Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-523006/15/Sch/Eg

Linz, 03.02.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn M. L., geb. x, wh, vertreten durch x, vom 8. November 2011 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 8. November 2011, FE-1179/2011, wegen Entziehung der Lenkberechtigung nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 14. Dezember 2011 zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 8. November 2011, Zl. FE-1179/2011, Herrn M. L., geb. x, die von der BPD Linz unter Zl. 08072544 am 14.3.2008 für die Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung ab 13. November 2011 gemäß § 24 Abs. 1 Führerscheingesetz mangels gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis zur behördlichen Feststellung, dass er wieder geeignet ist, entzogen.

Gleichzeitig wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung versagt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Vom Rechtsmittelwerber wurde im Rahmen des Berufungsverfahrens die psychiatrische Stellungnahme der Fachärztin für Psychiatrie Dr. J. S. vom 12. Dezember 2011 vorgelegt. In der zusammenfassenden Beurteilung kommt die Fachärztin zu folgendem Schluss:

 

"Bei dem Untersuchten bestand offensichtlich eine Alkoholproblematik, die – soweit rekonstruierbar – an der Grenze Abhängigkeit – Abusus gelegen war. Jetzt ist er seit über einem Jahr nach seinen Angaben abstinent. Weiters lag eine rez. Depression vor, zurzeit remittiert.

Die aktuelle Befunderhebung zeigt einen unauffälligen psychiatrischen Befund.

Die spezifischen Leberfunktionsparameter befinden sich im Referenzbereich.

 

Die Befähigung des Untersuchten zum Lenken von Kfz Klasse B ist aus psychiatrischer Sicht zurzeit zu bejahen, unter der Voraussetzung verkehrspsychologischer Eignung.

Die weitere Einhaltung einer Alkoholabstinenz ist unbedingt erforderlich – das sollte durch entsprechende Laborbefunde alle 3-4 Monate und allenfalls im Rahmen einer Befristung überprüft werden."

 

Weiters wurde vom Berufungswerber beigebracht die verkehrspsychologische Stellungnahme des Allgemeinen Arbeitskreises Autonomer Verkehrspsychologen, erstellt vom Verkehrspsychologen Dr. W. R. S., vom 27. Dezember 2011. Dort wird beim Rechtsmittelwerber eine bedingte Eignung festgestellt. Vorgeschlagen wurde eine zeitliche Befristung der Lenkberechtigung unter regelmäßiger Kontrolle der Leberfunktionsparameter.

 

Auf Grundlage dieser Stellungnahmen wurde von der Berufungsbehörde ein amtsärztliches Gutachten nach § 8 Führerscheingesetz eingeholt. Die Amtsärztin Dr. E. W. beurteilt den Berufungswerber in ihrem Gutachten vom 27. Jänner 2012 als befristet geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, Klassen A und B, unter der zeitlichen Befristung auf ein Jahr samt Nachuntersuchung mit fachärztlicher psychiatrischer Stellungnahme. Als Auflagen wurde neben der Verwendung einer Brille die Durchführung von Kontrolluntersuchungen für erforderlich erachtet. Die Leberfunktionsproben GammaGT, Cholinesterasen, SGOT, SGPT, MCV sowie CDT-Wert sind im Abstand von zwei Monaten im ersten halben Jahr, dann im Abstand von drei Monaten im zweiten halben Jahr zu untersuchen.

 

Begründend verweist die Amtsärztin im wesentlichen auf die eingangs angeführte Gutachtenslage.

 

4. Die im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG verankerte grundsätzliche Verpflichtung der Rechtsmittelbehörde zur Entscheidung in der Sache selbst schließt die Verpflichtung mit ein, auch Änderungen der Sach- und Beweislage, welche erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eingetreten oder hervorgekommen sind, in der Berufungsentscheidung zu berücksichtigen (VwGH 19.9.1978, 20/82/75 uva).

 

Aufgrund der sich nunmehr darstellenden schlüssigen Gutachtenslage kann der Berufungswerber nicht mehr als gesundheitlich nicht geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheinklassen A und B angesehen werden. Der angefochtene Bescheid war sohin zu beheben.

 

Die Wiedererteilung einer Lenkberechtigung an den Berufungswerber – unter Bedachtnahme auf die erwähnte Gutachtenslage – ist nunmehr Sache der zuständigen Führerscheinbehörde.

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum