Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-281357/4/Py/Rd/TK

Linz, 07.02.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Andrea Panny über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 13. Oktober 2011, Ge96-4102-2011, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz zu Recht erkannt:

 

I.       Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herabgesetzt werden:

Faktum 1:   300 Euro, EFS 50 Stunden

Faktum 2:   200 Euro, EFS 40 Stunden

Faktum 8:   150 Euro, EFS 30 Stunden

Faktum 11: 300 Euro, EFS 50 Stunden

Faktum 12: 150 Euro, EFS 30 Stunden

Faktum 14: 250 Euro, EFS 45 Stunden

Faktum 15: 200 Euro, EFS 40 Stunden

Faktum 17: 300 Euro, EFS 50 Stunden

Faktum 18: 200 Euro, EFS 40 Stunden

Faktum 24: 200 Euro, EFS 40 Stunden

Faktum 30: 100 Euro, EFS 20 Stunden

Faktum 31: 300 Euro, EFS 50 Stunden

Faktum 35: 300 Euro, EFS 50 Stunden

Faktum 36: 300 Euro, EFS 50 Stunden

Faktum 37: 200 Euro, EFS 40 Stunden

Faktum 39: 300 Euro, EFS 50 Stunden

Faktum 42: 300 Euro, EFS 50 Stunden

Faktum 43: 150 Euro, EFS 30 Stunden

Faktum 45: 300 Euro, EFS 50 Stunden

Faktum 47: 300 Euro, EFS 50 Stunden

Faktum 49: 150 Euro, EFS 30 Stunden

 

Hinsichtlich der Fakten 3, 4, 5, 7, 9, 10, 13, 16, 19, 20, 21, 22, 23, 25, 26, 27, 28, 29, 32, 33, 40, 41, 44, 46, 48, 50, 51 und 52 wird der Berufung keine Folge gegeben und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang bestätigt.

 

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich    hinsichtlich der Fakten 1, 2, 8, 11, 12, 14, 15, 17, 18, 24, 30, 31, 35, 36, 37, 39, 42, 43, 45, 47, 49 auf insgesamt 495 Euro, das sind 10% der nunmehr verhängten Geldstrafen. Diesbezüglich entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungs­verfahren.

Hinsichtlich des abweisenden Teils der Berufung (Fakten 3, 4, 5, 7, 9, 10, 13, 16, 19, 20, 21, 22, 23, 25, 26, 27, 28, 29, 32, 33, 40, 41, 44, 46, 48, 50, 51 und 52) hat der Berufungswerber einen Kosten­beitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat von insge­samt 642,40 Euro, das sind 20% der diesbezüglich verhängten Geldstrafen, zu leisten.   

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2, § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 13. Oktober 2011, Ge96-4102-2011, wurden über den Berufungswerber unter Anwendung nachstehender Strafbestimmungen die folgenden Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen verhängt:

