Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730388/2/BP/Wu

Linz, 09.02.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des X, StA von Venezuela, X, Justizanstalt X, gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 5. Juli 2011, AZ.: 1066109/FRB, betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbots in der Dauer von 10 Jahren  gegen den Berufungswerber nach dem Fremdenpolizeigesetz, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

La apelación se desestima por carecer de fundamento y se confirma la decisión impugnada.

 

 

Rechtsgrundlage/ Fundamento jurídico:

§ 68 Abs. 4 AVG

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1.1. Mit Bescheid des Polizeidirektors der Landeshauptstadt Linz vom 5. Juli 2011, AZ.: 1066109/FRB, wurde gegen den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf Basis der §§ 52 Abs. 1 iVm. 53 Abs. 1 und 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, eine Rückkehrentscheidung und ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum ausgesprochen sowie gemäß § 57 Abs. 1 FPG die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen.

 

Begründend führt die belangte Behörde zunächst zum Sachverhalt aus, dass der Bw, ein Staatsangehöriger von Venezuela, am 24. Juni 2010 vom LG Linz, zu 21 HV 30/10k, wegen

-         des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1 3. und 6. Fall, Abs. 4 Z. 3 SMG, 15 Abs. 1 StGB teils als Bestimmungs bzw. Beitragstäter nach § 12 2. und 3. Fall StGB,

-         des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 2 Z. 3 SMG,

-         der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG,

-         des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15 Abs. 1, 105 Abs. 1 StGB,

-         des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB,

-         der Vergehen falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 StGB

rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt worden sei.

 

 

Der Verurteilung liege zu Grunde, dass der Bw

A

1. vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) mehrfach (25-fach) übersteigenden Menge teils als Bestimmungs- bzw. Beitragstäter, teils in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit anderen Mittätern aus den Niederlanden, aus Italien, der Schweiz und der Dominikanischen Republik aus und nach Österreich eingeführt bzw. einzuführen versucht und anderen gewinnbringend verschafft habe;

 

2. vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge mehrfach übersteigenden Menge (15-fach) nämlich Kokain, abzüglich (äußerst geringer Mengen für den Eigenkonsum), teils namentlich unbekannten, teils bekannten Abnehmern überwiegend durch gewinnbringenden Verkauf zum Grammpreis von 50 bis 70 Euro überlassen habe;

 

3. vorschriftswidrig Suchtgift erworben und besessen habe, wobei er die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen habe, indem er zumindest ab Sommer 2009 bis zur Festnahme am 20. November 2009 eine insgesamt unbekannte geringe Menge Kokain erworben und bis zum Eigenkonsum besessen habe.

 

B

Mitte September 2009 habe der Bw X mit Gewalt, indem er ihm einen Faustschlag ins Gesicht versetzt habe, zur Bezahlung von Suchtgiftschulden in Höhe von etwa 3.000 Euro zu nötigen versucht;

 


C

Im Zuge der unter B beschriebenen Tathandlung habe der Bw X zumindest in Form eines Hämatoms am Auge vorsätzlich am Körper verletzt;

 

D

Der Bw habe vor Gericht als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt.

 

Im Einzelnen werde auf die schriftliche Urteilsausfertigung verwiesen.

 

Am 25. Mai 2011 sei der Bw über die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (nunmehr Rückkehrentscheidung) in Kenntnis gesetzt und zur Stellungnahme aufgefordert worden. Eine solche sei jedoch bei der belangten Behörde nicht eingelangt.

 

Abgesehen von der Meldung in der JA X verfüge der Bw über keinen dauerhaften Wohnsitz im Bundesgebiet. Er habe keine familiären Bindungen in Österreich. Sein Bekanntenkreis hier beschränke sich auf Personen aus dem Drogenmilieu. Die Familie des Bw lebe in Venezuela.

 

1.1.2. In rechtlicher Hinsicht führt die belangte Behörde ua. aus, dass die von der Suchtgiftkriminalität ausgehende Gefährlichkeit die Erlassung eines Einreiseverbotes auch bei gegebener Integration des Fremden rechtfertigen würde, weil das öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen und am Schutz der Gesundheit das private Interesse des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet bei weitem überwiege.

 

Wie der Urteilsausfertigung zu entnehmen sei, gehöre der Bw einer Tätergruppierung an, die im internationalen Kokainhandel agiere, die sich auf den Schmuggel und Verkauf von erheblichen Mengen Kokain aus der dominikanischen Republik, den Niederlanden und Italien nach Österreich konzentriere.

