Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-350094/9/Py/Pe/Hu

Linz, 09.02.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des Herrn x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 31. Oktober 2011, UR96-46-2010, wegen einer Übertretung des Immissionsschutzgesetzes-Luft nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 20. Jänner 2012 zu Recht erkannt:

 

 

I.     Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 160 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 61 Stunden herabgesetzt werden.

 

II.   Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe, das sind 16 Euro. Für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 31. Oktober 2011, UR96-46-2010, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 30 Abs.1 Z4 Immissionsschutzgesetz-Luft – IG-L eine Geldstrafe in der Höhe von 190 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden, verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 19 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

„Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges die gemäß § 4 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich im Sanierungsgebiet auf der A 1 Westautobahn erlaubte festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 47 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

Tatort: Gemeinde St. Florian, Autobahn A 1 bei km 162.500 in Fahrtrichtung Wien,

Tatzeit: 10.07.2010, 14:29 Uhr

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 30 Abs.1 Z4 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997 idF BGBl. I Nr. 70/2007 iVm § 4 Abs.1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der eine Geschwindigkeitsbegrenzung für eine Teilstrecke der A 1 Westautobahn angeordnet wird, LGBl. Nr. 101/2008.

Fahrzeug: Kennzeichen x, PKW

 

2. Dagegen hat der Bw rechtzeitig Berufung eingebracht und im Wesentlichen ausgeführt, dass er im Rahmen der Einvernahme durch den Polizisten um Einsichtnahme in das erstellte Video ersucht habe, was ihm ohne Angabe von Gründen verweigert worden wäre. Im Rahmen seines Einspruches habe er ein Foto erhalten, welches weder Fahrzeugmerkmale noch Kennzeichen noch die Uhrzeit erkennen lasse. Aus der Einvernahme des Polizisten gehe hervor, dass die Geschwindigkeit per Videoaufzeichnung gemessen worden sei, die Uhrzeit, welche auf dem gleichen Video zu sehen sei, aber eine andere sei. Dies sei unglaubwürdig, da nicht anzunehmen sei, dass der Beamte mit der Niederschrift der Anzeige sofort begonnen habe und noch vor der Anhaltung auf seiner Uhr die Uhrzeit überprüft und diese niedergeschrieben habe. Vielmehr sei anzunehmen, dass ein anderes Kraftfahrzeug gemessen worden sei. Weiters führte der Bw aus, dass in der Anzeige der Ort falsch angegeben sei, die Aussagen des Beamten nicht mit den durch die Behörde vorgelegten Dokumenten übereinstimmen würden, im gegenständlichen Bereich der Westautobahn 130 km/h zulässig seien und er durch kein „Sanierungsgebiet“ gefahren sei. Abschließend beantragte er, die Strafe aufzuheben bzw. das Verfahren wegen Verjährung bzw. Verfahrensfehlern einzustellen.

 

 

3. Mit Schreiben vom 29. November 2011 hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 20. Jänner 2012. Der Bw hat sich für die Berufungsverhandlung entschuldigt. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen. Der als Zeuge zur Berufungsverhandlung geladene Anzeigenleger, Herr x, entschuldigte sich am Verhandlungstag telefonisch für die Verhandlung und verwies gegenüber der Verhandlungsleiterin auf die im Akt einliegende Videoaufzeichnung über die gegenständliche Nachfahrt und seine Aussage im Rahmen der zeugenschaftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde.

 

4.1. Folgender Sachverhalt kann der Entscheidung zugrunde gelegt werden:

 

Der Bw fuhr mit dem auf die x zugelassenen Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen x am 10.7.2010 um 14.35 Uhr in der Gemeinde St. Florian auf der A1-Westautobahn bei Stkm. 162.500 in Fahrtrichtung Wien mit einer gemessenen Geschwindigkeit von 155 km/h. Die dort durch Verkehrsbeeinflussungssystem ausgewiesene zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug zu diesem Zeitpunkt 100 km/h.

Unter Berücksichtigung der in Betracht kommenden Messtoleranz hat der Bw die zulässige Höchstgeschwindigkeit somit um 47 km/h überschritten.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt, insbesondere der im Akt einliegenden Aufzeichnung des Videoüberwachungssystems Provida anlässlich der Nachfahrt durch die Beamten der Autobahnpolizei Haid. Auf diesem Tatvideo sind die angeführte Geschwindigkeit des gegenständlichen Fahrzeuges sowie Zeit und Örtlichkeit der Übertretung ersichtlich.

