Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166162/13/Zo/Rei

Linz, 06.02.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn P F, geb. x, O vom 14.06.2011 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 26.05.2011, Zl. VerkR96-3104-2010, wegen einer Übertretung der StVO nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 26. Jänner 2012 zu Recht erkannt:

 

 

I.              Die Berufung wird im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.           Bzgl. der Strafhöhe wird der Berufung teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 150 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 50 Stunden herabgesetzt.

 

III.         Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 15 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. u. II:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu III.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. u. II.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 15.05.2010 um 15.10 Uhr als Lenker des PKW x in G auf der L1472 Höhe Haus M 3 mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.5 StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 67 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 20 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass er damals in G in Fahrtrichtung St. L gefahren sei. Bei einer dortigen Engstelle sei ihm ein PKW entgegengekommen und er sei so weit rechts wie möglich gefahren und habe seine Geschwindigkeit auf Schritttempo reduziert. Das entgegenkommende Fahrzeug sei jedoch aggressiv auf ihn zugefahren und es sei zu einer leichten, kaum hörbaren Außenspiegelberührung gekommen. Er habe den Eindruck gehabt, dass der entgegenkommende Fahrzeuglenker die Berührung der Spiegel provoziert habe. Es hätten sich lediglich die äußeren Spitzen der Außenspiegel berührt und er habe gewusst, dass es bei dieser geringen Berührung zu keinem Schaden gekommen sein könne. Er sei dann in Sichtweite der Berührung stehengeblieben und habe einige Minuten auf den Fahrzeuglenker des anderen Fahrzeuges gewartet. Dieser sei jedoch um die nächste Kurve gefahren und nicht zur Stelle, an der die Berührung stattgefunden habe, zurückgekommen. Es sei zu keinem Sachschaden gekommen, weshalb er auch keinen Grund gesehen habe, die nächste Polizeidienststelle zu verständigen.

 

Als er etwa eine halbe Stunde zu Hause war, sei ein Beamter der Polizei zu ihm gekommen und habe ihn zur Sache befragt. Diesem habe er den Vorfall geschildert und sie hätten gemeinsam sein Fahrzeug abgesucht. Dabei konnte nicht einmal ein Kratzer oder eine sonstige Spur am Außenspiegel seines Fahrzeuges gefunden werden.

 

Seiner Meinung nach seien die Beweismittel für eine Bestrafung unzureichend. Es sei keineswegs bewiesen, dass der Schaden am linken Außenspiegel des anderen Fahrzeuglenkers bei diesem Vorfall entstanden sei, sondern es sei durchaus möglich, dass dieser Spiegel bereits vorher beschädigt gewesen sei. Er habe bereits von Fällen gehört, in denen der Besitzer eines bereits beschädigten Fahrzeuges einen Verkehrsunfall provoziert habe, um so vom anderen Fahrzeuglenker die Reparaturkosten zu erhalten. Auch im gegenständlichen Fall hatte er den Eindruck, dass der andere Fahrzeuglenker den Unfall provoziert hatte. Er habe in seiner dreißigjährigen unfallfreien Fahrtätigkeit bereits mehrere Streifungen mit Spiegeln erlebt und es sei noch niemals zu einem Bruch oder einer sonstigen gröberen Beschädigung der Seitenspiegel gekommen. Er habe daher zu Recht mit Sicherheit annehmen können, dass es zu keiner Sachbeschädigung gekommen sei.

 

Die Seitenspiegel von PKWs seien im Wesentlichen gleich konstruiert und es könne nicht sein, dass – wenn bei seinem Spiegel überhaupt kein sichtbarer Schaden entstanden ist – der andere Seitenspiegel so stark beschädigt worden sei, wie es auf den Fotos dokumentiert ist.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Freistadt hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 26. Jänner 2012. An dieser haben der Berufungswerber sowie der Zeuge C G und der Polizeibeamte Gruppeninspektor R teilgenommen und es wurde ein Gutachten eines technischen Sachverständigen eingeholt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit den im Spruch angeführten PKW in G in Richtung St. L. Im Bereich einer Engstelle beim Haus M 3 kam ihm der Zeuge G mit seinem PKW entgegen. Dabei kam es zu einer Streifung der linken Außenspiegel der beiden Fahrzeuge. Der Berufungswerber selbst hielt nach seinen glaubwürdigen Angaben in etwa Schrittgeschwindigkeit ein, der Zeuge G fuhr maximal 30 km/h.

 

Der Berufungswerber, welcher die Kollision der Spiegel bemerkte, hielt sein Fahrzeug in der Nähe der Unfallstelle an und wartete darauf, ob möglicherweise der andere Fahrzeuglenker zurückkommt. Er konnte bei seinem Außenspiegel keine Beschädigung feststellen, dieser war auch nicht eingeklappt und nachdem auch der andere Fahrzeuglenker nicht zurückkehrte, ging er davon aus, dass auch beim anderen Fahrzeug kein Schaden entstanden ist und fuhr nach einigen Minuten weiter.