 

Alleine die Schwere der Verbrechen, die der Bw über einen relativ langen Zeitraum von mehreren Monaten (Jahren) begangen habe und die überaus große Menge gehandelten Suchtgifts würden die Notwendigkeit begründen, ihm den Aufenthalt im Bundesgebiet zu verwehren. Auch werde angemerkt, dass der Bw am 21. März 2009 von einem Strafgericht in Florenz wegen Drogenhandels zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 2 Monaten sowie einer Geldstrafe von 14.000 Euro verurteilt worden sei, wobei der Vollzug der Strafe ausgesetzt worden sei.

 

Dazu kämen noch die oa. Körperverletzung, die versuchte Nötigung und besonders auch die Falschaussage, die die negative Einstellung des Bw zu den durch die österreichische Rechtsordnung geschützten Werten dokumentieren würden. 

 

Das Privat- und Familienleben des Bw sei im konkreten Fall durch die getroffene Maßnahme nicht berührt; aber selbst wenn dies der Fall wäre, würde im Rahmen der Interessensabwägung den öffentlichen Interessen der Vorzug zu geben sein.

 

Hinsichtlich der Geltungsdauer des Einreiseverbotes erachtet die belangte Behörde 10 Jahre für erforderlich und angemessen.

 

Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung sei mit Bedacht auf die große Rückfallswahrscheinlichkeit bei Suchtgiftdelikten und folglich wegen des hohen Interesses an einer sofortigen Ausreise des Bw nach Entlassung aus der Strafhaft auszuschließen gewesen.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bw rechtzeitig Berufung mit Schriftsatz vom 8. Juli 2011.

 

Darin wird der in Rede stehende Bescheid seinem gesamten Inhalt nach angefochten.

 

In der Berufung widerspricht der Bw dem erhobenen Sachverhalt in keinster Weise, stellt jedoch zusätzlich fest, dass in Österreich seine Freundin lebe, mit der und deren Kindern "gerade" ein Familienleben entstanden sei, das durch seine Außerlandesschaffung beendet werden würde.

 

Der Bw gibt weiters an, auf die behördlichen Schriftstücke mangels entsprechender Sprachkenntnisse und mangels im zur Seite stehender Personen nicht habe beantworten können.

 

Er habe das Unrecht seiner Taten eingesehen, gibt als deren Ursache seine Drogensucht an und ersucht die getroffene Entscheidung nochmals zu überdenken.

 

 

2.1. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 15. Juli 2011 dem UVS des Landes Oberösterreich vor.

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine solche nicht erforderlich war, nachdem sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zweifelsfrei aus der Aktenlage ergibt, im Verfahren im Wesentlichen die Beurteilung von Rechtsfragen strittig ist und die Akten erkennen lassen, dass eine weitere mündliche Erörterung eine tiefgreifendere Klärung der Sache nicht erwarten lässt (§ 67d AVG).

 

Im Übrigen ist festzuhalten, dass den sachverhaltsbezogenen Vorbringen des Bw in vollem Umfang Glaubwürdigkeit zugemessen wird, weshalb  nach ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte der UVS des Landes Oberösterreich auch aus diesem Grund von der Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung absehen konnte. 

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von dem unter den Punkten 1.1.1. und 1.2. dieses Erkenntnisses dargestellten völlig unbestrittenen Sachverhalt aus.

 

Es ist somit festzuhalten, dass der Bw kurz vor seiner Inhaftierung eine Beziehung begann, und dass die Freundin bereits eigene Kinder hatte. Das allfällige Zusammenleben konnte jedoch nur von kurzer Dauer sein, wie auch der Bw selbst bestätigt, indem er das "gerade" erst entstandene Familienleben releviert. Gemeldet war er im Bundesgebiet – laut ZMR-Auszug – jedenfalls nicht.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1.1. Gemäß § 52 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 112/2011, ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 66 Abs. 4 AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

 

3.1.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst auch vom Bw selbst unbestritten, dass er über keinerlei Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügt und somit grundsätzlich unrechtmäßig aufhältig ist.

 

Es ist jedoch bei der Beurteilung der Rückkehrentscheidung bzw. des Einreiseverbotes auch auf Art. 8 EMRK sowie § 61 FPG Bedacht zu nehmen. 

 

3.2.1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist allerdings ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts gemäß Abs. 1 (nur) statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

3.2.2. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 2 FPG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1.      die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der        bisherige          Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;

2.      das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3.      die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4.      der Grad der Integration;

5.      die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6.      die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7.      Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des      Asyl-          Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8.      die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem   Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren   Aufenthaltstatus bewusst waren;

9.      die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden       zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein  aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

3.3.1. Im Sinne der zitierten Normen ist eine Interessensabwägung – basierend auf einer einzelfallbezogenen  Gesamtbetrachtung – vorzunehmen.

 

Es ist festzuhalten, dass es gestützt auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte grundsätzlich zulässig und erforderlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um den unrechtmäßigen Aufenthalt einer Person zu beenden, da ein solcher rechtswidriger Status fraglos dazu geeignet ist, die öffentliche Ordnung eines Staates massiv zu beeinträchtigen. Um so mehr gilt dies, wenn durch das persönliche Verhalten eines Fremden dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet werden. Vorweg ist hier schon auf die massive Straffälligkeit des Bw zu verweisen, der neben schwerwiegenden Delikten im Suchtgiftbereich, wegen Körperverletzung und versuchte Nötigung sowie falsche Zeugenaussage vor Gericht bestraft wurde. Daraus folgt, dass das diesbezügliche öffentliche Interesse hoch anzusetzen ist und eine Rückkehrentscheidung grundsätzlich ein nicht inadäquates Mittel darstellt, um einen rechtskonformen Zustand wiederherzustellen. Dies gilt jedoch nur insofern, als die privaten bzw. familiären Interessen im jeweils konkreten Einzelfall nicht als höherrangig anzusehen sind.

 

3.3.2. Der Bw bringt nun vor, dass er kurz vor seiner Inhaftierung eine familiäre Beziehung zu seiner Freundin und deren Kindern begonnen habe, wodurch, vorausgesetzt, dass diese Beziehung im gemeinsamen Haushalt bestand, das Familienleben des Bw durch die Maßnahme betroffen sein könnte. Allerdings ist hier jedenfalls darauf hinzuweisen, dass dieses allenfalls bestanden habende Familienleben auch nach Aussage des Bw selbst lediglich als kurzfristig zu bezeichnen sein würde.

 

3.3.3. Zur Aufenthaltsdauer des Bw im Bundesgebiet ist zunächst festzuhalten, dass diese schwer bestimmbar, jedenfalls aber nicht von bedeutendem Ausmaß ist, zumal der Bw hier auch nie polizeilich gemeldet war (mit Ausnahme der Meldung in der JA X). Die Tatsache, dass der Bw offensichtlich auch in Italien zur Abwicklung seiner "Geschäfte" aufhältig war, deutet überdies darauf hin, dass von einem dauerhaften Wohnsitz oder Aufenthalt bei ihm nicht die Rede sein kann. Jedenfalls ist der Aufenthalt aber als keinesfalls legal zu werten.

 

Den Angaben des Bw in der Berufung folgend, ist von einer jüngst entstandenen familienlebenähnlichen Beziehung zu seiner Freundin auszugehen. Aufgrund der Kürze dieser Beziehung kann diesem "Familienleben" ein eher untergeordnetes Gewicht zugemessen werden, zumal diese Beziehung fraglos während eines zumindest unsicheren Aufenthalts des Bw im Bundesgebiet entstand.

 

Der Bw ist in Österreich weiters keinesfalls beruflich integriert. Auch von einer besonderen sozialen Integration kann keine Rede sein, da sich seine Kontakte – wie auch von ihm selbst nicht bestritten – vor allem auf Personen des Suchtgiftmilieus beziehen. Eine allenfalls in der Strafhaft stattfindende sprachliche und soziale Integration ist hier nicht zu Gunsten des Bw zu werten.

 

Eine Rückkehr in sein Heimatland ist jedenfalls zulässig. Dort befindet sich seine Familie. Er darüber hinaus sowohl sprachlich als auch kulturell in Venezuela sozialisiert.

 

Besonders schwer fallen beim Bw die gerichtlich strafbaren Handlungen ins Gewicht, wobei dies noch näher auszuführen sein wird. Jedenfalls ist hier aber schon auf den gesellschaftlich anerkannten großen Unwert und die immense Gefährdung der Gesundheit von Menschen (besonders auch von jungen Menschen) hinzuweisen, die vom Drogenhandel, noch dazu, wenn er international organisiert ist, ausgehen.

 

Von den Behörden zu verantwortende Verzögerungen im Verfahren sind nicht zu erkennen.

 

Selbst, wenn man davon ausgehen würde, dass die Interessen der  Freundin des Bw im Sinne des § 61 Abs. 3 FPG zu berücksichtigen wären, könnte dies – allein schon aufgrund der kurzfristigen Beziehungsdauer (argumentum: gerade erst entstandenes Familienleben) – nicht maßgebliche Änderungen im Rahmen der Abwägung mit sich bringen. 

