Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166682/4/Kof/Rei

Linz, 16.02.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn P O,
geb. x, p.A. Fa. x GmbH, I A, S, vertreten durch x KG, G, L gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 05. Jänner 2012, VerkR96-47665-2010 wegen Übertretung des GGBG, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG

§ 66 Abs.1 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw)

das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

"Tatort: Gemeindegebiet Suben, auf der A 8, bei Straßenkilometer 75,500,

            in Fahrtrichtung Ried im Innkreis

Tatzeit: 09.06.2010 um 10:54 Uhr

Beförderungseinheit: Sattelzugfahrzeug, pol. Kennzeichen: (A) x,

                               Sattelanhänger, pol. Kennzeichen: (A) y

Lenker: Herr G.A.B., geb. …….

 

Sie haben - wie anlässlich einer Lenker-, Fahrzeug und Gefahrgutkontrolle festgestellt wurde - nicht dafür gesorgt, dass die Bestimmungen des GGBG bzw. ADR eingehalten wurden, da bei der Beförderung von

    • UN 3295 KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. (Isoparaffine), 3, III, (D/E),

      4 Fässer / 640 kg

    • UN 3295 KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. (Mineralöldestillat), 3, III, (D/E),

     1 Fass/160 kg

    • UN 1760 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., (Isothiazololnderivate), 8, III, (E),

     1 Kanister / 60 kg

folgende Übertretung festgestellt wurden:

 

Sie haben als der gemäß § 9 Abs. 2 VStG zur Vertretung nach außen bestellte verantwortliche Beauftragte des Beförderers (Fa. x GmbH, PLZ Adresse), zu verantworten, dass dieses gefährliche Gut mit dem von Herrn G.A.B. gelenkten Fahrzeug befördert wurde und es unterlassen, im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG (Sicherheitsvorsorgepflicht) sich durch Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Ladung keine den gemäß § 2 Z1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel hat.

 

Die Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten haben, waren nicht durch geeignete Mittel gesichert, die in der Lage waren, die Güter im Fahrzeug oder Container so zurückzuhalten (z.B. Befestigungsgurte, Schiebewände, verstellbare Halterungen), dass eine Bewegung während der Beförderung durch die die Ausrichtung der Versandstücke verändert wird oder die zu einer Beschädigung der Versandstücke führt, verhindert wurde.

Es wurden 5 Fässer mit dem gefährlichen Gut UN 3295 ungesichert befördert.

Die Zurrgurte wurden lediglich über die Fässer gelegt.

Die Fässer waren nicht gezurrt.

Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände in die Gefahrenkategorie II einzustufen.

 

Sie haben folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 7 Abs.1, 7 Abs.2, 13 Abs.1a Z3, 27 Abs.2 Z8 GGBG

Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR - zweiter Satz ADR, Absatz 1.4.2.2.1 lit.c ADR

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird  über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von                   Falls diese uneinbringlich ist,                                                  Gemäß

                                          Ersatzfreiheitsstrafe von

                                   

150,00 €                            72 Stunden                                            § 27 Abs.2 Z8 GGBG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

15,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 165,00 Euro."

 

 

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 17. Jänner 2012 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 25. Jänner 2012 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Vorab ist festzustellen, ob die Ladung des gegenständlichen Gefahrguttransportes entsprechend gesichert war oder nicht.

 

Ursprünglich wurde vom UVS eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung (mVh) anberaumt.

 

Der zu dieser mVh geladene Amtssachverständige, Herr Dipl. (HTL-) Ing. RH
hat am 16.02.2012 - nach Einsicht in den erstinstanzlichen Verfahrensakt,  insbesondere den darin enthaltenen Kopien der Lichtbilder – Folgendes festgestellt:

 

Die Nutzlast des gegenständlichen Sattelanhänger beträgt:  25.200 kg;

siehe Zulassungsschein

 

Auf der Ladefläche haben sich insgesamt 24 Fässer befunden.

Das Gewicht eines Fasses beträgt 160 kg – siehe das erstinstanzliche Straferkenntnis.

Das gesamte Ladegewicht hat somit 3.840 kg betragen.

 

Der LKW war zu allen Seiten hin formschlüssig beladen.

 

Das an die Stirnwand wirkende Gewicht darf max. 5.000 kg betragen.

Da das Ladegewicht insgesamt nur 3.840 kg beträgt,

wurde dieser Wert eingehalten.

 

Das auf die seitlichen Latten wirkende Gewicht darf max. 6% der Nutzlast des LKW (= 6 % von 25.200 kg), somit höchstens 1.512 kg betragen.

Da das auf die seitlichen Latten wirkende Gewicht 20% des Ladegewichtes, daher (20 % von 3.840 kg =) 768 kg beträgt, wurde auch dieser Wert eingehalten.

 

Der technische Amtssachverständige kommt somit zum Ergebnis, dass

o    die Ladung entsprechend gesichert war  und

o    es nicht mehr erforderlich war, die Fässer (zusätzlich) zu verzurren.

 

Der Bw hat dadurch die ihm im erstinstanzlichen Straferkenntnis zur Last gelegte Verwaltungsübertretung (mangelnde Ladungssicherung) nicht begangen.

 

Es war daher

·         der Berufung stattzugeben,

·         das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben,

·         das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen,

·         auszusprechen, dass der Bw weder eine Geldstrafe,

      noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat  und

·         spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung
eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;    diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

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