 

Der Zeuge G fuhr nach der Kollision der Spiegel ebenfalls aus der Engstelle hinaus, wendete sein Fahrzeug und fuhr wieder zur Unfallstelle zurück. Er hat dann auch auf dem Marktplatz nach dem Fahrzeug des Unfallgegners Ausschau gehalten, konnte diesen aber nicht mehr vorfinden, wobei er für das Zurückfahren zum Marktplatz nur wenige Minuten benötigte. Das Kennzeichen des Fahrzeugs des Unfallgegner hatte er nach der Kollision entweder über den Innenspiegel oder durch Umdrehen ablesen können und in sein Handy eingetippt.

 

Der Zeuge G führte weiters an, dass er zu Fuß zur Unfallstelle zurückgegangen ist und dort Glassplitter gefunden hat. Den Rückteil seines Spiegelgehäuses, welchen es bei der Kollision der Spiegel ebenfalls heruntergerissen hatte, konnte er nicht mehr finden. Er fuhr dann zur PI Pregarten, um den Vorfall anzuzeigen, wobei er die Situation bei seinem linken Außenspiegel nicht veränderte. Bei der PI Pregarten wurden die im Akt befindlichen Fotos angefertigt, aus denen ersichtlich ist, dass der linke Außenspiegel des Zeugen nach innen geklappt war und das Glas gebrochen war. Weiters fehlte die rückwärtige Abdeckung des Spiegelgehäuses.

 

Der Zeuge Gruppeninspektor R gab zum Vorfall an, dass Herr G zu ihm gekommen sei und eine Anzeige erstattet habe. Er habe daraufhin die Fotos angefertigt, auf denen der eingeklappte Rückspiegel mit dem beschädigten Glas und der fehlenden Kunststoffabdeckung ersichtlich ist. Daraufhin sei er gemeinsam mit dem Anzeiger zur Unfallstelle gefahren und habe dort Glassplitter und auch gesplitterte Kunststoffteile gefunden. Dabei handelte es sich nur um kleinere Plastikteile, nicht um die gesamte beim Spiegel des Anzeigers fehlende Abdeckung.

 

Der Sachverständige führte zur Frage, ob es möglich ist, dass bei einer derartigen Spiegelkollision ein Außenspiegel so wie im Akt ersichtlich beschädigt wird und der andere gar keinen Schaden aufweist, Folgendes aus:

 

Aus Kollisionsversuchen ist bekannt, dass bei Spiegelkollisionen die Schäden bei den beteiligten Außenspiegeln sehr unterschiedlich sind. Bei derartigen Versuchen hat es auch Fälle gegeben, bei denen ein Spiegel tatsächlich stark beschädigt wurde, während beim anderen keine Unfallschäden feststellbar waren. Dies ist aus technischer Sicht dadurch erklärbar, dass die Gelenke der Spiegel, welche zum Einklappen führen, sehr unterschiedlich sind. Je mehr Kraft erforderlich ist, um den Spiegel einzuklappen, desto eher kommt es zu einer Beschädigung des Kunststoffgehäuses. Eine solche Beschädigung hängt auch ganz wesentlich davon ab, ob das Gehäuse des Spiegels bereits irgendwelche, allenfalls auch sehr geringfügige, Vorschäden aufweist. Aus technischer Sicht ist es daher durchaus möglich, dass bei einem Spiegel das Gehäuse herabgerissen wird, während beim anderen Spiegel keine Schäden ersichtlich sind. Das gesplitterte Glas ist ein Hinweis darauf, dass der Außenspiegel beim Einklappen Kontakt mit der Seitenscheibe hatte.

 

4.2. Zu diesen Angaben ist in freier Beweiswürdigung Folgendes festzuhalten:

 

Der Berufungswerber bringt vor, dass der Zeuge G den Unfall bewusst provoziert hat, um seinen bereits vorher beschädigten Spiegel durch ihn ersetzt zu bekommen. Eine derartige Version ist natürlich nicht völlig unmöglich, aus folgenden Gründen aber sehr unwahrscheinlich:

Diese Version würde voraussetzen, dass der Zeuge G bewusst eine Kollision der Seitenspiegel herbeigeführt hat, ohne dass es dabei auch zu einer Kollision der Fahrzeugkarosserien gekommen ist. Ein derartiges Fahrmanöver ist technisch relativ schwierig und es besteht das hohe Risiko, dass es dabei auch zu einer Berührung der Seitenteile der PKWs und damit zu einem wesentlich höheren Schaden kommt, als er dem beschädigten Außenspiegel entspricht. Weiters hätte der Zeuge G immer noch das Risiko, dass er selbst den Schaden nicht ersetzt bekommt sondern ihm das Verschulden am Verkehrsunfall zugesprochen wird und er dann selbst den möglicherweise wesentlich höheren Schaden seines Unfallgegners ersetzen müsste. Hätte es der Zeuge G tatsächlich auf eine derartige Situation angelegt, so hätte er diesen Verkehrsunfall wohl nicht mitten im Ortszentrum von G am frühen Nachmittag herbeigeführt, wo er jederzeit mit unbeteiligten Unfallzeugen rechnen musste.