 

3.3.4. Insgesamt ist also der belangten Behörde zu folgen, dass den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK im konkreten Einzelfall eindeutig der Vorrang vor den privaten Interessen des Bw gegeben werden muss.

 

Der Bw kann sich somit nicht durchschlagend auf den Schutz seines Privat- und Familienlebens berufen.

 

3.4.1. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung unter Einem ein Einreiseverbot erlassen. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

 

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für Fünf Jahre zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1.      wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm. § 26 Abs. 3      des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs.    1, 1a, 1b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs.     1 Z. 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein          bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm. 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des   Grenzkontrollgesetzes, des      Meldegesetzes, des          Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des        Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2.      wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens         1.000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3.      wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs-        und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich         dabei           nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4.      wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich     begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften      rechtskräftig bestraft worden ist;

5.      wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution          geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6.      den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es           sei denn er ist rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Bundesgebiet mehr als sechs Monate einer erlaubten       Erwerbstätigkeit nachgegangen;

7.      bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht         ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach      den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für den selben          Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die     Beschäftigung bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine           Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig       gewesen;

8.      eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat         und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen          Aufenthaltsrechts für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft,          zwecks Zugangs zum     heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung          aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene          Partnerschaft berufen, aber mit         dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben    im Sinne des Art. 8 EMRK        nicht geführt hat oder

9.      an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder    Aufrechterhaltung          eines Aufenthaltstitels für den          Erwerb oder die    Aufrechterhaltung eines          unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den        Erwerb der österreichischen     Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum       heimischen Arbeitsmarkt oder zur     Hintanhaltung      aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder     vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

 

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens 10 Jahren, in den Fällen der Z. 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1.      ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten          Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder         teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten    oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung          beruhenden strafbaren   Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.      ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von   drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3.      ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden       ist;

4.      ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder gerichtlich          strafbaren Handlung im sinne dieses Bundesgesetzes oder des     Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder       verurteilt worden ist;

5.      ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten          Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6.      aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der          Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB),           Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person   für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

7.      aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der          Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die         öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf      zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die      nationale Sicherheit gefährdet oder

8.      ein Drittstaatsangehöriger öffentlich in einer Versammlung oder durch      Verbreitung von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein           Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

 

Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

 

3.4.2. Mit einer Rückkehrentscheidung ist also gemäß § 53 Abs. 1 FPG gleichzeitig ein Einreiseverbot zu verhängen. Bei der Bemessung dessen Dauer hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

 

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens 10 Jahren zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

 

Als Fiktion dieser Umstände wird in Z. 1 dieser Bestimmung ua. die – im vorliegenden Fall einschlägige – mehr als sechs Monate teilbedingte strafgerichtliche Verurteilung angeführt. Die Z. 5 bis 8, die eine unbefristete Verhängung rechtfertigen würden, finden auf den vorliegenden Fall – mangels einschlägigen Sachverhalts - somit per se schon keine Anwendung, da mit dem in Rede stehenden Urteil lediglich eine 5-jährige Haftstrafe verhängt wurde, in Z. 5 jedoch eine gerade diese Dauer übersteigende Freiheitsstrafe erforderlich wäre. Es ist folglich die Dauer des in Rede stehenden Einreiseverbotes von höchstens 10 Jahren zulässig. Allerdings ist auch hier schon darauf hinzuweisen, dass die Verurteilung des Bw per se schon an der absolut obersten Grenze des zur Verfügung stehenden Rahmens liegt.

 

3.4.3. Es ist – im Hinblick auf die festzusetzende Dauer des Einreiseverbotes sowie aus Gründen der Verhältnismäßigkeit - nun zu prüfen, ob das Verhalten des Bw auch aus derzeitiger Sicht geeignet erscheint, die öffentliche Ordnung oder Sicherheit schwerwiegend zu gefährden.

 

Die Verhinderung von Straftaten gerade im so sensiblen Bereich der Suchtgiftdelikte und insbesondere im grenzüberschreitenden Drogenhandel, wenn noch dazu in der hier vorliegenden massiven Form gegeben, zählt unbestritten zum Grundinteresse der Gesellschaft, auf dem die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit basiert. Aber auch dem Schutz vor Gewaltdelikten und dem Schutz der Rechtspflege kommt besondere Bedeutung zu.

 

3.4.4. Maßgeblich ist aber nicht primär, dass eine strafgerichtliche Verurteilung   ausgesprochen wurde, sondern dass im Sinne einer Prognoseentscheidung das gegenwärtige und zukünftige Verhalten einer Person im Lichte einer strafgerichtlichen Verurteilung rechtlich zu würdigen ist. Es ist also im konkreten Einzelfall zu analysieren, ob davon ausgegangen werden kann, dass sich der Bw hinkünftig rechtskonform verhalten wird.

 

Es zeugt fraglos von erheblicher krimineller Energie über eine zumindest mehrmonatige Dauer hinweg Drogenhandel mit extrem hohen Mengen an Kokain zu betreiben. Auch ist zu gewichten, dass der Bw gemeinsam mit anderen agierte und grenzüberschreitend im Drogenhandel zwischen der Dominikanischen Republik, den Niederlanden, Italien und Österreich Kontakte pflegte, wie sich aus der Urteilsausfertigung ergibt. Dabei findet sich auch die oft Platz greifende Begleitkriminalität, wie Körperverletzung, versuchte Nötigung und gerichtliche Falschaussage.

 

Es scheint dem Bw jegliches Mittel recht gewesen zu sein, um sich bereichern zu können oder seinen eigenen Interessen nachzugehen, dies ohne jegliche Rücksichtnahme auf die Gesundheit anderer oder rechtlich geschützter Werte. Durch die Massivität der Begehung der Delikte kann nicht davon ausgegangen werden, dass die kriminelle Motivation bloß punktuell und kurzfristig bestand, sondern von ihm bewusst gewählt wurde. Dazu darf auch auf die in Italien erfolgte Verurteilung zu über 3 Jahren Freiheitsstrafe aus dem Jahr 2009 – wiederum  aufgrund von gleichgelagerten, massiven Suchtgiftdelikten – verwiesen werden.

 

Ein Wohlverhalten im Bundesgebiet kann nicht konstatiert werden. Die Beteuerungen des Bw, sich hinkünftig rechtskonform verhalten zu wollen, scheinen als nicht ausreichend, um einen geänderten Gesinnungswandel dokumentieren zu können. Einem allfälligen Wohlverhalten während der Strafhaft kommt nach der Judikatur der Höchstgerichte  keine entscheidende Bedeutung zu.

 

3.4.5. Ohne den Grundsatz in dubio pro reo außer Acht zu lassen, folgt das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates der Ansicht der belangten Behörde, dass das Verhalten des Bw auch zum jetzigen bzw. zukünftigen Zeitpunkt eine schwerwiegende Gefährdung des Grundinteresses der Gesellschaft an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Verhinderung von Straftaten bildet.

 

Gerade bei Suchtgiftdelikten ist eine besonders große Gefahr an Rückfälligkeit zu konstatieren, zumal der Bw ja selbst auch den Eigenkonsum einräumte, der die eben getroffene Annahme noch erhärten lässt.

 

3.5. Im Lichte der eben getroffenen Feststellungen scheint die Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes für den gesamten Schengenraum im Ausmaß von 10 Jahren unbedingt erforderlich und auch verhältnismäßig. Bei Suchtgiftkriminalität, noch dazu, wenn sie in der hier vorliegenden massiven Form gegeben sind, bedarf es jedenfalls eines beträchtlichen Zeitraums, um von einer geänderten Gesinnung, vom Wegfall des Gefährdungspotentials und somit von einer günstigeren Zukunftsprognose ausgehen zu können. Nachdem auch die ausgesprochene Verurteilung lediglich um 1 Tag nicht die Bedingungen für eine unbefristete Verhängung der Rückkehrentscheidung gemäß § 53 Abs. 3 Z. 5 FPG erfüllt, ist die Ausschöpfung des nach Z. 1 leg. cit. gewährten Rahmens durchaus geboten.

 

3.6. Auch, wenn der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht in der Berufung moniert wurde, ist dennoch festzuhalten, dass bei der Gefährlichkeit und Sozialschädlichkeit von Drogenhandel und aufgrund des vom Bw vor seiner Verhaftung an den Tag gelegten Verhaltens jedenfalls die Annahme der belangten Behörde gerechtfertigt ist, dass im sinne des § 57 FPG die sofortige Ausreise des Bw nach Entlassung aus der Strafhaft unbedingt erforderlich sein wird.

 

3.7. Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der angefochtene Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen.

 


Información sobre los posibles recursos:

Contra la presente decisión no cabe recurso ordinario alguno.

 

 

Advertencia:

La presente decisión puede ser impugnada con una denuncia ante el Tribunal Constitucional y/o el Tribunal Administrativo dentro del plazo de seis semanas a partir de su notificación; tal denuncia se tiene que presentar por una abogada apoderada o un abogado apoderado – salvo las excepciones contempladas por la ley. Para cada una de estas denuncias se tiene que pagar una tasa de 220 euros para su presentación.

 

  

Bernhard Pree

 

 

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