweisen, die das Unmittelbarkeitsprinzip im Verwaltungsstrafverfahren normiert, also nur unmittelbare Beweisaufnahmen vorsieht.

Das Beweisverfahren, insbesonders die Einvernahme des Zeugen AI T.H. vom Bezirksgendarmeriekommando .. anläßlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, hat zweifelsfrei ergeben, daß der Berufungswerber die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen zu verantworten hat. Der Zeuge sowie ein weiterer Gendarmeriebeamter führten zum relevanten Zeitpunkt Verkehrsüberwachung durch, wobei zu bemerken ist, daß diese entgegen der Behauptung des Berufungswerbers nicht auf der Fahrbahn standen, sondern etwa 2 bis 3m vom Fahrbahnrand entfernt. Es war also nicht die geringste Veranlassung für den Berufungswerber gegeben, den linken Fahrstreifen der W.-Landesstraße deshalb zu benutzen, da er den beiden Gendarmeriebeamten ausweichen mußte. Auch hatte sich nach den glaubwürdigen und schlüssigen Angaben des obgenannten Zeugen im relevanten Straßenbereich keinerlei Verkehrsunfall ereignet, der allenfalls ein Ausweichen notwendig gemacht hätte. Die tatsächlichen Gründe, die den Berufungswerber zur Benützung des linken Fahrstreifens bewogen haben, konnte naturgemäß nicht eruiert werden, sie sind aber, da sie keinesfalls zwingend waren, letztlich unerheblich. Es erscheint aber die Vermutung nicht unschlüssig, daß der Berufungswerber allenfalls nach einer Abzweigung nach links Ausschau hielt und hiedurch seine Aufmerksamkeit beeinträchtigt war.

Im Hinblick auf die weitere dem Berufungswerber zur Last gelegte Verwaltungsübertretung, nämlich die vorschriftswidrige Kennzeichenbeleuchtung, ist zu bemerken, daß auch diese Übertretung von den beiden Zeugen zweifelsfrei wahrgenommen werden konnte. Zum Berufungsvorbringen ist auszuführen, daß dem Berufungswerber nicht zur Last gelegt wurde, die Kennzeichenbeleuchtung habe überhaupt nicht funktioniert, also kein Licht ausgestrahlt, sondern, daß unzulässigerweise weißes Licht nach hinten ausgestrahlt wurde.

Zur Frage der Beweiswürdigung ist generell auszuführen, daß schlüssigen und glaubwürdigen Aussagen eines Zeugen grundsätzlich eine größere Bedeutung zukommt, als solchen eines Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren. Dies gilt solange, als keine Zweifel an den Schilderungen eines Zeugen, in welcher Richtung auch immer, aufkommen. Im konkreten Falle hat der einvernommene Zeuge glaubwürdige und widerspruchsfreie Angaben gemacht, sodaß sie der Entscheidung zugrundezulegen waren.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Der Strafrahmen bezüglich der erstgenannten Verwaltungsübertretung, also der Verletzung des Rechtsfahrgebotes, beträgt bis zu 10.000 S. Die Erstbehörde hat diesen zu 20% ausgeschöpft. Diese Strafzumessung erscheint im Hinblick auf die im vorliegenden Fall tatsächlich eingetretene Behinderung bzw. Gefährdung eines entgegenkommenden Fahrzeuglenkers gerechtfertigt. Immerhin hätte das Verhalten des Berufungswerbers zu einem Verkehrsunfall führen können, der offensichtlich durch die Reaktion des entgegenkommenden Fahrzeuglenkers gerade noch verhindert worden ist. Von einem Fahrzeuglenker muß erwartet werden, daß er stets ein solches Maß an Aufmerksamkeit für den Straßenverkehr an den Tag legt, das ihm das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Gefährdung bzw. Behinderung des übrigen Verkehrs ermöglicht. Wenn man dem Berufungswerber schon nicht eine vorsätzliche Begehung der Verwaltungsübertretung unterstellen kann, so ist ihm zumindest ein großes Maß an Sorgfaltswidrigkeit zur Last zu legen, das die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe rechtfertigt.

Zu der wegen der mangelhaften Kennzeichenbeleuchtung verhängten Geldstrafe in der Höhe von 100 S erübrigen sich nähere Ausführungen, da die Erstbehörde diese Strafe im untersten Bereich des Strafrahmens (bis zu 30.000 S) festgesetzt hat. Der Unrechtsgehalt dieser Tat kann zweifelsfrei nicht als beträchtlich angesehen werden. Dies wurde von der Erstbehörde durch die Verhängung der obgenannten Geldstrafe zutreffend zum Ausdruck gebracht. Einer Anwendung des § 21 Abs.1 VStG stand aber der Umstand entgegen, daß aufgrund des festgestellten Mangels davon auszugehen war, daß dieser bereits einige Zeit bestand und daher ein geringfügiges Verschulden des Berufungswerbers nicht vorliegen konnte.

Erschwerungsgründe lagen nicht vor, auf den Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers hat die Erstbehörde Bedacht genommen.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers wurden von diesem trotz Einladung nicht bekanntgegeben, sodaß die unbestritten gebliebene Schätzung derselben durch die Erstbehörde auch der Berufungsentscheidung zugrundegelegt werden konnte. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

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