1) 400 Euro, EFS 60 Stunden, § 28 Abs.5 Z3 iVm § 28 Abs.6 Z3 AZG

2) 250 Euro, EFS 48 Stunden, § 28 Abs.3 Z8 AZG

3) 72 Euro, EFS 12 Stunden, § 28 Abs.5 Z2 iVm § 28 Abs.6 Z1 lit.a AZG

4) 300 Euro, EFS 48 Stunden, § 28 Abs.5 Z1 iVm § 28 Abs.6 Z3 AZG

5) 72 Euro, EFS 12 Stunden, § 28 Abs.5 Z1 iVm § 28 Abs.6 Z1 lit.a AZG

6) 300 Euro, EFS 48 Stunden, § 27 Abs.2 iVm § 27 Abs.2c Z3 ARG

7) 72 Euro, EFS 12 Stunden, § 28 Abs.5 Z2 iVm § 28 Abs.6 Z1 lit.a AZG

8) 300 Euro, EFS 48 Stunden, § 28 Abs.5 Z3 iVm § 28 Abs.6 Z3 AZG

9) 72 Euro, EFS 12 Stunden, § 28 Abs.3 Z8 AZG

10) 72 Euro, EFS 12 Stunden, § 28 Abs.5 Z2 iVm § 28 Abs.6 Z1 lit.a AZG

11) 359 Euro, EFS 54 Stunden, § 28 Abs.5 Z2 iVm § 28 Abs.6 Z3 AZG

12) 200 Euro, EFS 36 Stunden, § 28 Abs.3 Z2 AZG

13) 72 Euro, EFS 12 Stunden, § 28 Abs.3 Z2 AZG

14) 350 Euro, EFS 54 Stunden, § 28 Abs.5 Z3 iVm § 28 Abs.6 Z3 AZG

15) 250 Euro, EFS 48 Stunden, § 28 Abs.3 Z8 AZG

16) 72 Euro, EFS 12 Stunden, § 28 Abs.5 Z1 iVm § 28 Abs.6 Z1 lit.a AZG

17) 350 Euro, EFS 54 Stunden, § 28 Abs.5 Z3 iVm § 28 Abs.6 Z3 AZG

18) 250 Euro, EFS 48 Stunden, § 28 Abs.5 Z1 iVm § 28 Abs.6 Z2 AZG

19) 72 Euro, EFS 12 Stunden, § 28 Abs.5 Z2 iVm § 28 Abs.6 Z1 lit.a AZG

20) 72 Euro, EFS 12 Stunden, § 28 Abs.5 Z2 iVm § 28 Abs.6 Z1 lit.a AZG

21) 72 Euro, EFS 12 Stunden, § 28 Abs.5 Z1 iVm § 28 Abs.6 Z1 lit.a AZG

22) 72 Euro, EFS 12 Stunden, § 28 Abs.5 Z1 iVm § 28 Abs.6 Z1 lit.a AZG

23) 72 Euro, EFS 12 Stunden, § 28 Abs.3 Z1 AZG

24) 300 Euro, EFS 48 Stunden, § 28 Abs.3 Z2 AZG

25) 72 Euro, EFS 12 Stunden, § 28 Abs.3 Z2 AZG

26) 72 Euro, EFS 12 Stunden, § 28 Abs.5 Z2 iVm § 28 Abs.6 Z1 lit.a AZG

27) 200 Euro, EFS 36 Stunden, § 28 Abs.5 Z1 iVm § 28 Abs.6 Z2 AZG

28) 200 Euro, EFS 36 Stunden, § 28 Abs.5 Z3 iVm § 28 Abs.6 Z2 AZG

29) 72 Euro, EFS 12 Stunden, § 28 Abs.5 Z1 iVm § 28 Abs.6 Z1 lit.a AZG

30) 200 Euro, EFS 36 Stunden, § 28 Abs.5 Z3 iVm § 28 Abs.6 Z2 AZG

31) 400 Euro, EFS 60 Stunden, § 28 Abs.5 Z1 iVm § 28 Abs.6 Z3 AZG

32) 200 Euro, EFS 36 Stunden, § 28 Abs.3 Z8 AZG

33) 72 Euro, EFS 12 Stunden, § 28 Abs.3 Z1 AZG

34) 300 Euro, EFS 48 Stunden, § 27 Abs.2 iVm § 27 Abs.2c Z1 ARG

35) 400 Euro, EFS 60 Stunden, § 28 Abs.5 Z3 iVm § 28 Abs.6 Z3 AZG

36) 350 Euro, EFS 54 Stunden, § 28 Abs.5 Z1 iVm § 28 Abs.6 Z3 AZG

37) 300 Euro, EFS 48 Stunden, § 28 Abs.3 Z8 AZG

38) 300 Euro, EFS 48 Stunden, § 27 Abs.2 iVm § 27 Abs.2c Z3 ARG

39) 400 Euro, EFS 60 Stunden, § 28 Abs.5 Z2 iVm § 28 Abs.6 Z3 AZG

40) 300 Euro, EFS 48 Stunden, § 28 Abs.5 Z1 iVm § 28 Abs.6 Z3 AZG

41) 72 Euro, EFS 12 Stunden, § 28 Abs.5 Z2 iVm § 28 Abs.6 Z1 lit.a AZG

42) 400 Euro, EFS 60 Stunden, § 28 Abs.5 Z3 iVm § 28 Abs.6 Z3 AZG

43) 200 Euro, EFS 36 Stunden, § 28 Abs.3 Z8 AZG

44) 72 Euro, EFS 12 Stunden, § 28 Abs.5 Z2 iVm § 28 Abs.6 Z1 lit.a AZG

45) 350 Euro, EFS 54 Stunden, § 28 Abs.5 Z2 iVm § 28 Abs.6 Z3 AZG

46) 200 Euro, EFS 36 Stunden, § 28 Abs.5 Z1 iVm § 28 Abs.6 Z2 AZG

47) 400 Euro, EFS 60 Stunden, § 28 Abs.5 Z3 iVm § 28 Abs.6 Z3 AZG

48) 72 Euro, EFS 12 Stunden, § 28 Abs.5 Z1 iVm § 28 Abs.6 Z1 lit.a AZG

49) 200 Euro, EFS 36 Stunden, § 28 Abs.3 Z8 AZG

50) 72 Euro, EFS 12 Stunden, § 28 Abs.5 Z1 iVm § 28 Abs.6 Z1 lit.a AZG

51) 300 Euro, EFS 48 Stunden, § 28 Abs.5 Z3 iVm § 28 Abs.6 Z3 AZG

52) 72 Euro, EFS 12 Stunden, § 28 Abs.5 Z2 iVm § 28 Abs.6 Z1 lit.a AZG.

 

Nachstehender Tatvorwurf wurde dem Berufungswerber im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegt:

 

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gem. § 9 Abs.1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufene, verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ der x mit Sitz in x, diese ist Inhaberin von Gewerbeberechtigungen für 'Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs.1 lit.b Z25 GewO 1973', 'Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit 13 Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr) gemäß § 2 Abs.2 Z2 GütbefG 1995', 'Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit  Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr) mit 9 Kraftfahrzeugen gemäß (§ 2 Abs.2 Z2 GütbefG 1995)' und 'Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs im Fernverkehr (Güterfernverkehr) mit fünf Kraftfahrzeugen (§ 3 Abs.2 Z2 und § 3a Abs.1 Güterbeförderungsgesetz)' jeweils am Standort x, nicht dafür Sorge getragen, dass die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit der Verordnung EG Nr. 561/2006 sowie die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes (ARG) eingehalten wurden.

 

Aufgrund einer Überprüfung der von der Arbeitgeberin vorgelegten digitalen Daten aus den Fahrerkarten durch den Arbeitsinspektor x wurde festgestellt, dass die in den folgenden Listen angeführten Arbeitnehmer beim Unternehmen x beschäftigt, als Lenker eines Kraftfahrzeuges mit der in den folgenden Listen angeführten Beförderungsart und den angeführten Kennzeichen zu folgenden gesetzwidrigen Arbeitszeiten herangezogen wurden: 

 

Übertretungsgruppe 1

Die tägliche Ruhezeit (innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden) betrug:

 

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: x

sehr schwer

02.02.2011

18:29

03.02.2011

18:29

09:00

02:57

06:03

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

schwer

04.02.2011

00:40

05.02.2011

00:40

09:00

07:17

01:43

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

leicht

18.03.2011

06:36

19.03.2011

06:36

09:00

08:12

00:48

x,

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

sehr schwer

29.03.2011

04:39

30.03.2011

04:39

09:00

05:51

03:09

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

 

Dadurch wurde Art.8 Abs.4 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden einlegen darf.

 

Hinweis:

Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

Eine tägliche Ruhezeit kann verlängert werden, sodass sich eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit (mindestens 45 Stunden) oder eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit (mindestens 24 Stunden) ergibt.

 

Anmerkung: Diese Übertretungsgruppe ist als sehr schwerwiegend einzustufen, da mindestens eine sehr schwerwiegende Übertretung vorliegt.

 

Übertretungsgruppe 2

Die Einsatzzeit (zwischen zwei Ruhezeiten) betrug:

 

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: x

02.02.2011

18:29

03.02.2011

15:32

15:00

21:03

06:03

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

04.02.2011

00:40

04.02.2011

17:23

15:00

16:43

01:43

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

18.03.2011

06:36

18.03.2011

22:24

15:00

15:48

00:48

x

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

29.03.2011

04:39

30.03.2011

13:11

15:00

32:32

17:32

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

        

Dadurch wurde § 16 Abs.3 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit dem gültigen Kollektivvertrag/der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen, die

1.      zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt, oder

2.      zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich des Lenkers/der Lenkerin zu befördern,

der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung eine Verlängerung der Einsatzzeit soweit zulassen kann, dass die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird.

 


Übertretungsgruppe 3

Die erforderliche Lenkpause wurde verkürzt:

 

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: x

Leicht

04.02.2011

12:25

04.02.2011

17:23

00:45

00:19

00:26

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

Leicht

30.03.2011

07:21

30.03.2011

12:21

00:45

00:00

00:45

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

 

Dadurch wurde Art.7 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.

 

Hinweis:

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 1/2 Stunden einzuhalten ist.

 

Übertretungsgruppe 4

Die Tageslenkzeit (zwischen zwei Ruhezeiten) betrug:

 

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: x

Leicht

08.02.2011

13:48

09.02.2011

01:59

10:00

10:19

00:19

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

sehr schwer

29.03.2011

04:39

30.03.2011

13:11

10:00

15:33

05:33

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

 

Dadurch wurde Art.6 Abs.1 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.

 

Hinweis:

Die tägliche und die wöchentliche Lenkzeit umfassen alle Lenkzeiten im Gebiet der Gemeinschaft oder im Hoheitsgebiet von Drittstaaten.

Anmerkung: Diese Übertretungsgruppe ist als sehr schwerwiegend einzustufen, da mindestens eine sehr schwerwiegende Übertretung vorliegt.

 

Übertretungsgruppe 5

Die Tageslenkzeit (zwischen zwei Ruhezeiten) betrug:

 

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: x

Leicht

17.02.2011

03:17

17.02.2011

17:26

09:00

09:51

00:51

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

leicht

20.02.2011

23:46

21.02.2011

12:56

09:00

09:52

00:52

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

 

Dadurch wurde Art.6 Abs.1 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf.

 

Hinweis:

Die tägliche und die wöchentliche Lenkzeit umfassen alle Lenkzeiten im Gebiet der Gemeinschaft oder im Hoheitsgebiet von Drittstaaten.

 

Übertretungsgruppe 6

Die vorgeschriebene Mindestdauer der wöchentlichen Ruhezeit von mindestens 24 zusammenhängenden Stunden wurde unterschritten.

 

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: x

sehr schwer

20.03.2011

21:36

27.03.2011

24:00

24:00

19:56

04:04

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

 

Dadurch wurde Art.8 Abs.6 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach die wöchentliche Ruhezeit mindestens 45 Stunden beträgt, die auf eine Mindestdauer von 24 aufeinander folgenden Stunden reduziert werden kann. Dabei wird jedoch die Reduzierung durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen, die ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche genommen werden muss. Jede Ruhepause, die als Ausgleich für eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit eingelegt wird, ist an eine andere Ruhezeit von mindestens 9 Stunden anzuhängen.

Anmerkung: Diese Übertretungsgruppe ist als sehr schwerwiegend einzustufen, da mindestens eine sehr schwerwiegende Übertretung vorliegt.

 

Übertretungsgruppe 7

Die erforderliche Lenkpause wurde erst nach mehr als viereinhalb Stunden eingelegt:

 

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: x

Leicht

30.03.2011

07:21

30.03.2011

12:21

04:30

04:52

00:22

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

 

Dadurch wurde Art.7 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.

 

Hinweis:

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 1/2 Stunden einzuhalten ist.

 

Übertretungsgruppe 8

Die tägliche Ruhezeit (innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden) betrug:

 

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: x

sehr schwer

04.02.2011

05:32

05.02.2011

05:32

09:00

06:42

02:18

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

 

Dadurch wurde Art.8 Abs.4 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden einlegen darf.

 

Hinweis:

Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

Eine tägliche Ruhezeit kann verlängert werden, sodass sich eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit (mindestens 45 Stunden) oder eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit (mindestens 24 Stunden) ergibt.

 

Anmerkung: Diese Übertretungsgruppe ist als sehr schwerwiegend einzustufen, da mindestens eine sehr schwerwiegende Übertretung vorliegt.

 

Übertretungsgruppe 9

Die Einsatzzeit (zwischen zwei Ruhezeiten) betrug:

 

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: x

04.02.2011

05:32

04.02.2011

22:50

15:00

17:18

02:18

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

        

Dadurch wurde § 16 Abs.3 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit dem gültigen Kollektivvertrag/der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen, die

3.      zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt, oder

4.      zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich des Lenkers/der Lenkerin zu befördern,

der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung eine Verlängerung der Einsatzzeit soweit zulassen kann, dass die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird.

 

Übertretungsgruppe 10

Die erforderliche Lenkpause wurde verkürzt:

 

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: x

Leicht

15.02.2011

12:35

15.02.2011

18:46

00:45

00:26

00:19

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

leicht

23.02.2011

19:22

24.02.2011

05:09

00:45

00:33

00:12

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

leicht

26.02.2011

07:05

26.02.2011

15:06

00:45

00:32

00:13

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

 

Dadurch wurde Art.7 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.

 

Hinweis:

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 1/2 Stunden einzuhalten ist.

 


Übertretungsgruppe 11

Die erforderliche Lenkpause wurde erst nach mehr als viereinhalb Stunden eingelegt:

 

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: x

Leicht

15.02.2011

12:35

15.02.2011

18:46

04:30

04:57

00:27

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

sehr schwer

20.02.2011

20:41

21.02.2011

05:08

04:30

07:05

02:35

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

sehr schwer

23.02.2011

19:22

24.02.2011

05:09

04:30

08:09

03:39

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

sehr schwer

26.02.2011

07:05

26.02.2011

15:06

04:30

07:03

02:33

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

 

Dadurch wurde Art.7 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.

 

Hinweis:

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 1/2 Stunden einzuhalten ist.

 

Anmerkung: Diese Übertretungsgruppe ist als sehr schwerwiegend einzustufen, da mindestens eine sehr schwerwiegende Übertretung vorliegt.

 

Übertretungsgruppe 12

Die Ruhepause von 30 Minuten wurde erst nach mehr als 6 Stunden eingehalten:

 

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: x

24.02.2011

19:26

25.02.2011

03:59

06:00

08:27

02:27

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

  

Dadurch wurde § 13c Abs.1 des Arbeitzeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer zwischen 6 und 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen ist. Die Ruhepause ist spätestens nach 6 Stunden einzuhalten.

 

Übertretungsgruppe 13

Die Ruhepause (bei einer Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit zwischen 6 und 9 Stunden) betrug:

 

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: x

24.02.2011

19:26

25.02.2011

03:59

00:30

00:00

00:30

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

 

Dadurch wurde § 13c Abs.1 Z1 des Arbeitzeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer zwischen 6 und 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen ist.

 

Übertretungsgruppe 14

Die tägliche Ruhezeit (innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden) betrug:

 

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: x

sehr schwer

25.01.2011

09:10

26.01.2011

09:10

09:00

06:09

02:51

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

sehr schwer

25.02.2011

23:57

26.02.2011

23:57

09:00

04:26

04:34

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

 

Dadurch wurde Art.8 Abs.4 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden einlegen darf.

 

Hinweis:

Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

Eine tägliche Ruhezeit kann verlängert werden, sodass sich eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit (mindestens 45 Stunden) oder eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit (mindestens 24 Stunden) ergibt.

 

Anmerkung: Diese Übertretungsgruppe ist als sehr schwerwiegend einzustufen, da mindestens eine sehr schwerwiegende Übertretung vorliegt.

 


Übertretungsgruppe 15

Die Einsatzzeit (zwischen zwei Ruhezeiten) betrug:

 

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: x

25.01.2011

09:10

26.01.2011

08:56

15:00

23:46

08:46

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

19.02.2011

00:02

19.02.2011

17:48

15:00

17:46

02:46

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

22.02.2011

07:15

22.02.2011

23:50

15:00

16:35

01:35

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

25.02.2011

23:57

26.02.2011

19:31

15:00

19:34

04:34

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

        

Dadurch wurde § 16 Abs.3 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit dem gültigen Kollektivvertrag/der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen, die

5.      zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt, oder

6.      zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich des Lenkers/der Lenkerin zu befördern,

der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung eine Verlängerung der Einsatzzeit soweit zulassen kann, dass die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird.

 

Übertretungsgruppe 16

Die Tageslenkzeit (zwischen zwei Ruhezeiten) betrug:

 

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: x

leicht

09.02.2011

08:51

09.02.2011

21:35

10:00

10:27

00:27

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

leicht

15.02.2011

07:40

15.02.2011

21:54

10:00

10:20

00:20

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

leicht

25.02.2011

23:57

26.02.2011

19:31

10:00

10:55

00:55

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

 

Dadurch wurde Art.6 Abs.1 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.

 

Hinweis:

Die tägliche und die wöchentliche Lenkzeit umfassen alle Lenkzeiten im Gebiet der Gemeinschaft oder im Hoheitsgebiet von Drittstaaten.

 

Übertretungsgruppe 17

Die tägliche Ruhezeit (innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden) betrug:

 

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: x

Sehr schwer

19.02.2011

00:02

20.02.2011

00:02

11:00

06:14

04:46

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

sehr schwer

22:02.2011

07:15

23.02.2011

07:15

11:00

07:25

03:35

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

 

Dadurch wurde Art.8 Abs.2 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit (von mindestens 11 bzw. mindestens 9 ununterbrochenen Stunden) genommen haben muss.

 

Hinweis:

Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt mindestens 9 Stunden jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

Eine tägliche Ruhezeit kann verlängert werden, sodass sich eine regelmäßige wöchentliche  Ruhezeit (mindestens 45 Stunden) oder eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit (mindestens 24 Stunden) ergibt.

 

Anmerkung: Diese Übertretungsgruppe ist als sehr schwerwiegend einzustufen, da mindestens eine sehr schwerwiegende Übertretung vorliegt.

 

Übertretungsgruppe 18

Die Tageslenkzeit (zwischen zwei Ruhezeiten) betrug:

 

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: x

Schwer

19.02.2011

00:02

19.02.2011

17:48

09:00

10:33

01:33

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

Schwer

02.03.2011

22:19

03.03.2011

10:44

09:00

10:26

01:26

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

leicht

23.03.2011

03:40

23.03.2011

17:30

09:00

09:57

00:57

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

leicht

31.03.2011

03:41

31.03.2011

18:19

09:00

09:59

00:59

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

 

Dadurch wurde Art.6 Abs.1 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf.

 

Hinweis:

Die tägliche und die wöchentliche Lenkzeit umfassen alle Lenkzeiten im Gebiet der Gemeinschaft oder im Hoheitsgebiet von Drittstaaten.

 

Anmerkung: Diese Übertretungsgruppe ist als schwerwiegend einzustufen, da mindestens eine schwerwiegende Übertretung vorliegt.

 

Übertretungsgruppe 19

Die erforderliche Lenkpause wurde verkürzt:

 

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: x

Leicht

26.02.2011

10:54

26.02.2011

15:43

00:45

00:00

00:45

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

leicht

21.03.2011

10:33

21.03.2011

15:51

00:45

00:00

00:45

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

 

Dadurch wurde Art.7 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.

 

Hinweis:

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 1/2 Stunden einzuhalten ist.

 


Übertretungsgruppe 20

Die erforderliche Lenkpause wurde erst nach mehr als viereinhalb Stunden eingelegt:

 

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: x

leicht

26.02.2011

10:54

26.02.2011

15:43

04:30

04:45

00:15

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

 

Dadurch wurde Art.7 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.

 

Hinweis:

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 1/2 Stunden einzuhalten ist.

 

Übertretungsgruppe 21

Die Gesamtlenkzeit innerhalb eines Zeitraumes von zwei aufeinander folgenden Wochen betrug:

 

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: x

leicht

07.03.2011

00:00

20.03.2011

24:00

90:00

91:49

01:49

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

leicht

14.03.2011

00:00

28.03.2011

01:00

90:00

99:48

09:48

 

 

Dadurch wurde Art.6 Abs.3 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach die summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen 90 Stunden nicht überschreiten darf.

 

Hinweis:

Die tägliche und die wöchentliche Lenkzeit umfassen alle Lenkzeiten im Gebiet der Gemeinschaft oder im Hoheitsgebiet von Drittstaaten.

 


Übertretungsgruppe 22

Die Gesamtlenkzeit innerhalb eines Zeitraumes von zwei aufeinander folgenden Wochen betrug:

 

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: x

leicht

31.01.2011

00:00

13.02.2011

24:00

90:00

92:24

02:24

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

 

Dadurch wurde Art.6 Abs.3 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach die summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen 90 Stunden nicht überschreiten darf.

 

Übertretungsgruppe 23

Die wöchentliche Höchstarbeitszeit betrug:

 

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: x

14.02.2011

00:00

20.2.2011

24:00

60:00

62:47

02:47

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

 

Dadurch wurde § 13b Abs.2 des Arbeitszeitgesetzes (AZG), BGBl. Nr. 461/1969, in Verbindung mit dem Kollektivvertrag/Betriebsvereinbarung übertreten, wonach der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, zusätzlich zu den nach § 7 Abs.1 AZG zulässigen Überstunden weitere Überstunden zulassen kann. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf in einzelnen Wochen 60 Stunden und innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten.

Der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, kann den Durchrechnungszeitraum aus objektiven, technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen auf bis zu 26 Wochen verlängern.

 

Übertretungsgruppe 24

Die Ruhepause von 30 Minuten wurde erst nach  mehr als 6 Stunden eingehalten:

 

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: x

14.02.2011

19:33

15.02.2011

15:58

06:00

16:57

10:57

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

19.02.2011

12:24

20.02.2011

11:08

06:00

10:32

04:32

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

 

Dadurch wurde § 13c Abs.1 des Arbeitszeitgesetzes (AZ) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer zwischen 6 und 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen ist. Die Ruhepause ist spätestens nach 6 Stunden einzuhalten.

 

Übertretungsgruppe 25

Die Ruhepause (bei einer Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit von mehr als 9 Stunden) betrug:

 

 

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: x

14.02.2011

19:33

15.02.2011

15:58

00:45

00:16

00:29

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

 

Dadurch wurde § 13c Abs.1 Z2 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer von mehr als 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten zu unterbrechen ist.

 

Übertretungsgruppe 26

Die erforderliche Lenkpause wurde verkürzt:

 

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: x

Leicht

10.03.2011

16:25

10.03.2011

21:09

00:45

00:00

00:45

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

        

Dadurch wurde Art.7 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.

 

Hinweis:

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 1/2 Stunden einzuhalten ist.

 


Übertretungsgruppe 27

Die Gesamtlenkzeit innerhalb eines Zeitraumes von zwei aufeinander folgenden Wochen betrug:

 

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: x

Leicht

07.02.2011

00:00

20.02.2011

24:00

90:00

92:19

02:19

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

leicht

14.02.2011

00:00

27.02.2011

24:00

90:00

98:34

08:34

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

schwer

21.02.2011

00:00

06.03.2011

24:00

90:00

103:50

13:50

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

 

Dadurch wurde Art.6 Abs.3 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach die summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen 90 Stunden nicht überschreiten darf.

 

Hinweis

Die tägliche und die wöchentliche Lenkzeit umfassen alle Lenkzeiten im Gebiet der Gemeinschaft oder im Hoheitsgebiet von Drittstaaten.

 

Anmerkung: Diese Übertretungsgruppe ist als schwerwiegend einzustufen, da mindestens eine schwerwiegende Übertretung vorliegt.

 

Übertretungsgruppe 28

Die tägliche Ruhezeit (innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden) betrug:

 

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: x

Schwer

10.02.2011

07:00

11.02.2011

07:00

11:00

08:41

02:19

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

 

Dadurch wurde Art.8 Abs.2 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit (von mindestens 11 bzw. mindestens 9 ununterbrochenen Stunden) genommen haben muss.

 

Hinweis:

Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt mindestens 9 Stunden jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

Eine tägliche Ruhezeit kann verlängert werden, sodass sich eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit (mindestens 45 Stunden) oder eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit (mindestens 24 Stunden) ergibt.

 

Anmerkung: Diese Übertretungsgruppe ist als schwerwiegend einzustufen, da mindestens eine schwerwiegende Übertretung vorliegt.

 

Übertretungsgruppe 29

Die Tageslenkzeit (zwischen zwei Ruhezeiten) betrug:

 

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: x

leicht

16.02.2011

05:13

16.02.2011

17:37

09:00

10:00

01:00

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

 

Dadurch wurde Art.6 Abs.1 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf.

 

Hinweis:

Die tägliche und die wöchentliche Lenkzeit umfassen alle Lenkzeiten im Gebiet der Gemeinschaft oder im Hoheitsgebiet von Drittstaaten.

 

Übertretungsgruppe 30

Die tägliche Ruhezeit (innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden) betrug:

 

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: x

Schwer

22.02.2011

13:20

23.02.2011

13:20

09:00

07:06

01:54

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

        

Dadurch wurde Art.8 Abs.4 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden einlegen darf.

 

Hinweis:

Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

Eine tägliche Ruhezeit kann verlängert werden, sodass sich eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit (mindestens 45 Stunden) oder eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit (mindestens 24 Stunden) ergibt.

 

Anmerkung: Diese Übertretungsgruppe ist als schwerwiegend einzustufen, da mindestens eine sehr schwerwiegende Übertretung vorliegt.

 

Übertretungsgruppe 31

Die Tageslenkzeit (zwischen zwei Ruhezeiten) betrug:

 

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: x

sehr schwer

22.02.2011

13:20

23.02.2011

22:03

10:00

16:53

06:53

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

 

Dadurch wurde Art.6 Abs.1 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.

 

Hinweis:

Die tägliche und die wöchentliche Lenkzeit umfassen alle Lenkzeiten im Gebiet der Gemeinschaft oder im Hoheitsgebiet von Drittstaaten.

 

Anmerkung: Diese Übertretungsgruppe ist als sehr schwerwiegend einzustufen, da mindestens eine sehr schwerwiegende Übertretung vorliegt.

 

Übertretungsgruppe 32

Die Einsatzzeit (zwischen zwei Ruhezeiten) betrug:

 

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: x

22.02.2011

13:20

23.02.2011

22:03

15:00

32:43

17:43

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

        

Dadurch wurde § 16 Abs.3 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit dem gültigen Kollektivvertrag/der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen, die

7.      zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt, oder

8.      zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich des Lenkers/der Lenkerin zu befördern,

der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung eine Verlängerung der Einsatzzeit soweit zulassen kann, dass die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird.

 


Übertretungsgruppe 33

Die wöchentliche Höchstarbeitszeit betrug:

 

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: x

07.02.2011

00:00

13.02.2011

24:00

60:00

64:18

04:18

 

 

Dadurch wurde § 13b Abs.2 des Arbeitszeitgesetzes (AZG), BGBl. Nr. 461/1969, in Verbindung mit dem Kollektivvertrag/Betriebsvereinbarung übertreten, wonach der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, zusätzlich zu den nach § 7 Abs.1 AZG zulässigen Überstunden weitere Überstunden zulassen kann. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf in einzelnen Wochen 60 Stunden und innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten.

Der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, kann den Durchrechnungszeitraum aus objektiven, technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen auf bis zu 26 Wochen verlängern.

 

Übertretungsgruppe 34

Die vorgeschriebene wöchentliche Ruhezeit wurde erst nach mehr als sechs 24-Stundenzeiträumen eingelegt:

 

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(24-Std-Zeiträume)

Ist

(24-Std-Zeiträume)

Diff

(24-Std-Zeiträume)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: x

07.02.2011

04:23

24.02.2011

12:41

6

18

12

x

 

25.02.2011

21:56

10.03.2011

17:45

6

13

7

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

11.03.2011

20:32

19.03.2011

11:55

6

8

2

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

25.03.2011

19:46

01.04.2011

07:53

6

7

1

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

 

Dadurch wurde Art.8 Abs.6 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach eine wöchentliche Ruhezeit spätestens am Ende von sechs 24-Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit beginnt.

 


Hinweis:

Die wöchentliche Ruhezeit beträgt mindestens 45 Stunden, die auf eine Mindestdauer von 24 aufeinander folgenden Stunden verkürzt werden kann, wenn die Reduzierung durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen wird, die ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche genommen werden muss.

 

Übertretungsgruppe 35

Die tägliche Ruhezeit (innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden) betrug:

 

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: x

sehr schwer

11.02.2011

23:21

12.02.2011

23:21

09:00

05:10

03:50

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

sehr schwer

15.02.2011

04:10

16.02.2011

04:10

09:00

06:59

02:01

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

sehr schwer

11.03.2011

20:32

12.03.2011

20:32

09:00

05:27

03:33

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

schwer

17.03.2011

21:16

18.03.2011

21:16

09:00

07:23

01:37

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

sehr schwer

25.03.2011

19:46

26.03.2011

19:46

09:00

05:53

03:07

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

 

Dadurch wurde Art.8 Abs.4 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden einlegen darf.

 

Hinweis:

Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

Eine tägliche Ruhezeit kann verlängert werden, sodass sich eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit (mindestens 45 Stunden) oder eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit (mindestens 24 Stunden) ergibt.

 

Anmerkung: Diese Übertretungsgruppe ist als sehr schwerwiegend einzustufen, da mindestens eine sehr schwerwiegende Übertretung vorliegt.

 


Übertretungsgruppe 36

Die Tageslenkzeit (zwischen zwei Ruhezeiten) betrug:

 

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: x

Schwer

11.02.2011

23:21

12.02.2011

18:11

10:00

11:10

01:10

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

leicht

15.02.2011

04:10

15.02.2011

21:11

10:00

10:20

00:20

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

schwer

23.02.2011

20:47

24.02.2011

12:41

10:00

11:35

01:35

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

leicht

11.03.2011

20:37

12.03.2011

18:51

10:00

10:53

00:53

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

sehr schwer

17.03.2011

21:16

18.03.2011

13:53

10:00

12:16

02:16

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

leicht

18.03.2011

23:18

19.03.2011

11:55

10:00

10:46

00:46

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

leicht

25.03.2011

19:46

26.03.2011

18:00

10:00

10:49

00:49

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

 

Dadurch wurde Art.6 Abs.1 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.

 

Hinweis:

Die tägliche und die wöchentliche Lenkzeit umfassen alle Lenkzeiten im Gebiet der Gemeinschaft oder im Hoheitsgebiet von Drittstaaten.

 

Anmerkung: Diese Übertretungsgruppe ist als sehr schwerwiegend einzustufen, da mindestens eine sehr schwerwiegende Übertretung vorliegt.

 


Übertretungsgruppe 37

Die Einsatzzeit (zwischen zwei Ruhezeiten) betrug:

 

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: x

11.02.2011

23:21

12.02.2011

18:11

15:00

18:50

03:50

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

15.02.2011

04:10

15.02.2011

21:11

15:00

17:.01

02:01

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

18.02.2011

23:10

19.02.2011

17:32

15:00

18:22

03:22

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

22.02.2011

06:30

22.02.2011

23:50

15:00

17:20

02:20

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

23.02.2011

20:47

24.02.2011

12:41

15:00

15:54

00:54

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

25.02.2011

21:56

26.02.2011

19:15

15:00

21:19

06:19

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

11.03.2011

20:32

12.03.2011

18:51

15:00

22:19

07:19

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

17.03.2011

21:16

18.03.2011

13:53

15:00

16:37

01:37

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

25.03.2011

19:46

26.03.2011

18:00

15:00

22:14

07:14

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

        

Dadurch wurde § 16 Abs.3 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit dem gültigen Kollektivvertrag/der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen, die

9.      zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt, oder

10.  zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich des Lenkers/der Lenkerin zu befördern,

der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung eine Verlängerung der Einsatzzeit soweit zulassen kann, dass die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird.

 

Übertretungsgruppe 38

Die vorgeschriebene Mindestdauer der wöchentlichen Ruhezeit von mindestens 24 zusammenhängenden Stunden wurde unterschritten.

 

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: x

sehr schwer

14.02.2011

03:59

20.02.2011

12:50

24:00

19:33

04:27

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

schwer

28.02.2011

09:13

06.03.2011

13:53

24:00

20:48

03:12

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

 

Dadurch wurde Art.8 Abs.6 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach die  wöchentliche Ruhezeit mindestens 45 Stunden beträgt, die auf eine Mindestdauer von 24 aufeinander folgenden Stunden reduziert werden kann. Dabei wird jedoch die Reduzierung durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen, die ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche genommen werden muss. Jede Ruhepause, die als Ausgleich für eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit eingelegt wird, ist an eine andere Ruhezeit von mindestens 9 Stunden anzuhängen.

 

Anmerkung: Diese Übertretungsgruppe ist als sehr schwerwiegend einzustufen, da mindestens eine sehr schwerwiegende Übertretung vorliegt.

 

Übertretungsgruppe 39

Die tägliche Ruhezeit (innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden) betrug:

 

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: x

sehr schwer

18.02.2011

23:10

19.02.2011

23:10

11:00

05:38

05:22

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

sehr schwer

22.02.2011

06:30

23.02.2011

06:30

11:00

06:40

04:20

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

sehr schwer

23.02.2011

20:47

24.02.2011

20:47

11:00

08:06

02:54

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

schwer

04.03.2011

06:13

05.03.2011

06:13

11:00

09:41

01:19

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

schwer

07.03.2011

23:04

08.03.2011

23:04

11:00

08:50

02:10

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

schwer

08.03.2011

13:00

09.03.2011

13:00

11:00

09:04

01:56

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

 

Dadurch wurde Art.8 Abs.2 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit (von mindestens 11 bzw. mindestens 9 ununterbrochenen Stunden) genommen haben muss.

 

Hinweis:

Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt mindestens 9 Stunden jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

Eine tägliche Ruhezeit kann verlängert werden, sodass sich eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit (mindestens 45 Stunden) oder eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit (mindestens 24 Stunden) ergibt.

 

Anmerkung: Diese Übertretungsgruppe ist als sehr schwerwiegend einzustufen, da mindestens eine sehr schwerwiegende Übertretung vorliegt.

 

Übertretungsgruppe 40

Die Tageslenkzeit (zwischen zwei Ruhezeiten) betrug:

                  

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: x

sehr schwer

18.02.2011

23:10

19.02.2011

17:32

09:00

11:32

02:32

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

sehr schwer

25.02.2011

21:56

26.02.2011

19:15

09:00

11:07

02:07

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

 

Dadurch wurde Art.6 Abs.1 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf.

 

Hinweis:

Die tägliche und die wöchentliche Lenkzeit umfassen alle Lenkzeiten im Gebiet der Gemeinschaft oder im Hoheitsgebiet von Drittstaaten.

 

Anmerkung: Diese Übertretungsgruppe ist als sehr schwerwiegend einzustufen, da mindestens eine sehr schwerwiegende Übertretung vorliegt.

 


Übertretungsgruppe 41

Die erforderliche Lenkpause wurde verkürzt:

 

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: x

Leicht

18.03.2011

09:17

18.03.2011

13:53

00:45

00:00

00:45

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

Leicht

28.03.2011

06:26

28.03.2011

12:16

00:45

00:20

00:25

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

leicht

03.03.2011

15:58

03.03.2011

20:43

00:45

00:00

00:45

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

 

Dadurch wurde Art.7 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.

 

Hinweis:

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 1/2 Stunden einzuhalten ist.

 

Übertretungsgruppe 42

Die tägliche Ruhezeit (innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden) betrug:

 

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: x

sehr schwer

18.02.2011

05:40

19.02.2011

05:40

09:00

06:50

02:10

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

sehr schwer

13.03.2011

22:00

14.03.2011

22:00

09:00

04:15

04:45

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

sehr schwer

21.03.2011

01:58

22.03.2011

01:58

09:00

06:28

02:32

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

schwer

28.03.2011

04:15

29.03.2011

04:15

09:00

07:03

01:57

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

 

Dadurch wurde Art.8 Abs.4 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden einlegen darf.

 

Hinweis:

Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

Eine tägliche Ruhezeit kann verlängert werden, sodass sich eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit (mindestens 45 Stunden) oder eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit (mindestens 24 Stunden) ergibt.

 

Anmerkung: Diese Übertretungsgruppe ist als sehr schwerwiegend einzustufen, da mindestens eine sehr schwerwiegende Übertretung vorliegt.

 

Übertretungsgruppe 43

Die Einsatzzeit (zwischen zwei Ruhezeiten) betrug:

 

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: x

18.02.2011

05:40

18.02.2011

23:51

15:00

18:11

03:11

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

21.03.2011

01:58

21.03.2011

19:30

15:00

17:32

02:32

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

28.03.2011

04:15

28.03.2011

21:12

15:00

16:57

01:57

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

        

Dadurch wurde § 16 Abs.3 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit dem gültigen Kollektivvertrag/der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen, die

11.  zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt, oder

12.  zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich des Lenkers/der Lenkerin zu befördern,

der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung eine Verlängerung der Einsatzzeit soweit zulassen kann, dass die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird.

 


Übertretungsgruppe 44

Die erforderliche Lenkpause wurde verkürzt:

 

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: x

leicht

16.03.2011

03:14

16.03.2011

12:17

00:45

00:32

00:13

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

Leicht

17.03.2011

12:09

17.03.2011

18:37

00:45

00:35

00:10

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

leicht

18.03.2011

09:20

18.03.2011

16:00

00:45

00:34

00:11

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

leicht

24.03.2011

10:15

24.03.2011

17:14

00:45

00:25

00:20

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

leicht

30.03.2011

17:26

31.03.2011

03:33

00:45

00:37

00:08

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

 

Dadurch wurde Art.7 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.

 

Hinweis:

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 1/2 Stunden einzuhalten ist.

 

Übertretungsgruppe 45

Die erforderliche Lenkpause wurde erst nach mehr als viereinhalb Stunden eingelegt:

 

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: x

sehr schwer

16.03.2011

03:14

16.03.2011

12:17

04:30

07:46

03:16

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

leicht

17.03.2011

12:09

17.03.2011

18:37

04:30

04:44

00:14

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

leicht

18.03.2011

09:20

18.03.2011

16:00

04:30

04:48

00:18

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

schwer

24.03.2011

10:15

24.03.2011

17:14

04:30

05:44

01:14

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

sehr schwer

30.03.2011

17:26

31.03.2011

03:33

04:30

08:08

03:38

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

 

Dadurch wurde Art.7 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.

 

Hinweis:

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 1/2 Stunden einzuhalten ist.

 

Anmerkung: Diese Übertretungsgruppe ist als sehr schwerwiegend einzustufen, da mindestens eine sehr schwerwiegende Übertretung vorliegt.

 

Übertretungsgruppe 46

Die Tageslenkzeit (zwischen zwei Ruhezeiten) betrug:

 

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: x

leicht

16.03.2011

03:14

16.03.2011

16:51

10:00

10:11

00:11

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

schwer

30.03.2011

17:26

31.03.2011

08:31

10:00

11:30

01:30

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

 

Dadurch wurde Art.6 Abs.1 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.

 

Hinweis:

Die tägliche und die wöchentliche Lenkzeit umfassen alle Lenkzeiten im Gebiet der Gemeinschaft oder im Hoheitsgebiet von Drittstaaten.

 

Anmerkung: Diese Übertretungsgruppe ist als schwerwiegend einzustufen, da mindestens eine schwerwiegende Übertretung vorliegt.

 

Übertretungsgruppe 47

Die tägliche Ruhezeit (innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden) betrug:

 

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: x

Schwer

06.03.2011

20:15

07.03.2011

20:15

09:00

07:29

01:31

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

Schwer

13.03.2011

21:44

14.03.2011

21:44

09:00

07:54

01:06

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

sehr schwer

22.03.2011

19:54

23.03.2011

19:54

09:00

05:24

03:36

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

schwer

26.03.2011

08:15

27.03.2011

09:15

09:00

07:23

01:37

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

schwer

02.04.2011

09:04

03.04.2011

09:04

09:00

07:18

01:42

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

 

Dadurch wurde Art.8 Abs.4 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden einlegen darf.

 

Hinweis:

Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

Eine tägliche Ruhezeit kann verlängert werden, sodass sich eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit (mindestens 45 Stunden) oder eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit (mindestens 24 Stunden) ergibt.

Anmerkung: Diese Übertretungsgruppe ist als sehr schwerwiegend einzustufen, da mindestens eine sehr schwerwiegende Übertretung vorliegt.

 

Übertretungsgruppe 48

Die Tageslenkzeit (zwischen zwei Ruhezeiten) betrug:

 

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: x

leicht

06.03.2011

20:15

07.03.2011

12:46

09:00

09:48

00:48

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

 

Dadurch wurde Art.6 Abs.1 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf.

 

Hinweis:

Die tägliche und die wöchentliche Lenkzeit umfassen alle Lenkzeiten im Gebiet der Gemeinschaft oder im Hoheitsgebiet von Drittstaaten.

 

Übertretungsgruppe 49

Die Einsatzzeit (zwischen zwei Ruhezeiten) betrug:

 

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: x

06.03.2011

20:15

07.03.2011

12:46

15:00

16:31

01:31

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

13.03.2011

21:44

14.03.2011

13:50

15:00

16:06

01:06

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

22.03.2011

19:54

23.03.2011

14:30

15:00

18:36

03:36

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

26.03.2011

08:15

27.03.2011

00:52

15:00

16:37

01:37

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

27.03.2011

20:54

28.03.2011

12:57

15:00

16:03

01:03

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

02.04.2011

09:04

03.04.2011

01:46

15:00

16:42

01:42

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

        

Dadurch wurde § 16 Abs.3 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit dem gültigen Kollektivvertrag/der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen, die

13.  zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt, oder

14.  zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich des Lenkers/der Lenkerin zu befördern,

der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung eine Verlängerung der Einsatzzeit soweit zulassen kann, dass die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird.

 


Übertretungsgruppe 50

Die Tageslenkzeit (zwischen zwei Ruhezeiten) betrug:

 

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: x

leicht

22.03.2011

19:55

23.03.2011

14:30

10:00

10:33

00:33

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

 

Dadurch wurde Art.6 Abs.1 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.

 

Hinweis:

Die tägliche und die wöchentliche Lenkzeit umfassen alle Lenkzeiten im Gebiet der Gemeinschaft oder im Hoheitsgebiet von Drittstaaten.

 

Übertretungsgruppe 51

Die tägliche Ruhezeit (innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden betrug):

 

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: x

sehr schwer

27.03.2011

20:54

28.03.2011

20:54

11:00

07:57

03:03

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

 

Dadurch wurde Art.8 Abs.2 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit (von mindestens 11 bzw. mindestens 9 ununterbrochenen Stunden) genommen haben muss.

 

Hinweis:

Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt mindestens 9 Stunden jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

Eine tägliche Ruhezeit kann verlängert werden, sodass sich eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit (mindestens 45 Stunden) oder eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit (mindestens 24 Stunden) ergibt.

 

Anmerkung: Diese Übertretungsgruppe ist als sehr schwerwiegend einzustufen, da mindestens eine sehr schwerwiegende Übertretung vorliegt.

 


Übertretungsgruppe 52

Die erforderliche Lenkpause wurde verkürzt:

 

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: x

Leicht

01.04.2011

19:09

01.04.2011

23:56

00:45

00:00

00:45

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

Leicht

05.04.2011

12:28

05.04.2011

18:05

00:45

00:26

00:19

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

 

Dadurch wurde Art.7 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.

 

Hinweis:

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens von 4 1/2 Stunden einzuhalten ist."

 

2. Dagegen wurde fristgerecht eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung eingebracht und darin die Herabsetzung der Geldstrafen auf die Hälfte des verhängten Ausmaßes beantragt. Begründend wurde hiezu ausgeführt, dass es sich meist um geringfügige Lenk- und Ruhezeitüberschreitungen gehandelt habe, die mit Sicherheit nicht den Verkehr oder Leben gefährdet hätten. Es sei seit Jahren ein genaues Kontrollsystem für diesen Einsatzbereich installiert und würden die Fahrer durch Signale des Tachogerätes auf Überschreitungen hingewiesen. Es erfolge sohin eine ständige Unterweisung, die gesetzlichen Lenk- und Ruhepausen einzuhalten. Eigenmächtiges Handeln seiner Fahrer könne er jedoch nicht verhindern. Bei Nichteinhaltung der Weisungen erfolge eine zweimalige Abmahnung und beim dritten Verstoß werde die Kündigung ausgesprochen. Entgegen der Annahme der belangten Behörde verfüge der Berufungswerber über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.397,18 Euro.   

 

3.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Das Arbeitsinspektorat Vöcklabruck wurde am Verfahren beteiligt und verweist in seiner Stellungnahme zunächst auf die jeweiligen Strafrahmen für leichte, schwerwiegende und sehr schwerwiegende Übertretungen und auch darauf, dass sich die beantragten Strafhöhen zwischen 72 Euro und 400 Euro bewegen und somit die Mindeststrafen darstellen würden. Lediglich in jenen Fällen, wo mehrere schwere bzw. sehr schwere Übertretungen festgestellt worden seien, seien 350 Euro bzw. 400 Euro Strafhöhe beantragt worden. Hinsichtlich des Kontrollsystems wurde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ver­wiesen. Zudem erscheint das vom Berufungswerber in der Berufung  angegebene Einkommen äußerst unglaubwürdig und würde auch das von der Behörde angenommene Einkommen nicht der Lebenswirklichkeit entsprechen.

 

3.2. Weil hinsichtlich der Übertretungen nach dem Arbeitsruhegesetz nach der geltenden Geschäftsverteilung ein anderes Mitglied des Oö. Verwaltungssenates zuständig ist, ergeht hinsichtlich der Fakten 6, 34 und 38 eine gesonderte Entscheidung.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z2 und Z3 VStG entfallen, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet, im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.  

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Da der Berufungswerber ausdrücklich um die Herabsetzung der verhängten Geldstrafen ersucht hat, sind die Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen und ist es dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, hierauf einzugehen.

 

5.2.1. Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwort­liche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Gemäß § 13b Abs.2 AZG kann der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, zusätzlich zu den nach § 7 Abs.1 zulässigen Überstunden weitere Überstunden zulassen. Die wöchent­liche Höchstarbeitszeit darf in einzelnen Wochen 60 Stunden und innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektiv­vertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, kann den Durchrechnungs­zeitraum aus objektiven, technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen auf bis zu 26 Wochen verlängern.

 


Gemäß § 13c Abs.1 AZG ist die Tagesarbeitszeit abweichend von § 11 Abs.1

1.                bei einer Gesamtdauer zwischen sechs und neun Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten,

2.                bei einer Gesamtdauer von mehr als neun Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten,

zu unterbrechen. Die Ruhepause ist spätestens nach sechs Stunden einzuhalten.

 

Gemäß § 16 Abs.3 AZG kann für Lenker von Kraftfahrzeugen, die

1.                zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt oder

2.                zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers zu befördern,

der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung eine Verlängerung der Einsatzzeit soweit zulassen, dass die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird.

 

Gemäß Art.6 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 darf die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.

 

Gemäß Art.6 Abs.3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 darf die summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen 90 Stunden nicht überschreiten.

 

Gemäß Art.7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 hat ein Fahrer nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt.

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden.

 

Gemäß Art.8 Abs.2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 muss der Fahrer innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben.

 

Gemäß Art.8 Abs.4 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 darf der Fahrer zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen.

 

Gemäß § 28 Abs.3 AZG sind Arbeitgeber, die

Z1: Lenker über die Höchstgrenzen der Arbeitszeit gemäß § 2 Abs.2, § 13b Abs.2 und 3 oder § 14 Abs.2 hinaus einsetzen oder die Aufforderung nach § 13b Abs.4 unterlassen;

Z2: Ruhepausen gemäß § 13c oder Ruhezeitverlängerungen gemäß § 14 Abs.3 nicht gewähren;

Z8: Lenker über die gemäß § 16 Abs.2 bis 4 zulässige Einsatzzeit hinaus einsetzen,

sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1.815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1.815 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 28 Abs.5 AZG sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die

Z1: Lenker über die gemäß Art.6 Abs.1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen;

Z2: Lenkpausen gemäß Art.7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht gewähren;

Z3: die tägliche Ruhezeit gemäß Art.8 Abs.2, 4 oder 5 oder Art.9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht gewähren,

sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe gemäß Abs.6 zu bestrafen.

 

Sind Übertretungen gemäß Abs.5 nach Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG als

1.      leichte Übertretungen eingestuft oder in diesem Anhang nicht erwähnt,    sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber

         a)      in Fällen der Z1 bis 7 mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1.815               Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1.815 Euro,

         b)      im Fall der Z8 mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis 2.180 Euro, im                   Wiederholungsfall von 200 Euro bis 3.600 Euro;

2.      schwerwiegende Übertretungen eingestuft, sind die Arbeitgeberinnen und         Arbeitgeber mit einer Geldstrafe von 200 Euro bis 2.180 Euro, im    Wiederholungsfall von 250 Euro bis 3.600 Euro;

3.      sehr schwerwiegende Übertretungen eingestuft, sind die Arbeitgeberinnen         und Arbeitgeber mit einer Geldstrafe von 300 Euro bis 2.180 Euro, im    Wiederholungsfall von 350 Euro bis 3.600 Euro,

zu bestrafen (§ 28 Abs.6 AZG).

 

Gemäß Art.9 Abs.3 der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 idF der Richtlinie 2009/5/EG der Kommission vom 30. Jänner 2009, in Kraft getreten am 19. Februar 2009, enthält die nach­stehende Tabelle Leitlinien für ein gemeinsames Spektrum von Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, welche gemäß ihrer Schwere in Kategorien aufgeteilt sind.

 

Art.6 Abs.1:

Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Stunden, sofern die Verlängerung auf 10 Stunden nicht gestattet ist:

  9h< … <10h ………………… geringfügiger Verstoß

10h< …<11h …………………  schwerwiegender Verstoß

11h< …         …………………. sehr schwerwiegender Verstoß

 

Überschreitung der verlängerten täglichen Lenkzeit von 10 Stunden, sofern die Verlängerung gestattet ist:

 10h< … <11h ………………… geringfügiger Verstoß

11h< …<12h …………………  schwerwiegender Verstoß

12h< …         …………………. sehr schwerwiegender Verstoß

 

Art.6 Abs.3:

Überschreitung der summierten Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen:

90h< … <100h       ………………… geringfügiger Verstoß

100h< …<112 h30 …………………  schwerwiegender Verstoß

112 h 30< …          …………………. sehr schwerwiegender Verstoß

 

 

Art.8 Abs.2:

Unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Stunden, sofern keine reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist:

10h< … <11h    ………………… geringfügiger Verstoß

8 h 30< …<10h …………………  schwerwiegender Verstoß

…. <8 h 30        …………………. sehr schwerwiegender Verstoß

 

5.2.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs­gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für die Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Auch bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen an der gesetzmäßigen Bemessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen.