 

Weiters spricht der Umstand, dass an der Unfallstelle tatsächlich Glassplitter sowie nach den Erinnerungen des Polizisten auch Kunststoffsplitter vorhanden waren, gegen die vom Berufungswerber geschilderte Situation. Wäre nämlich der Außenspiegel des Zeugen G tatsächlich bereits vor dem Umfall beschädigt gewesen, so hätte der Zeuge die Splitter des Außenspiegel mitführen und nach dem Verkehrsunfall auf die Fahrbahn geben müssen. Auch dabei bestand das Risiko, dass er von einem Unbeteiligten beobachtet wird und insbesondere konnte er nicht damit rechnen, dass sein Unfallgegner nicht mehr an der Unfallstelle anwesend ist. Wäre aber der Berufungswerber noch an der Unfallstelle gewesen, so wäre es dem Zeugen G wiederum unmöglich gewesen, in dessen Anwesenheit die Glassplitter auf die Fahrbahn zu streuen.

 

Letztlich darf auch nicht übersehen werden, dass der Berufungswerber mit seiner Version dem Zeugen G einerseits eine betrügerische Handlung sowie andererseits eine bewusst falsche Zeugenaussage, also zwei gerichtlich strafbare Handlungen unterstellt. Aufgrund des persönlichen Eindrucks des Zeugen G bei der mündlichen Verhandlung erscheint auch dies sehr unwahrscheinlich.

 

Bei Abwägung dieser Umstände ist daher davon auszugehen, dass es bei der gegenständlichen Kollision der beiden Außenspiegel tatsächlich zu jenen Schäden gekommen ist, welche auf den Fotos der Unfallanzeige dokumentiert sind. Dass die gesamte Plastikabdeckung des Spiegelgehäuses an der Unfallstelle nicht vorgefunden werden konnten, ändert daran nichts, weil es durchaus denkbar ist, dass diese durch ein vorbeifahrendes Fahrzeug von der Fahrbahn geschleudert wurde. Der Sachverständige hat weiters nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass auch aus technischer Sicht ein derartiger Unfallhergang bzw. Schadensverlauf durchaus möglich ist.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben gemäß § 4 Abs.5 StVO die an diesem Unfall ursächlich beteiligten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die angeführten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

5.2. Der Berufungswerber war am gegenständlichen Verkehrsunfall beteiligt und hat diesen auch bemerkt. Er wäre daher verpflichtet gewesen, entweder seine Identität dem Unfallgegner nachzuweisen oder die nächste Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Er hat jedoch die Unfallstelle nach wenigen Minuten verlassen und damit die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Seine Vermutung, dass es bei der Spiegelkollision zu gar keinem Schaden gekommen ist, kann ihn auch nicht entschuldigen. Er hätte lediglich die kurze Strecke zur Unfallstelle zurückgehen müssen und hätte dann – genauso wie sein Unfallgegner und später der Polizeibeamte – die Glassplitter auf der Fahrbahn gesehen. Damit wäre ihm auch klar gewesen, dass tatsächlich ein Verkehrsunfall vorliegt und er zur Meldung verpflichtet ist. Seine bloße Vermutung, dass es zu keinem Schaden gekommen ist, ändert ebenfalls nichts an seiner Strafbarkeit. Diese war zwar aufgrund des Umstandes, dass sein Außenspiegel völlig unbeschädigt blieb, nicht zur Gänze unbegründet, allerdings musste er aufgrund der Kollision durchaus mit einem Schaden am gegnerischen Außenspiegel rechnen. Sonstige Umstände, welche sein Verschulden ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Übertretung beträgt gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 726 Euro. Die Erstinstanz hat zutreffend die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers als strafmildernd gewertet und andererseits auf den erheblichen Unrechtsgehalt derartiger Übertretungen Rücksicht genommen.

 

Weiters ist jedoch festzuhalten, dass sich der Vorfall bereits im Mai 2010 ereignet hat und bis zur Berufungsentscheidung ca. 20 Monate vergangen sind, wobei der Berufungswerber diese Verzögerungen nicht zu verantworten hat. Diese lange Dauer des Verfahrens stellt ebenfalls einen wesentlichen Strafmilderungsgrund dar, weshalb die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe spürbar herabgesetzt werden konnte.

 

Eine noch weitere Herabsetzung erscheint jedoch sowohl aus general- als auch spezialpräventiven Überlegungen nicht mehr gerechtfertigt. Die nunmehr herabgesetzte Strafe schöpft den gesetzlichen Strafrahmen zu ca. 20 % aus und entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers (monatl. Nettoeinkommen von ca. 1.500 Euro bei Sorgepflichten für 2 Kinder und seine Gattin).

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

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