Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730238/3/SR/Jo

Linz, 09.02.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des X, geboren am X, Staatsangehöriger des Kosovo, unbekannter Aufenthalt, Zustellungsbevollmächtigter X, c/o Volkshilfe Oberösterreich, Flüchtlingsbetreuung, X, X, gegen den Bescheid des Polizeidirektors der Stadt Linz vom 9. November 2010, AZ: 1027430/FRB, betreffend die Verhängung eines auf die Dauer von 5 Jahren befristeten Rückkehrverbotes nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird teilweise stattgegeben und der bekämpfte Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:

 

"Gemäß §§ 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 in Verbindung mit § 54 Abs. 9 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl I 100 in der Fassung BGBl I 2011/38, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 40 Monaten befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen."

 

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 iVm § 54 Abs. 9, § 61 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2011/38

§ 66 Abs. 4 iVm § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG
Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Bescheid des Polizeidirektors der Stadt Linz vom 9. November 2010, AZ 1027430/FRB, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf Basis der §§ 62 Abs. 1 und 2 iVm §§ 63 und 66 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Rückkehrverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich verhängt.

 

Zum Sachverhalt führte die belangte Behörde aus, dass der Bw erstmals am 28. September 2002 illegal in das Bundesgebiet eingereist und am 3. Oktober 2002 einen Asylantrag gestellt habe. Abstellend auf das Dublinübereinkommen musste der Bw in der Folge mehrmals rückübernommen werden.

 

Mit Wirkung vom 22. April 2009 sei der Asylantrag des Bw gemäß § 2 AsylG 1997 rechtskräftig zurückgewiesen worden. Zum Zeitpunkt der Entscheidung sei der Bw in Deutschland wegen des Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz angehalten worden.

 

Am 27. Oktober 2010 sei der Bw vom Landesgericht Linz unter der Zl. 23 Hv 142/10w wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 und 3 1. Fall StGB sowie des Vergehens der versuchten Veruntreuung nach §§ 15 Abs. 1 und 133 Abs. 1 und 2 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt worden. In der Folge setzte sich die belangte Behörde mit den Gründen, die zur Verurteilung geführt haben, auseinander.

 

Am 2. November 2010 sei der Bw aus der Justizanstalt entlassen und in der Folge über ihn die Schubhaft verhängt worden. Im Stande der Schubhaft habe der Bw einen Asylantrag gestellt. Über diesen sei noch nicht entschieden worden.

 

Über Befragen habe der Bw während der niederschriftlichen Einvernahme am 2. November 2010 vorgebracht, dass er vor etwa 5 Monaten vom Kosovo kommend nach Österreich gereist sei um sich bei den Verwandten aufzuhalten. In Österreich habe er keine Beschäftigung und verfüge über keinen Wohnsitz. Die Mutter und zwei Brüder würden im Kosovo leben.

 

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der einschlägigen Normen aus, dass durch die teilbedingte Verurteilung der Tatbestand des § 62 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 62 Abs. 2 und 60 Abs. 2 Z. 1 FPG erfüllt sei.

 

Das vom Bw gesetzte Fehlverhalten sei als schwer zu gewichten und aus diesem manifestiere sich eine erhebliche Gefahr für den Schutz fremden Eigentums. Da der Bw nach der Begehung der Straftaten für die Justiz nicht greifbar gewesen sei, habe erst im Oktober 2010 eine Verurteilung erfolgen können.

 

Nach den Bestimmungen des FPG erscheine das Rückkehrverbot als zulässig. Die Erlassung des Rückkehrverbotes sei mit einem gewissen Eingriff in das Privat- und Familienleben verbunden, er sei aber nicht entscheidungsrelevant. Eine Reintegration im Herkunftsstaat sei möglich und wahrscheinlich.

 

Zusammenfassend sei festzustellen, dass auf Grund des bisherigen Verhaltens und im Hinblick auf die für den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu stellende negative Zukunftsprognose die nachteiligen Folgen von der Abstandnahme der Erlassung schwerer wiegen würde als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Bw.

 

2. Gegen diesen – am 10. November 2010 zugestellten – Bescheid erhob der Bw mit Schriftsatz vom 22. November 2010, bei der belangten Behörde eingelangt am 24. November 2010, rechtzeitig Berufung und beantragte die Aufhebung des Rückkehrverbotes bzw. die Herabsetzung der Dauer.

