Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730207/11/Wg/Jo

Linz, 02.01.2012

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung der X, geb. X, vertreten durch Rechtsanwalt X, gegen die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 22. Juli 2009, GZ: Sich40-24835-2007, angeordnete Ausweisung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Bescheid vom 22. Juli 2009, Sich40-24835-2007, die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) gemäß § 54 Abs.1 und 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 iVm § 11 Abs.2 Z4 und Abs.5 NAG 2005 aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich ausgewiesen. Die Behörde argumentierte, der Gatte der Bw sei seit dem 5. Mai 2009 arbeitslos. Zum maßgeblichen Richtsatz des § 293 ASVG bestehe ein Differenzbetrag in der Höhe von 385,58 Euro. Somit sei der Gatte der Bw nicht in der Lage für ihren Unterhalt zur Gänze aufzukommen und es bestehe begründete Gefahr, dass für ihren weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet der Republik Österreich Sozialhilfeleistungen einer öffentlichen Gebietskörperschaft in Anspruch genommen würden.

 

Dagegen richtet sich die Berufung vom 5. August 2009. Darin wird der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen sowie eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen. Die Bw führte aus, die vorübergehende Arbeitslosigkeit sei zwischenzeitig beendet. Sie habe sich in Österreich bereits integriert. Sie habe den Deutsch-Integrationskurs Stufe 1 mit 75 Unterrichtseinheiten absolviert. Die Ausweisung der Berufungswerberin würde sie in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben verletzen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat der SID den Verfahrensakt zur Entscheidung vorgelegt. Nachdem mit 1. Juli 2011 wesentliche Bestandteile des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 – FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38/2011, in Kraft getreten sind, hat die Sicherheitsdirektion Oberösterreich dem Verwaltungssenat den Akt zuständigkeitshalber übermittelt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat stellt folgenden Sachverhalt fest:

 

X wurde am X geboren und ist türkische Staatsangehörige. Am X heiratete sie den türkischen Staatsbürger X, geb. X. Aus dieser Beziehung ging mj. X, geb. X und ebenfalls türkische Staatsbürgerin, hervor.

 

X ist seit dem 23. Februar 2005 rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen. Mit Eingabe vom 28. November 2006 stellte X einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für beschränkt zum Zweck der Familiengemeinschaft mit ihrem Ehegatten X. Die Niederlassungsbewilligung wurde am 2. Juli 2008, gültig bis 1. April 2009, ausgestellt und in weiterer Folge bis zum 1. April 2010 verlängert. Am 16. März 2010 stellte sie einen Verlängerungsantrag, über den noch nicht entschieden wurde.

 

X meldete mit 1. August 2008 erstmals einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet an und ist seither hier rechtmäßig niedergelassen.

 

Mj. X wurde erstmals eine Niederlassungsbewilligung für beschränkt, gültig vom 2. Oktober 2009 bis 1. April 2010, ausgestellt. Am 16. März 2010 wurde ein Verlängerungsantrag gestellt. Das Verlängerungsverfahren ist anhängig.

 

X geht zur Zeit keiner Erwerbstätigkeit nach. X steht seit 30. März 2011 in einem Beschäftigungsverhältnis mit der X. Im Juni 2011 betrug sein Nettolohn 2.209,45 Euro, im Juli 2011 1.455,13 Euro, im August 2011 1.599,65 Euro, im September 2011 1.709,02 Euro und im Oktober 2011 2.050,95 Euro. Lt Versicherungsdatenauszug war er am 30. November 2011 dort nach wie vor beschäftigt. 

Die Familie X lebt jedenfalls seit 5. September 2011 (Anmeldung eines Hauptwohnsitzes) an der Adresse X in einer Mietwohnung mit einer Fläche von ca. 52 . Der Mietzins beträgt inkl. Betriebskosten 325 Euro (exkl. Heizung, Strom) pro Monat.

 

Laut vorgelegten KSV-Informationen vom 14. Dezember 2011 haben weder X noch X Schulden.

 

X hat am 21. Jänner 2001 eine Prüfung über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 erfolgreich abgelegt. Dies geht aus dem vorgelegten Sprachzertifikat hervor.

 

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Weiters wurden bezüglich X und X Versicherungsdatenauszüge (Stand: 30. November 2011) eingeholt. Weiters wurden vom rechtsanwaltlichen Vertreter ein Mietvertrag vom 1. September 2011, KSV-Auskünfte sowie die Lohnzettel über den oben erwähnten Zeitraum ergänzend vorgelegt. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und der bekämpfte Bescheid bereits nach der Aktenlage zu beheben ist, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich.

 

 

Der Verwaltungssenat hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Ausweisungen gemäß § 54 gelten als Ausweisungen gemäß § 62 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 weiter.

 

Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden gemäß § 11 Abs 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot gemäß § 54 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 63 oder 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

 

Aufenthaltstitel dürfen gemäß § 11 Abs 2 NAG einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.

 

Ein Aufenthaltstitel kann gemäß § 11 Abs 3 NAG trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet gemäß § 11 Abs 4 NAG dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.

 

Der Aufenthalt eines Fremden führt gemäß § 11 Abs 5 NAG zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

 

 Der Richtsatz beträgt gemäß § 293 Abs 1 ASVG unbeschadet des Abs. 2

a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,

aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben ................................................................... .................. 1 221,68 €,

bb) wenn die Voraussetzungen nach aa) nicht zutreffen ................................ .....................814,82 €,

b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 ................814,82 €,

c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:

aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres ................................................. .....................299,70 €,

falls beide Elternteile verstorben sind ....................................................... .....................450,00 €,

bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres .................................................... .....................532,56 €,

falls beide Elternteile verstorben sind ....................................................... .....................814,82 €.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 125,72 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

 

Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 und 2, so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer fremdenpolizeilichen Stellungnahme – gemäß § 25 Abs 1 NAG den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung gemäß §§ 52 ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (§ 61 FPG) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde die zur Aufenthaltsbeendigung zuständige Fremdenpolizeibehörde - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 73 AVG gehemmt.

 

Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist gemäß § 25 Abs 2 NAG das Verfahren über den Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Ist eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig, hat die Behörde einen Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang zu erteilen.

 

Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels besondere Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles, hat die Behörde gemäß § 25 Abs 3 NAG den Antrag ohne weiteres abzuweisen.

 

Drittstaatsangehörige, die sich während eines Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG im Bundesgebiet aufhalten, sind gemäß § 62 Abs 1 FPG mit Bescheid, sofern kein Fall des § 64 vorliegt, auszuweisen, wenn

1. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

2. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

 

Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig mit einem Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalten, sind gemäß § 62 Abs 2 FPG mit Bescheid, sofern kein Fall des § 64 vorliegt, auszuweisen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

2. ihnen ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, sie der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen und im ersten Jahr ihrer Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sind oder

3. ihnen ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, sie länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen sind und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen sind.

 

Die Behörde hat gemäß § 62 Abs 3 FPG in Verfahren gemäß Abs. 1 nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG bei der Behörde nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bereits hätte nachweisen können und müssen.

 

Gemäß § 293 Abs.1 ASVG iVm § 11 Abs 5 NAG hat die Berufungswerberin nachzuweisen, dass ein monatliches Einkommen in der Höhe von 1347,40 Euro vorhanden ist. Dies entspricht dem Ausgleichszulagenrichtsatz für Ehegatten und ein minderjähriges Kind, die im gemeinsamen Haushalt leben.

 

Dieser Betrag erhöht sich um 64,65 Euro. Dies ist der Differenzbetrag zwischen der vollen freien Station gemäß § 292 Abs.3 ASVG (260,35 Euro) und dem Miet- bzw. Betriebskosten von 325 Euro.

 

Im Verfahren hat sich nicht ergeben, dass die Berufungswerberin oder ihr Gatte vertraglich zu bestimmten Geldleistungen an Dritte verpflichtet wären.

 

Aufgrund des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens des X in der Höhe von 1.804,84 Euro ist der erforderliche Betrag abgedeckt. Es ist daher nicht mehr zu befürchten, dass der Aufenthalt der Berufungswerberin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Es liegt kein Versagungsgrund iSd § 11 Abs.2 Z4 NAG vor.

 

Weiters hat die Berufungswerberin eine Prüfung über Deutschkennntisse auf A2-Niveau abgelegt und damit Modul 1 der Integrationsvereinbarung iSd § 14a Abs.1 NAG idF BGBl. I Nr. 38/2011 erfüllt.

 

Der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels steht kein Versagungsgrund entgegen. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck ist verpflichtet, den beantragten Aufenthaltstitel auszustellen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind Stempelgebühren für die Berufung von 61,10 Euro (14,30 Euro Eingebegebühr, 46,80 Euro Beilagen) angefallen.

 

 

 

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

 

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