Aus dem ebenfalls im Akt einliegenden Schaltplan der ASFINAG geht zudem zweifelsfrei hervor, dass am 10. Juli 2010 in der Zeit von 11:40 Uhr bis 17:10 Uhr die im Sanierungsgebiet durch Verkehrsbeeinflussungsanlage festgesetzte Geschwindigkeitsbeschränkung 100 km/h betrug.

 

5. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Der Bw bringt in seiner Berufung vor, dass das gegenständliche Straferkenntnis am 12. Jänner 2011 das Amt verlassen hat und ihm am 17. Jänner 2011 zugestellt wurde und somit Verjährung eingetreten sei.

 

Gemäß § 31 Abs.1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungsverhandlung (§ 32 Abs.2 und 3) vorgenommen worden ist.

Gemäß Abs.2 leg.cit. beträgt die Verjährungsfrist bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinderziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt an zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

Gemäß § 31 Abs.3 erster Satz VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem in Abs.2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen sind.

 

Gemäß § 32 Abs.2 VStG ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigter gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung u. dgl.) und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

 

Aus dem gegenständlichen Akt geht hervor, dass die an den Bw gerichtete Strafverfügung am 9. August 2010 zur Übersendung übergeben wurde. Eine Verfolgungshandlung schließt die Verfolgungsverjährung schon dann aus, wenn sie innerhalb der Verjährungsfrist abgefertigt (zur Post gegeben) worden ist (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, S. 1464 E 4 mit der dort wiedergegebenen Judikatur).

 

Der Verfolgungshandlung muss entnommen werden können, wegen welcher Tat sich die Verfolgung der Behörde gegen die beschuldigte Person richtet. Im Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053, VwSlg. 11.894/A, wurde in Ansehung der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44a lit. a (nunmehr § 44a Z 1) VStG ausgeführt, dass dieser Bestimmung dann entsprochen werde, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat zu stellende Erfordernis wird nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den erwähnten Rechtsschutzüberlegungen zu messendes, sein. Diese Rechtsschutzüberlegungen sind auch bei der Prüfung der Frage anzustellen, ob eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG vorliegt (vgl. VwGH vom 23. April 1992, Zl. 91/09/0199).

 

Im gegenständlichen Fall weist die die Verfolgungsverjährung unterbrechende Strafverfügung als Tatzeit die in der Anzeige vom Meldungsleger angeführte  Uhrzeit (14:35 Uhr) auf. Im weiteren Verfahren stellt sich jedoch heraus, dass die vorgeworfene Geschwindigkeitsübertretung tatsächlich – wie bereits im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses als Tatzeit angeführt - um 14:29 Uhr festgestellt wurde. Im Hinblick auf die gleichzeitig bereits in der ersten Verfolgungshandlung (Strafverfügung) dem Bw vorgeworfenen Tatörtlichkeit (A1 bei km 162.500 in Fahrtrichtung Wien) stellt die geringfügiger Abweichung der Tatzeit eine ausreichende Tatbeschreibung dar, um keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung herbeizuführen (vgl. dazu auch VwGH vom 28.11.2008, Zl. 2008/02/0228, vom 20.7.2004, Zl. 2002/03/0195).

 

Ausgehend vom Tatzeitpunkt 10. Juli 2007 ist daher entgegen dem Berufungsvorbringen bislang weder Verfolgungsverjährung noch Strafbarkeitsverjährung eingetreten.

 

5.2. Gemäß § 30 Abs.1 Z4 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997 idgF begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen, wer u.a. einer gemäß § 14 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung gemäß § 10 zuwiderhandelt. Mit Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, LGBl. Nr. 101/2008, wurde eine solche Anordnung (Geschwindigkeitsbeschränkung) im Sanierungsgebiet auf der Teilstrecke der A1 Westautobahn zwischen der Anschlussstelle Enns-Steyr bei km 154,966 und dem Knoten Haid bei km 175,574 erlassen. Die Kundmachung dieser Anordnung erfolgte – § 14 Abs.6c IG-L iVm § 44 Abs.1a StVO iVm § 5 Abs.1 der Verordnung LGBl. Nr. 101/2008 entsprechend – durch entsprechende Vorschriftzeichen in Form eines Verkehrsbeeinflussungssystems.

 

Auf Grund des festgestellten Sachverhalts ist daher unzweifelhaft davon auszugehen, dass der Bw den objektiven Tatbestand des bekämpften Bescheides verwirklicht hat.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Es ist daher zu prüfen, ob sich der Bw entsprechend sorgfältig verhalten hat, um glaubhaft machen zu können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Das IG-L sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vor, weshalb § 5 Abs.1 VStG zur Anwendung kommt. Gemäß § 5 Abs.1 leg.cit. genügt daher für die Strafbarkeit jedenfalls schon fahrlässiges Verhalten.

 

Der Bw bringt im vorliegenden Fall keine glaubwürdigen Umstände vor, die an einem schuldhaften Verhalten seinerseits Zweifel zulassen. Aus dem der Behörde vorliegenden Schaltplan der ASFINAG über die Schaltzeiten der Verkehrsbeeinflussungsanlage am Tattag im Sanierungsgebiet geht hervor, dass dem Bw die konkrete Geschwindigkeitsbeschränkung durchaus bekannt sein musste und ist zumindest von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.

 

Die Strafbarkeit des Bw ist daher gegeben.

 

6. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, die Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

Im angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Bw eine Geldstrafe von 190 Euro verhängt. Die Strafbemessung erfolgte nach den Bestimmungen des § 19 VStG. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden im angefochtenen Straferkenntnis mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.800 Euro, keinen Sorgepflichten und keinem Vermögen zugrunde gelegt. Strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit und straferschwerend das erhebliche Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung gewertet. Darüber hinaus ist aber als mildernd im gegenständlichen Verfahren die lange Dauer des Verwaltungsstrafverfahrens zu werten. Diesbezüglich hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26. Juni 2008, Zl. B304/07 ausgesprochen, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach der Rechtsprechung des EGMR nicht abstrakt, sondern im Lichte der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu beurteilen ist. Die besonderen Umstände des Einzelfalles ergeben sich aus dem Verhältnis und der Wechselwirkung verschiedener Faktoren. Neben Faktoren, welche die Verfahrensdauer beeinflussen, nämlich die Schwierigkeit des Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers und das Verhalten der staatlichen Behörden in dem bemängelten Verfahren, ist auch die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer relevant (vgl. VfSlg. 17.307/2004; 17.582/2005, 17.644/2005). Nicht eine lange Verfahrensdauer schlechthin führt zu einer Verletzung, sondern nur eine Verzögerung, die auf Versäumnis der staatlichen Organe zurückzuführen ist. Der Rechtsprechung des EGMR ist daher keine fixe Obergrenze für die Angemessenheit der Verfahrensdauer zu entnehmen, ab deren Überschreitung jedenfalls eine Verletzung des Art.6 Abs.1 EMRK anzunehmen wäre (vgl. VfSlg. 16.385/2001 mH auf die Rechtsprechung des EGMR). Der Umstand, dass im gegenständlichen Verfahren seit der Tatbegehung und der Erlassung des Erkenntnisses des Oö. Verwaltungssenates nahezu 1,5 Jahre vergangen sind, kommt dem Bw daher als Milderungsgrund iSd § 24 Abs.2 StGB zugute, der bei der Strafbemessung entsprechend zu werten ist. Aufgrund dieser Umstandes sieht sich der Oö. Verwaltungssenat veranlasst, die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe geringfügig herabzusetzen. Die nunmehrige Geldstrafe von 160 Euro ist noch als tat- und schuldangemessen zu werten und geeignet, den Bw künftighin von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten, wobei der Bw darauf hingewiesen wird, dass bei weiteren Übertretungen mit der Verhängung empfindlich höherer Geldstrafen zu rechnen ist.

 

Von der Anwendung der Bestimmungen der §§ 20 und 21 VStG bzw. weitergehenden Herabsetzung war abzusehen, zumal die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

 

Entsprechend der Herabsetzung der Geldstrafen war auch gemäß § 16 VStG die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen.

 

7. Gemäß § 64 war der Kostenbeitrag zum Verfahren vor der belangten Behörde entsprechend der nunmehr verhängten Geldstrafe mit 10 % der verhängten Strafhöhe neu festzusetzen. Da die Berufung hinsichtlich des Strafausmaßes Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 65 VStG nicht zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Andrea Panny

 

 

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