 

Begründend führte der Bw aus, dass die Straftaten bereits zwei Jahre zurückgelegen seien, er zwischenzeitig nicht mehr straffällig geworden sei, somit eine positive Zukunftsprognose erstellt werden hätte können und die Erlassung des Rückkehrverbotes nicht verhältnismäßig sei. Das Gericht habe das Verschulden im unteren Bereich angesiedelt. Die Auswirkungen des Rückkehrverbotes würden ihn schwerer treffen als von der belangten Behörde angenommen.

 

3.1. Die belangte Behörde legte zunächst den in Rede stehenden Verwaltungsakt der Sicherheitsdirektion Oberösterreich vor.

 

Mit 1. Juli 2011 trat das Fremdenrechtsänderungsgesetz, BGBl I 2011/38 in wesentlichen Teilen in Kraft. Aus § 9 Abs. 1a FPG 2005 in der nunmehr geltenden Fassung ergibt sich, dass die Unabhängigen Verwaltungssenate zur Entscheidung über Berufungen gegen Rückkehrentscheidungen zuständig sind. Darüber hinaus stellte der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 31. Mai 2011, 2011/22/097, zusammengefasst fest, dass nach den maßgeblichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Falle des rechtmäßigen Aufenthalts eines Fremden sowohl über die Beendigung des Aufenthaltsrechts entschieden als auch dem nicht mehr länger zum Aufenthalt berechtigten Drittstaatsangehörigen die Pflicht zum Verlassen des Bundesgebietes, sohin eine Rückkehrverpflichtung im Sinne der Rückführungsrichtlinie, auferlegt sowie der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet für einen bestimmten Zeitraum oder für unbefristete Zeit untersagt, sohin auch ein Einreiseverbot im Sinne der Rückführungsrichtlinie ausgesprochen werde. Diese Vorgangsweise, nämlich mit einer einzigen Entscheidung das Aufenthaltsrecht zu beenden sowie unter einem die Rückkehr des Drittstaatsangehörigen anzuordnen und ihm den künftigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verbieten, stelle sich im Hinblick auf Art. 6 Abs. 6 Rückführungsrichtlinie als zulässig dar. Ungeachtet dessen seien dabei nach dieser Bestimmung die Verfahrensgarantien des Kapitels III der Rückführungsrichtlinie einzuhalten. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet es sohin als nicht zweifelhaft, dass es sich bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes – unabhängig von der Benennung des innerstaatlich festgelegten Rechtsinstituts – um eine Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Z 4 Rückführungsrichtlinie und ein Einreiseverbot im Sinne des Art. 3 Z 6 dieser Richtlinie handelt, bei deren Erlassung die in der Richtlinie festgelegten Verfahrensgarantien einzuhalten seien. Daraus folge aber, dass für Entscheidungen über eine dagegen gerichtete Berufung seit Ablauf der Frist zur Umsetzung der Rückführungsrichtlinie die Unabhängigen Verwaltungssenate zuständig seien.

 

Gleiches hat im gegenständlichen Fall zu gelten, da sich das vom Bw bekämpfte Rückkehrverbot von der Wirkung her von einem Aufenthaltsverbot nicht unterscheidet, weshalb der in Rede stehende Verwaltungsakt zuständigkeitshalber von der Sicherheitsdirektion des Landes Oberösterreich dem Oö. Verwaltungssenat übermittelt wurde.

 

3.2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie durch Einsichtnahme in das Elektronische Kriminalpolizeiliche Informationssystem und das Zentrale Melderegister am 9. Februar 2012.

 

Der Bw war bis zum 10. Dezember 2010 im Bundesgebiet polizeilich gemeldet. Seit diesem Zeitpunkt verfügt der Bw über keine Meldung mehr.

 

Den Asylantrag unter der Zahl 02 29.057 wies der Asylgerichtshof mit Beschluss vom 22. April 2009, Zl. B14 247.765-0/2008/13E, gemäß § 2 AsylG zurück.

 

Der Asylantrag vom 2. November 2010 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. November 2010, Zl. 10 10.212, gemäß der §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen und gemäß § 10 AsylG die Ausweisung verfügt. Der genannte Bescheid ist in der Folge in Rechtskraft erwachsen.

 

Am 10. Dezember 2010 hat der Bw der Ausweisungsentscheidung entsprochen und freiwillig das Bundesgebiet verlassen.

 

Am 15. Dezember 2010 langte bei der Sicherheitsdirektion die Zustellvollmacht für die Volkshilfe Oö, Flüchtlingsbetreuung ein.

 

3.2.2. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, nachdem sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zweifelsfrei aus der Aktenlage ergibt, im Verfahren im Wesentlichen die Beurteilung von Rechtsfragen strittig ist und die Akten erkennen lassen, dass eine weitere mündliche Erörterung eine tiefgreifendere Klärung der Sache nicht erwarten lässt (§ 67d AVG).

 

3.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von dem unter den Punkten 1. und 3.2.1. dieses Erkenntnisses dargestellten und vom Bw im Wesentlichen unbestrittenen Sachverhalt aus.

 

3.4. Der Oö. Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

4. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1.1. Gemäß § 125 Abs. 16 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG , BGBl I 2005/100 in der Fassung BGBl I 2011/38, bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I 2011/38 erlassene Rückkehrverbote gemäß § 62 bis zum festgesetzten Zeitraum weiterhin gültig.

 

Aufgrund der zwischen dem Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde und dem Entscheidungszeitpunkt der Rechtsmittelbehörde erfolgten Novellierung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 durch das Bundesgesetz BGBl I 2011/38 gelangt bei der rechtlichen Beurteilung im gegenständlichen Fall nicht mehr – wie von der Erstbehörde zu Recht herangezogen – § 62 FPG 2005 (alt) sondern § 54 2005 (neu) zur Anwendung.

 

4.1.2. Gemäß § 54 Abs. 1 FPG 2005 ist gegen einen Asylwerber ein Rückkehrverbot zu erlassen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

 

4.1.3. Im vorliegenden Fall scheidet eine weitere Anwendung des § 54 Abs. 1 FPG 2005 jedoch aufgrund der Tatsache aus, dass durch die rechtskräftige negative Entscheidung im zweiten Asylverfahren des Bw dessen Status als Asylwerber vernichtet und eine rechtskräftige und damit durchsetzbare asylrechtliche Ausweisung ausgesprochen wurde. § 10 Abs 7 des Asylgesetzes 2005 in der geltenden Fassung zufolge gilt eine durchsetzbare Ausweisung als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005. Systematisch an diese Bestimmung anknüpfend normiert § 54 Abs. 9 FPG 2005, dass, wenn eine Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 durchsetzbar wird, das Rückkehrverbot als Einreiseverbot gilt. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies in weiterer Folge, dass die Kriterien, welche § 53 FPG 2005 für die Erlassung von Einreiseverboten statuiert, im Rechtsmittelverfahren als Prüfungsmaßstab für die Dauer des erstinstanzlich erlassenen Rückkehrverbots heranzuziehen sind. Die Zulässigkeit des Eingriffs in das Privat- und Familienleben des Bw dem Grunde nach ist, da die durchsetzbare asylrechtliche Ausweisung als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 gilt, anhand des – auf Rückkehrentscheidungen explizit anwendbaren – § 61 FPG 2005 zu beurteilen.

 

Hinsichtlich der Anordnung in § 53 Abs. 1 FPG 2005, wonach der Adressat eines Einreiseverbots solange dieses aufrecht ist nicht "in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" einreisen und sich dort aufhalten darf ist anzumerken, dass Art. 3 Z 2 der Rückführungsrichtlinie als illegalen Aufenthalt "die Anwesenheit von Drittstaatsangehörigen, die nicht oder nicht mehr die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 des Schengener Grenzkodex erfüllen" definiert. Daraus folgt, dass die Rückführungsrichtlinie, da Artikel 5 des Schengener Durchführungsübereinkommens die Einreise in den Schengenraum regelt, nur für Schengenstaaten und nicht für sämtliche Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten kann.

 

4.2.1. Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen gilt es daher zuvorderst, die Zulässigkeit des Eingriffs in das Privat- und Familienleben des Bw dem Grunde nach zu prüfen. Dabei ist auf die von Art. 8 EMRK geschützten Interessen des Bw sowie § 61 FPG 2005 Bedacht zu nehmen.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 (nur) statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

4.2.2. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG 2005 ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1.      die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der        bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;

2.      das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3.      die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4.      der Grad der Integration;

5.      die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6.      die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7.      Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des      Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8.      die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem   Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren   Aufenthaltstatus bewusst waren;

9.      die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden       zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 FPG 2005 ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

Gemäß § 125 Abs. 20 FPG 2005 gelten vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I 2011/38 vorgenommene Beurteilungen und Entscheidungen gemäß § 66 als Beurteilungen und Entscheidungen gemäß § 61 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2011/38 weiter.

 

4.3.1. Im Sinne der zitierten Normen ist eine Interessensabwägung – basierend auf einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung – vorzunehmen.

 

Vorweg ist festzuhalten, dass es nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts grundsätzlich zulässig und erforderlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um den unrechtmäßigen Aufenthalt einer Person zu beenden, da ein solcher rechtswidriger Status fraglos dazu geeignet ist, die öffentliche Ordnung eines Staates massiv zu beeinträchtigen. Daraus folgt, dass das diesbezügliche öffentliche Interesse hoch anzusetzen ist und die Verbringung einer Person außer Landes grundsätzlich ein nicht inadäquates Mittel darstellt, um einen rechtskonformen Zustand wiederherzustellen. Dies gilt jedoch nur insofern, als die privaten bzw familiären Interessen im jeweils konkreten Einzelfall nicht als höherrangig anzusehen sind.

 

4.3.2. Es ist der belangten Behörde folgend festzustellen, dass eine Subsumtion des gegenständlichen Sachverhalts unter die Tatbestandselemente des § 61 Abs. 2 FPG 2005 nicht zu einem unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Bw führt.

 

4.3.3.1. Hinsichtlich der Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und der Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war, ist festzuhalten, dass sich der Bw seit der ersten Asylantragsstellung am 28. September 2002 nur sporadisch in Österreich aufgehalten hat. Bedingt durch das laufende Asylverfahren waren diese Aufenthalte teilweise rechtmäßig. So wurde der Bw am 27. November 2006 von Dänemark, am 3. Mai 2007 von Deutschland, am 13. November 2007 von Finnland und am 23. Juni 2008 von Schweden nach Österreich überstellt.

 

Am 17. August 2008 wurde das Asylverfahren fortgesetzt. Mit Beschluss vom 24. April 2009 wies der Asylgerichtshof den Asylantrag als unzulässig zurück.

 

Die Ausreise von Österreich in den Kosovo ist nicht feststellbar. Jedenfalls ist der Bw im Juni 2010 vom Kosovo kommend in Österreich eingereist und hat nach Verbüßung seiner Strafhaft im Stande der Schubhaft am 2. November 2010 einen neuerlichen Asylantrag gestellt, der in der Folge rechtskräftig abgewiesen worden ist. Gleichzeitig wurde die Ausweisung des Bw verfügt.

 

Am 10. Dezember 2010 hat der Bw freiwillig das Bundesgebiet verlassen. Vermutlich hält sich der Bw derzeit im Kosovo auf. Eine Meldeadresse im Kosovo ist nicht feststellbar. Die Meldeüberprüfung in Österreich verlief negativ.

 

4.3.3.2. Weiters hat das tatsächliche Bestehen eines Privat- oder Familienlebens in die Beurteilung einzufließen.

 

Familiäre Bande des Bw in Österreich sind nach Aussage des Bw gegeben, da dessen Bruder, seine Tante und seine Cousinen in Österreich aufhältig sind. Die Mutter und zwei Brüder leben im Kosovo.

 

Weder im Ermittlungsverfahren noch in den Berufungsausführungen hat der Bw auf ein tatsächlich bestehendes Privat- oder Familienleben in Österreich hingewiesen. So ist auch keine gemeinsame Unterkunftnahme mit den Verwandten hervorgekommen und der Bw hat auch nicht ansatzweise dargelegt, dass ein näherer Kontakt besteht bzw eine engere Verbindung vorhanden war. Bedingt durch die länger andauernden Abwesenheiten aus Österreich und den zahlreichen Aufenthalten in den angeführten Dublinstaaten konnte sich auch kein entscheidungsrelevantes Privat- oder Familienleben in Österreich entwickeln.

 

Ein tatsächliches Privat- und Familienleben im Bundesgebiet des – seit einem Jahr nicht mehr in Österreich befindlichen – Bw kann den vorliegenden Akten daher nicht entnommen werden.

 

4.3.3.3. Einen wesentlichen Punkt bei der vorzunehmenden Rechtsgüterabwägung stellt die Schutzwürdigkeit des Privatlebens dar. Wie sich unter anderem aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Dezember 2009, 2009/21/0348, ergibt, kann unter gewissen Umständen das Privatleben eines Bw alleine eine positive Gesamtbeurteilung nach sich ziehen. Dem Höchstgericht zufolge hat der dem § 61 Abs. 2 FPG 2005 (neu) vergleichbare § 66 Abs. 2 FPG 2005 (alt) schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während eines unsicheren Aufenthaltsstatus erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen wäre und ein solcherart begründetes privates bzw familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung führen könnte.

 

Im Sinne dieser Ausführungen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ab einer Aufenthaltsdauer von etwa 10 Jahren das persönliche Interesse eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet ein derart großes Gewicht erlangt, dass eine Ausweisung gemäß § 66 Abs. 1 FPG 2005 – auch bei einem Eingriff nur in das Privatleben – unverhältnismäßig erscheint (vgl etwa VwGH 20.1.2011, 2010/22/0158).

 

Im konkreten Fall war der Bw ab September 2002 sporadisch in Österreich aufhältig. Die in die Rechtsgüterabwägung zugunsten des Bw einfließende Aufenthaltsdauer liegt damit deutlich unter der höchstgerichtlich judizierten Schwelle von etwa 10 Jahren.

 

Hinzu tritt, dass vom Beschwerdeführer im zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zudem 9 Jahre lang ein Beruf in Österreich ausgeübt wurde und der Gerichtshof das Vorliegen weiterer Integrationsmerkmale fordert. Da vom Bw – soweit ersichtlich – eine berufliche Tätigkeit in Österreich nicht ausgeübt wurde, wird auch dieses wesentliche Merkmal für eine alleinige positive Gesamtbeurteilung nicht erfüllt.

 

4.3.3.4. Aus dem Sachverhalt gehen zudem keine besonderen Merkmale sozialer Integration hervor.

 

4.3.3.5. Festzustellen ist weiters, dass der knapp 27-jährige Bw den überwiegenden Teil seines Lebens in seinem Heimatstaat verbracht hat. Zudem leben die Mutter des Bw und zwei Geschwister noch im Herkunftsstaat.

 

4.3.3.6. Wie ausgeführt wurde der Bw in Österreich rechtskräftig verurteilt und hat einen Teil seiner Strafe verbüßt.

 

4.3.3.7. Zur Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltstatus bewusst waren, erübrigen sich vor dem Hintergrund der Punkte 4.3.3.1. und 4.3.3.3. weitere Ausführungen.

 

4.3.3.8. Dass das Asylverfahren nicht abgeschlossen werden konnte und daher eine "überlange Verfahrensdauer gegeben" war, liegt daran, dass der Bw als "Asyltourist" in verschiedenen Dublinstaaten unterwegs war und so eine zügige Verfahrensbeendigung verhindert hat. Bedingt durch lange Abwesenheit aus dem Bundesgebiet wies der Asylgerichtshof den Asylantrag vom 3. Oktober 2002 mit Beschluss vom 22. April 2009 als unzulässig zurück.

 

4.3.3.9. Vor dem Hintergrund der in den Punkten 4.3.3.1. bis 4.3.3.8. getroffenen Feststellungen ist zusammenfassend hinsichtlich des Eingriffs in den geschützten Bereich des Privat- und Familienlebens des Bw festzuhalten, dass sich eine Eingriffsunzulässigkeit dem Grunde nach nicht ergibt.

 

Von einer relevanten Integration kann nicht gesprochen werden. Da sich der Bw mittlerweile seit ca. einem Jahr im Kosovo aufhält, kann von einer Reintegration im Heimatland nachvollziehbar ausgegangen werden.

 

Insgesamt ist also der belangten Behörde zu folgen, dass den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK im konkreten Einzelfall eindeutig der Vorrang vor den privaten Interessen des Bw gegeben werden muss. Die Erlassung eines Einreiseverbots ist daher dem Grunde nach zulässig und der Bw kann sich nicht durchschlagend auf den Schutz seines Privat- und Familienlebens berufen. Das hier erlangte Ergebnis steht auch mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Einklang, wonach das persönliche Verhalten eines Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, wenn er eine Aufenthaltsehe geschlossen hat (vgl VwGH 21.12.2010, 2007/21/0416).

 

4.4.1. Abschließend gilt es nunmehr, die Dauer, für welche der Bw nicht in das Gebiet der Mitgliedstaaten einreisen darf, zu prüfen.

 

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für 5 Jahre zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1.      wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm. § 26 Abs. 3      des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs.    1, 1a, 1b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs.     1 Z. 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein          bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm 19 des Versammlungsgesetzes   1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des   Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des          Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des        Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2.      wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens         1.000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3.      wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs-        und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich         dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4.      wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich     begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften      rechtskräftig bestraft worden ist;

5.      wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution          geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6.      den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es           sei denn er ist rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Bundesgebiet mehr als sechs Monate einer erlaubten       Erwerbstätigkeit nachgegangen;

7.      bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem          Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn,          der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des      Ausländerbeschäftigungsgesetzes für den selben Dienstgeber eine andere     Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung bei der der        Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung          erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8.      eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat         und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen          Aufenthaltsrechts für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft,          zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung          aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene          Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen          Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht   geführt hat oder

9.      an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder    Aufrechterhaltung eines Aufenthaltstitels für den Erwerb oder die    Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den        Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum   heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an        Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu        den Wahleltern getäuscht hat.

 

Nach § 53 Abs. 3 FPG 2005 ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens 10 Jahren zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentlichen Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt vorgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung berufenden strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist.

 

Gemäß § 53 Abs. 4 FPG 2005 beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

 

4.4.2. Der dem Drittstaat Kosovo Angehörige ist, wie von der belangten Behörde nachvollziehbar dargelegt und implizit vom Bw im Rahmen dessen Berufung auch eingestanden, zu einer teilbedingt vorgesehenen Freiheitsstrafe von 7 Monaten rechtskräftig verurteilt worden.

 

Dadurch hat der Bw eine unter § 53 Abs. 3 Z 1 FPG 2005 zu subsumierende Handlung gesetzt. Vor diesem Hintergrund beträgt die maximale Dauer des zu erlassenden Einreiseverbots 10 Jahre. Zumindest hat das Einreiseverbot gemäß dem Einleitungssatz des § 53 Abs. 2 FPG 2005 18 Monate zu betragen.

 

Aufgrund gemachter Ausführungen ist bei der konkreten Bemessung der Dauer des über den Bw zu erlassenden Einreiseverbotes im Rahmen bis zu 10 Jahren dessen bisheriges Verhalten miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

 

4.4.3. Maßgeblich ist nicht primär, dass gewisse Tatbestände verwirklicht wurden, sondern dass im Sinne einer Prognoseentscheidung das gegenwärtige und zukünftige Verhalten einer Person im Lichte seiner bislang gesetzten Handlungen rechtlich zu würdigen ist. Es ist also im konkreten Einzelfall zu analysieren, ob davon ausgegangen werden kann, dass sich der Bw hinkünftig rechtskonform verhalten wird.

 

Das Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen und das Vergehen der versuchten Veruntreuung stellt einen erheblichen Angriff auf das Eigentum Dritter dar. Bedeutsam ist, dass der Bw nicht nur punktuell sondern über einen längeren Zeitraum eine besondere kriminelle Energie an den Tag gelegt hat. Bei der unbefugten Inbetriebnahme eines Pkws am 4. Mai 2008 hat der Bw am Fahrzeug überdies einen über 3.000 Euro übersteigenden Schaden verursacht.

 

Die unbefugte Inbetriebnahme eines Pkws am 5. September 2008 hat zumindest zu keinem Schaden am Fahrzeug geführt. Am 17. August 2008 hat der Bw das Vertrauen Dritter ausgenutzt und sich ein Fahrzeug im Wert von 27.000,-- Euro mit dem Vorsatz zugeeignet, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern.

 

Das in Schweden gemietete Auto versuchte der Bw am 17. August 2008 in Linz zum Preis von 15.000,-- Euro zu verkaufen.

 

Auch wenn das erkennende Gericht das reumütige Geständnis, die Unbescholtenheit und den teilweisen Versuch als mildernd gewertet hat, wurde die Tatwiederholung und das Zusammentreffen zweier Vergehen als erschwerend gewertet.

 

Obwohl der Bw mehrere Dublinstaaten um Schutz vor Verfolgung ersuchte, hat er nicht davor zurückgeschreckt, die Rechtsordnungen zu missachten und grenzüberschreitend seine kriminelle Energie ausgelebt.

 

Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass der Bw auf Grund seiner Einstellung (wiederholte Missachtung der Rechtsordnungen verschiedener Staaten) und der deutlich nach außen erkennbaren kriminellen Energie nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt.

 

4.4.6. Da der Bw nach Verbüßung seiner Haftstrafe freiwillig ausgereist ist und sich laut Aktenlage seither wohl verhalten hat, konnte die Dauer des Einreiseverbotes spruchgemäß herabgesetzt werden.

 

5. Im Hinblick darauf, dass der Bw ausreichend der deutschen Sprache mächtig ist, konnte gemäß § 59 Abs. 1 FPG 2005 von der Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung Abstand genommen werden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen.

 

 

Mag. Stierschneider

 

 

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