Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222565/2/Bm/Sta

Linz, 07.02.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung der Frau B K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B B, M , S, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt W vom 16.11.2011, Zl.:  BZ-Pol-10041-2011, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der GewO 1994 zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II.                Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24,  45 Abs.1 Z3 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt W vom 16.11.2011, BZ-Pol-10041-2011, wurde über die Berufungswerberin (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe von 360 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 55 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 367 Z25 GewO 1994 iVm Vorschreibungspunkt 12 der betriebsanlagenrechtlichen Genehmigung vom 21.3.2000, MA 11-GeBA-15-2000 Wr, verhängt.

Dem Spruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

 

"Zumindest am 29.05.2011, von 00.30 Uhr bis 00.35 Uhr, haben Sie die Musikanlage in Ihrem damaligen Gastgewerbebetrieb "I", P, W, in Betrieb genommen, ohne vorher den gemäß Vorschreibungspunkt 12 der betriebsanlagenrechtlichen Genehmigung vom 21.03.2000, MA 11-GeBA-15-2000 Wr (wesentlicher Bestandteil: Verhandlungsschrift vom 21.03.2000), vorgeschriebenen Lautstärkenbegrenzer

• im Beisein eines Behördenvertreters

vor Inbetriebnahme endgültig einstellen zu lassen."

 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Bw durch ihren anwaltlichen Vertreter innerhalb offener Frist  Berufung eingebracht und darin ausgeführt, dass entschiedene Sache eingewendet werde. Des Weiteren werde Unbestimmtheit des Spruches nach § 45a VStG und Verjährung eingewendet. Ebenso wurde das Verschulden gemäß § 5 VStG bestritten und gegen die Strafhöhe berufen.

Es wird der Antrag gestellt, das Verfahren gegen die Beschuldigte einzustellen;

in eventu die Rechtssache aufzuheben und an die Erstbehörde zurückzuverweisen; in eventu von der Strafe gemäß § 21 VStG abzusehen; in eventu die Strafe tat- und schuldangemessen zu mildern.

 

 

3. Der Bürgermeister der Stadt W  hat diese Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt. Da sich aus diesem bereits ergibt, dass das Straferkenntnis aufzuheben ist,  konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

 

4.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

 

Die Bw ist Gewerbeinhaberin des Gastgewerbebetriebes I, P,  W. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt W vom 21.3.2000, MA 11-GeBA-12-2000 Wr, wurde für die gegenständliche gastgewerbliche Betriebsanlage die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung erteilt und unter Auflagepunkt 12 vorgeschrieben:

"12. Die Musikanlage ist mit einem Lautstärkenbegrenzer auszustatten. Dieser Begrenzer ist auf einen Wert von 90 dB als Dauerschallpegel einzustellen. Der Messpunkt muss etwa in der Mitte des Lokals zwischen den Boxen liegen. Die Type des Lautstärkenbegrenzers ist der Behörde bekanntzugeben. Die endgültige Einstellung hat im Beisein eines Behördenvertreters vor Inbetriebnahme zu erfolgen, wobei nach erfolgter Einstellung eine Plombierung der Anlage erfolgt. Sollten entgegen den Erwartungen erhebliche Lärmübertragungen insbesondere in Richtung P über die Fensterfläche und das Zuluftgerät erfolgen, so wird dieser maximale Pegel zwecks Vermeidung von erheblichen Nachbarbeeinträchtigungen von der Behördenseite entsprechend reduziert."

 

Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt W vom 31.10.2011 wurde die Bw für schuldig erkannt, diesen Auflagepunkt nicht eingehalten zu haben,  indem die Musikanlage im Gastgewerbebetrieb I am 29.5.2011 in Betrieb genommen wurde, ohne diese mit einem Lautstärkenbegrenzer auszustatten sowie diese Musikanlage nicht im Beisein eines Behördenvertreters vor Inbetriebnahme endgültig eingestellt zu haben.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat die Bw Berufung erhoben.

 

Dieser hier entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 367 Z25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs.1 oder § 84d Abs.7 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

 

5.2. Die Bw bringt in ihrer Berufung unter anderem vor, dass hinsichtlich des angefochtenen Straferkenntnisses entschiedene Sache vorliegt. Damit ist die Bw auch im Recht, wurde doch im Straferkenntnis vom 31.10.2011 der Bw neben der fehlenden Ausstattung der Musikanlage mit einem Lautstärkenbegrenzer auch vorgehalten, die Musikanlage nicht im Beisein eines Behördenvertreters vor Inbetriebnahme endgültig eingestellt haben zu lassen.

Genau dieser Vorwurf findet sich auch im Straferkenntnis vom 16.11.2011 und wurde damit von der belangten Behörde gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoßen, weshalb das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen war.

 

Da der Berufung stattgegeben wurde, entfällt auch die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

 

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