 

5.3. Schutzzweck der Einhaltung der Bestimmungen des AZG hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten ist neben dem Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer jener, dass der Einsatz von übermüdeten Lenkern hintangehalten wird; stellen doch übermüdete Lenker ein immenses Gefahrenpotential in Bezug auf die Verkehrssicherheit dar und besteht somit ein besonderes öffentliches Interesse an der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen.

 

5.4. Zum stattgebenden Teil der Berufungsentscheidung (Fakten 1, 2, 8, 11, 12, 14, 15, 17, 18, 24, 30, 31, 35, 36, 37, 39, 42, 43, 45, 47, 49) wird im Detail Nachstehendes bemerkt:

 

5.4.1. Zu den Fakten 1, 8, 14, 30, 35, 42 und 47:

Die belangte Behörde stufte die vom Berufungswerber begangenen Verwaltungs­übertretungen des Art.8 Abs.4 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 als sehr schwerwiegend bzw. als schwerwiegend (Faktum 30) ein. Der Strafrahmen für sehr schwerwiegende Verwaltungsübertretungen gemäß § 28 Abs.6 Z3 AZG reicht von 300 Euro bis 2.180 Euro bzw. für schwerwiegende Verwaltungsüber­tretungen gemäß § 28 Abs.6 Z2 AZG von 200 Euro bis 2.180 Euro. Die belangte Behörde verkennt jedoch, dass Übertretungen des Art.8 Abs.4 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht im Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG erwähnt sind und daher gemäß § 28 Abs.6 Z1 lit.a AZG mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1.815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1.815 Euro, zu bestrafen sind. Die belangte Behörde ist daher von einem unrichtigen Strafrahmen, nämlich von Strafrahmen von 300 Euro bzw. 200 Euro bis 2.180 Euro, ausgegangen. Dieser Umstand war bei der Strafbemessung seitens des Oö. Verwaltungssenates zu berücksichtigen und hat seinen Niederschlag in den nunmehr festgesetzten Geldstrafen gefunden. Das AZG normiert die Mindestdauer der notwendigen Erholungsphasen während eines Arbeitstages. Diesem gesetzlichen Gebot hat der Beschuldigte offenkundig wenig bis keine Beachtung geschenkt, weshalb von einer weitergehenden Herabsetzung der verhängten Geldstrafen Abstand zu nehmen war.

 

5.4.2. Zu den Fakten 11, 17, 18, 31, 36, 39 und 45:

Die belangte Behörde hat über den Berufungswerber Geldstrafen von 250 Euro (Faktum 18), 350 Euro (Fakten 11, 17, 36, 45)  und 400 Euro (Fakten 31, 39) bei einem gesetzlichen Strafrahmen von 300 Euro bzw. 200 Euro (Faktum 18) bis 2.180 Euro verhängt. Wenngleich der Milderungsgrund der verwaltungs­strafrechtlichen Unbescholtenheit - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - nicht mehr vorliegt, ist dem Berufungswerber zugute zu halten, dass er bislang noch nicht einschlägig in Erscheinung getreten ist. Aus spezialpräventiver Sicht kann daher erwartet werden, dass auch geringere Geldstrafen noch ausreichen werden, um ihn künftighin wiederum zur Einhaltung der einschlägigen Vor­schriften zu bewegen. Dazu kommt noch, dass, wie der Berufungswerber durch Vorlage einer Bestätigung der Pensionsversicherungsanstalt nachgewiesen hat, über ein geringeres Einkommen verfügt als von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis angenommen worden war. Diese Umstände rechtfertigen gerade noch die verfügte angemessene Herabsetzung der hier verhängten Geldstrafen auf das jeweilige gesetzliche Mindestmaß.

 

5.4.3. Zu den Fakten 2, 12, 15, 24, 37, 43, 49:

Die belangte Behörde hat über den Berufungswerber Geldstrafen von 200 Euro (Fakten 12, 43 und 49), 250 Euro (Fakten 2, 15) und 300 Euro (Fakten 24, 37) bei einem gesetzlichen Strafrahmen von 72 Euro bis 1.815 Euro verhängt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat verkennt keinesfalls die Gefahr, die von übermüdeten Lenkern ausgeht, und schließt sich grundsätzlich der Ansicht der belangten Behörde an, dass durchaus die Notwendigkeit der Verhängung von empfindlichen Geldstrafen – aus generalpräventiven Gründen – gegeben erscheint. Dennoch waren die - hinsichtlich der oben angeführten Fakten - verhängten Geldstrafen (es wurde die 2- bis 4fache Mindeststrafe verfügt) auf das nunmehr festgesetzte Ausmaß geringfügig herabzusetzen, zumal – wie bereits oben angeführt – der Berufungswerber noch nicht einschlägig in Erscheinung getreten ist und auch über ein geringeres Einkommen verfügt als von der belangten Behörde angenommen wurde. Der Berufungswerber ist aber darauf hinzuweisen, dass bei einer neuerlichen Beanstandung mit empfindlicheren Strafen zu rechnen ist.  

 

5.5. Zum abweisenden Teil der Berufungsentscheidung (Fakten 3, 4, 5, 7, 9, 10, 13, 16, 19, 20, 21, 22, 23, 25, 26, 27, 28, 29, 32, 33, 40, 41, 44, 46, 48, 50, 51, 52) wird Nachstehendes bemerkt:  

 

Hinsichtlich der oben angeführten Fakten des angefochtenen Straferkenntnisses wurde von der belangten Behörde die jeweils gesetzliche Mindeststrafe verhängt.

 

Eine außerordentliche Milderung nach § 20 VStG – wie vom Berufungswerber beantragt - kommt jedoch nicht in Betracht, da ein beträchtliches Überwiegen der Milderungs­gründe gegenüber den Erschwerungsgründen  nicht vorgelegen ist; zudem lag insbesondere die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers nicht vor.

 

Auch liegt iSd § 21 Abs.1 VStG kein geringfügiges Verschulden vor, zumal das Verhalten des Berufungswerbers nicht erheblich hinter dem in der jeweiligen Strafdrohung zum Ausdruck kommenden Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt.

 

Der Berufungswerber verantwortet sich in seiner Berufung dahingehend, dass er seit Jahren ein genaues Kontrollsystem für diesen Einsatzbereich unterhalte und dass die Fahrer durch Signale des Tachogerätes auf Überschreitungen hingewiesen werden. Ebenso würden ständige Unterweisungen hinsichtlich der Einhaltung der Lenk- und Ruhepausen erfolgen. Das eigenmächtige Handeln der Fahrer könne er jedoch nicht verhindern.        

 

Dieses Vorbringen mag kein geringfügiges Verschulden begründen, zumal der Verwaltungsgerichtshof an das vom Unternehmer einzurichtende Kontrollsystem einen strengen Maßstab anlegt (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2004/03/0117, 17.12.2007, 2003/03/0269, 10.10.2007, 2003/03/0187 uva.). So hat das Kontrollsystem ua auch Maßnahmen zur Hintanhaltung von eigenmächtigem Handeln der Fahrer zu beinhalten (vgl. 23.7.2004, 2004/02/0002, 19.10.2001, 2000/02/0228 uva.). Überdies wurde vom Berufungswerber lediglich behauptet, ein "genaues" Kontrollsystem installiert zu haben, ohne dies jedoch näher darzulegen. Überdies wurden offenkundig vom Berufungswerber bislang keinerlei Sanktionen bei Nichtbeachtung der Weisungen verhängt, zumal er in der Berufung diesbezüglich ausgeführt hat, dass er aufgrund "dieses" Strafverfahrens angehalten sei, vorerst zwei Ermahnungen auszugeben und beim dritten Verstoß die Kündigung auszusprechen. Dass das vom Berufungswerber installierte Kontrollsystem nicht greift, geht auch daraus hervor, dass von 8 (!) Lenkern im Zeitraum von drei Monaten die Lenk- und Ruhezeiten nicht eingehalten wurden.

 

Es war daher auch von der Anwendung des § 21 Abs.1 VStG Abstand zu nehmen.    

 

6. Der Ausspruch über die Kosten ist in den angeführten gesetzlichen Bestimmungen begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. Andrea Panny

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum