Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150904/16/Re/Sta

Linz, 10.02.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger nach der am 25. Jänner 2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des M R,   G, vertreten durch Rechtsanwälte Mag. D W, B E, F, H, vom 20.10.2011 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 12. Oktober 2011, Gz:. BauR96-210-2011, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002  zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II.              Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der ausgesprochenen Geldstrafe, das sind 60 Euro, zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: §§ 66 Abs.4des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG) iVm §§ 24, 16 Abs.2 und 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG);

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem Straferkenntnis vom 12. Oktober 2011, BauR96-210-2011, über Herrn M R (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 33 Stunden verhängt, weil er am 11. Juli 2011, 06.16 Uhr, auf der mautpflichtigen A8 bei km 048,700, im Gemeindegebiet Pram, Richtungsfahrbahn Knoten Voralpenkreuz, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t mit dem amtlichen Kennzeichen x gelenkt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht  mehr als 3,5 t beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegt. Es sei festgestellt worden, dass das Fahrzeuggerät für die Verrechnung im Nachhinein auf Grund des nicht mehr gültigen Zahlungsmittels gesperrt war und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, eine Sperre der Go-Box werde mittels eines viermaligen Warntons der Go-Box signalisiert und sei diesem Warnton Folge zu leisten. Am Tattag sei 62 Mal der viermalige Signalton erfolgt und sei der Lenker verpflichtet, sich vor Befahren einer mautpflichtigen Strecke mit den rechtlichen und faktischen Voraussetzungen der legalen Benützung mautpflichtiger Straßen auf geeignete Weise vertraut zu machen. So habe der Fahrer während der Fahrt auf die von der Go-Box abgegebenen Signaltöne zu achten. Für die Einhaltung der Mautordnung und des Bundesstraßen-Mautgesetzes sei in erster Linie der Lenker verantwortlich. Im Übrigen sei er bei der Betretung am 11. Juli 2011 von den Mautaufsichtsorganen mündlich zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert worden. Dieser Aufforderung sei nicht nachgekommen worden, weshalb, wie in der Mautordnung festgelegt, die Anzeige erstattet werden musste.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. B E, Mag. D W, mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2011 innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit dem Vorbringen, die Go-Box sei zum Tatzeitpunkt nicht gesperrt gewesen. Die Go-Box habe sich im Eigentum des Zulassungsbesitzers befunden. Der Beschuldigte habe keine Möglichkeit für eine Öffnung oder Sperrung der Go-Box gehabt. Die Go-Box habe am 11. Juli 2011 zu keiner Zeit einen viermaligen Signalton abgegeben, sie habe ordnungsgemäß funktioniert. Zum Beweis, dass die Go-Box keine Signaltöne abgegeben habe und ordnungsgemäß funktioniert habe und der Beschuldigte die Sperre des Zahlungsmittels nicht erkennen habe können, werde Befund und Gutachten aus dem Bereich der Mikrowellentechnik zur gegenständlichen Go-Box angeboten. Beantragt werde die Anberaumung einer Berufungsverhandlung, Beweisaufnahme und ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses sowie Einstellung des Verfahrens.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Vom Bw wurde als neue rechtsfreundliche Vertretung das Advokaturbüro Dr. R P,  V, namhaft gemacht.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  i.V.m. § 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 25. Jänner 2012. Zu dieser Berufungsverhandlung wurde ein Amtssachverständiger für verkehrstechnische Fragen mit einschlägiger technischer Schulung für Fragen der Funktionsweise der Go-Box beigezogen, um für Beweisthemen des Berufungswerbers zur Verfügung zu stehen. Weder der Berufungswerber noch dessen Vertreter haben jedoch an der mündlichen Verhandlung teilgenommen. Einer Vertagungsbitte konnte aus terminlichen Gründen nicht Folge gegeben werden. Im Rahmen der Verhandlung wurde im Wege der Behördenkontaktstelle der A in Erfahrung gebracht, dass die verfahrensgegenständliche Go-Box mit der Nr. x nach wie vor für das verfahrensgegenständliche Fahrzeug der Firma S in Betrieb ist. Ausdrücklich bestätigt und festgestellt wurde, dass seit dem Tattag im Juli 2011 weitere Abbuchungen von dieser Go-Box stattgefunden haben, sodass diese Go-Box jedenfalls funktioniert. Ausdrücklich wurde festgestellt, dass dadurch sichergestellt sei, dass die gegenständliche Go-Box seit dem Tattag weder repariert noch ausgetauscht worden sei und nach wie vor in Betrieb ist und funktioniert, da wiederholt korrekte Abbuchungen stattfinden. Dies ist erklärbar aus dem Grund, als Mautguthaben aufgestockt wurde bzw. das gesperrte Zahlungsmittel durch ein gültiges Zahlungsmittel ersetzt wurde. In entsprechende Unterlagen der A wurde Einsicht genommen und ist daraus zweifelsfrei nachvollziehbar, dass die verfahrensgegenständliche Go-Box am Tattag bereits bei Überfahren der Staatsgrenze in Suben mangels Gültigkeit des zugeordneten Zahlungsmittels gesperrt war, diese Sperre zum Tatzeitpunkt um 06.16 Uhr nach wie vor aufrecht war, jedoch am 11. Juli 2011 um 08.02 Uhr, offensichtlich durch Einsetzung eines gültigen Zahlungsmittels aufgehoben wurde. Bei der Weiterfahrt am 11. Juli 2011 ab 09.18 Uhr haben wieder ordnungsgemäße Abbuchungen stattgefunden.

 

Aus dem Akt ist ersichtlich, dass das gegenständliche Verfahren mit Anzeige der A vom 18. Juli 2011 der BH Grieskirchen eingeleitet wurde. Bereits dieser Anzeige ist zu entnehmen "Chef wollte eine Anzeige – wurde auf die Mehrkosten aufmerksam gemacht". Im Rahmen dieser Betretung wurde der Lenker am Ort der Betretung vom Mautaufsichtsorgan mündlich zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert; dieser Aufforderung wurde jedoch nicht entsprochen. Gegen die in der Folge ausgesprochene Strafverfügung hat der Berufungswerber durch seine rechtlichen Vertreter innerhalb offener Frist Einspruch erhoben. Laut der ergänzenden Äußerung der A vom 9. August 2011 war die Go-Box zum Tatzeitpunkt gesperrt und wurde dies dem Beschuldigten – jeweils beim Durchfahren des Mautportals – mittels viermaligen Warntones der Go-Box signalisiert. Einzelleistungsnachweis und Lichtbild von der Tatzeit sind dem Verfahrensakt angeschlossen. In der Rechtfertigung vom 31. August 2011 im Rahmen des ordentlichen Ermittlungsverfahrens verantwortet sich der Berufungswerber mit dem Vorbringen, die Go-Box sei zum Tatzeitpunkt nicht gesperrt gewesen. Die Go-Box befinde sich im Eigentum des Zulassungsbesitzers und habe der Beschuldigte keine Möglichkeit für eine Öffnung oder Sperrung zu sorgen. Die Go-Box habe keinen viermaligen Signalton abgegeben und habe der Beschuldigte gegen keine Mitwirkungspflicht verstoßen. In der Folge erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis vom 12. Oktober 2011.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber  erwogen:

 

Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

 

Gemäß § 8 Abs. 2 BStMG haben sich Lenker bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden.

 

Nach Punkt 8.2.4.2 der Mautordnung hat sich der Nutzer vor dem Befahren des mautpflichtigen Straßennetzes über die Funktionstüchtigkeit der Go-Box durch einmaliges Drücken (kürzer als 2 Sekunden) der Bedientaste zu vergewissern (Statusabfrage). Diese Überprüfungspflicht umfasst jedenfalls auch die korrekte Deklarierung und Einstellung der Kategorie gemäß Punkt 8.2.2.

 

Gemäß Punkt 8.2.4.3.1 der Mautordnung gelten folgende Signale als Information für den jeweiligen Nutzer:

Ein kurzer Signalton: Die Mautentrichtung wird auf Basis der eingestellten Kategorie bestätigt.

Zwei kurze Signaltöne: Die Mautentrichtung hat auf Basis der eingestellten Kategorie ordnungsgemäß stattgefunden, aber das Mautguthaben (nur im Pre-Pay-Verfahren) ist unter den Grenzwert in der Höhe von 30 Euro gefallen (der Nutzer hat für eine rechtzeitige Aufbuchung von Mautwerten zu sorgen), das Mautguthaben verfällt innerhalb der nächsten zwei Monate (nur im Pre-Pay-Verfahren), oder die GO-Box wird zur Kontrolle (zum A M S Center oder an die nächste GO Vertriebsstelle) zurückgerufen.

 

Gemäß Punkt 8.2.4.3.2 der Mautordnung sind vier kurze Signal-Töne vom Nutzer zu beachtende akustische Signale: Es hat keine Mautentrichtung stattgefunden, weil insbesondere vom Nutzer Bestimmungen der Mautordnung Teil B nicht beachtet wurden, oder bei GO-Box Sperre aufgrund technischer Mängel bzw. festgestellter Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Mauteinhebung. In diesem Fall hat dann jeder Nutzer seiner Nachzahlungsverpflichtung im Sinne von Punkt 7.1 im vollen Umfang nachzukommen, andernfalls der Tatbestand der Mautprellerei gemäß Punkt 10 verwirklicht wird.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 Euro bis 3000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG wird eine Übertretung gemäß § 20 Abs. 2 BStMG straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut bezahlt.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 250 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Gemäß Abs.4 leg.cit. ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft dann, wenn es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 zu keiner Betretung kommt, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.1 ermächtigt, den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatische Überwachung beruht bzw. im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 sind Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder aus dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen 4 Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält.

Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 BStMG zu keiner Betretung, so sind die Mautaufsichtsorgane gemäß § 19 Abs.5 leg.cit. ermächtigt, anlässlich einer Kontrolle der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut jenes Fahrzeug, mit dem die Tat begangen wurde, den Zulassungsbesitzer, sofern der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organes der öffentlichen Aufsicht beruht und die Tat nicht bereits verjährt ist. Die Aufforderung ist an den Lenker zu richten, der bei der Leistung der Ersatzmaut als Vertreter des Zulassungsbesitzers fungiert. Ihr wird entsprochen, wenn der Lenker unverzüglich die Ersatzmaut zahlt. Hierüber ist eine Bescheinigung auszustellen (Abs. 5).

Subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut bestehen nicht (Abs. 6).

 

Gemäß § 64 VStG ist in jedem Straferkenntnis und in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat (Abs. 1).

 

Dieser Betrag ist für das Verfahren I. Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, für das Berufungsverfahren mit weiteren 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit je 1,50 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten 1 Tag Freiheitsstrafe gleich 15 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat (Abs.2).

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat geht zunächst vom unbestrittenen Sachverhalt dahingehend aus, dass der Berufungswerber am Tattag zur Tatzeit am Tatort das verfahrensgegenständliche Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen x, somit ein Kraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt hat. Auch dass ordnungsgemäße Abbuchungen zum Tatzeitpunkt nicht stattgefunden haben, wird nicht bestritten. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht weiters davon aus, dass die Go-Box nicht defekt und in Betrieb war, jedoch mangels vorhandenem gültigen Zahlungsmittel gesperrt war. Diese Sperre wurde durch den in der Mautordnung hiefür vorgesehenen viermaligen Piepston bei Durchfahren von Mautbalken angezeigt. Den im Akt aufliegenden und dem Berufungswerber bekannten Unterlagen der A zufolge wurden auf diese Weise am Tattag zumindest 62 Balken durchfahren. Zur Tatzeit wurde das um 06.16 Uhr am 11. Juli 2011 durchfahrene Mautportal Ried i.I./Haag am Hausruck angezeigt. Wenn der Berufungswerber hiezu vorbringt, der Beschuldigte habe die Sperre des Zahlungsmittels nicht erkennen können, da die Go-Box keine Signal- bzw. Warntöne abgegeben habe und daher ordnungsgemäß funktioniert habe, widerspricht er sich selbst, da bei ordnungsgemäßer Funktion der Go-Box eben bei stattgefundener Abbuchung beim Durchfahren eines Mautportals (somit bei Nichtvorliegen der Sperre der Go-Box) auch ein Piepston abgegeben wird. Dieser Piepston signalisiert dem Lenker die Funktionsfähigkeit der Go-Box. Auch das Berufungsvorbringen, die Go-Box habe am 11. Juli 2011 zu keiner Zeit einen viermaligen Signalton abgegeben, sie habe ordnungsgemäß funktioniert, beinhaltet in sich denselben Widerspruch, da eine ordnungsgemäß funktionierende Go-Box bei gesperrtem Zahlungsmittel eben einen 4-maligen Piepston bei Durchfahren eines Mautportals abgibt.

Des Weiteren wurde im Rahmen der durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung die Aussage des Vertreters der A zu Protokoll genommen, wonach die verfahrensgegenständliche Go-Box nach wie vor in Betrieb ist und funktioniert und seit dem Tattag immer wieder, auch am Tag der mündlichen Berufungsverhandlung ordnungsgemäß Abbuchungen vorgenommen worden sind. Die Go-Box wurde daher seit dem Tattag weder repariert noch ausgetauscht. Somit erweist sich insgesamt das Berufungsvorbringen, die Go-Box habe nicht funktioniert bzw. keine Warntöne abgegeben, aus all diesen Gründen als nicht widerspruchsfrei und als Schutzbehauptung des Berufungswerbers. Eine weitere gutachtliche Befragung des der Verhandlung beiwohnenden Amtssachverständigen war aus diesem Grunde nicht mehr erforderlich.

 

Auch die Tatsache, dass sich die Go-Box im Besitz und offensichtlich auch im Eigentum des Zulassungsbesitzers befunden hat, kann am verfahrensgegenständlichen Tatvorwurf, der sich auf zentrale Lenkerpflichten bezieht, keine Änderung herbeiführen. Es ist auch nicht Aufgabe des Lenkers, die Mautbox zu öffnen oder zu sperren, sondern für jeweils ausreichendes Guthaben bzw. gültiges Zahlungsmittel für die Go-Box zu sorgen und bei Sperre der Go-Box unverzüglich eine Go-Vertriebsstelle für die Zulässigkeit des weiteren Befahrens einer mautpflichtigen Straße aufzusuchen.

 

Der Berufungswerber hat somit die ihm zur Last gelegte Tat in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Die Tat ist dem Berufungswerber aber auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind. Insbesondere nicht entschuldigend würde eine eventuelle Unkenntnis der Gebrauchsvorschriften für die Go-Box wirken. Der Lenker ist verpflichtet, sich mit den rechtlichen und faktischen Voraussetzungen der legalen Benützung mautpflichtiger Strecken auf geeignete Weise vertraut zu machen. Die Nichtentrichtung der Maut am Tattag ist dem Berufungswerber durch die akustischen Signale der Go-Box zur Kenntnis gelangt bzw. hätte ihm bei gehöriger Aufmerksamkeit zur Kenntnis gelangen müssen. Es wurde zu Gunsten des Berufungswerbers von Fahrlässigkeit ausgegangen, und zwar in dem Sinne, dass er die akustischen Signale der Go-Box nicht beachtet und dadurch nicht für das Zuführen eines gültigen Zahlungsmittels gesorgt und auch keine Nachentrichtung der Maut im Sinne von Punkt 7.1. der Mautordnung initiiert hat, viel mehr das Angebot der Ersatzmaut ausdrücklich abgelehnt hat.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist festzuhalten, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin lediglich die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt wurde. Mildernd wirkt lediglich die Unbescholtenheit. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgebracht. Von einem Überwiegen des Vorliegens von Milderungsgründen im Sinne des § 20 VStG kann daher nicht gesprochen werden.

 

Die Tat bleibt aber auch nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt wäre. Insbesondere ist der Schuldgehalt nicht als auffallend gering zu veranschlagen, da gegenständlich die Vorsorge für ein ausreichendes Mautguthaben zentrale Lenkerpflicht darstellt.

 

Insgesamt war daher auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Reichenberger

 

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