Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166683/4/Kof/Rei

Linz, 20.02.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der Frau P P, geb. x, L, S, vertreten durch x GesbR, B, T gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 05. Jänner 2012, VerkR96-41741-2010 wegen Übertretung des GGBG, nach der am 20. Februar 2012 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist

– durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen und die Berufungswerberin unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens ermahnt wird.

 

Es sind keine Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 27 Abs.2 Z8 lit.b GGBG in der zur Tatzeit (= 13.07.2010) geltenden Fassung,

BGBl I Nr. 145/1998 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 63/2007

iVm § 21 Abs.1 VStG

§ 65 VStG

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über die nunmehrige Berufungswerberin (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

Tatort: Gemeindegebiet Suben, auf der A 8, bei Straßenkilometer 75,500,

            in Fahrtrichtung Ried im Innkreis

Tatzeit: 13.07.2010 um 09:43 Uhr

Beförderungseinheit: Sattelzugfahrzeug, pol. Kennzeichen: (A) x                 

                               Sattelanhänger, pol. Kennzeichen (A) y

Lenker: (Herr) R.K., geb. ……..

 

Sie haben - wie anlässlich einer Lenker- Fahrzeug- und Gefahrgutkontrolle festgestellt wurde - nicht dafür gesorgt, dass die Bestimmungen des GGBG bzw. ADR eingehalten wurden, da bei der Beförderung von

• UN 1210 DRUCKFARBE, 3, II, (D/E), 44 Fässer / 1030 kg

• UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.

   (2-propanol, 1propxoy), 3, III, (D/E), 1 Fass / 20 kg

• UN 2059 NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, 3, II, (B),

   2 Fässer / 340 kg

• UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.

      (Kohlenwasserstoffgemisch), 3, II, (D/E), 1 Kanister / 30 kg

• UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G.

    (Imidazoliumverbindung), 9, III (E), 1 Kanister/30 kg

folgende Übertretung festgestellt wurden:

 

Sie haben als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ des Beförderers (Fa. x GmbH, PLZ, Adresse ), das gefährliche Gut befördert und es unterlassen, im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG (Sicherheitsvorsorgepflicht) sich durch Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Ladung keine den gemäß
§ 2 Z1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden
offensichtlichen Mängel hat.  

Auf dem Versandstück mit dem gefährlichen Gut "UN 1993" fehlte der Gefahrzettel der Klasse "3". Am Kanister war lediglich ein kleines Teilstück eines Gefahrzettels vorhanden, welches nicht zugeordnet werden konnte.

Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.

 

 

Sie haben folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 7 Abs.1, 7 Abs.2, 13 Abs.1a Z3, 27 Abs.2 Z8 GGBG,

Absatz 5.2.2.1.1 ADR, Absatz 1.4.2.2.1 lit.c ADR

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von            falls diese uneinbringlich ist,                                           gemäß

   Euro                         Ersatzfreiheitsstrafe von

                                   

110 €                      48 Stunden                                      § 27 Abs.2 Z8 GGBG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

11 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  121 Euro. "

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 17. Jänner 2012 – hat die Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 26. Jänner 2012 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 20. Februar 2012 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter der Bw teilgenommen und nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage folgende Stellungnahme abgegeben hat.

 

"Mit der kurzfristigen Anberaumung der mündlichen Verhandlung bin ich
einverstanden und ich verzichte auf die Einhaltung der in § 51e Abs.6 VStG
vorgesehenen Frist von 2 Wochen.

 

Es trifft zu, dass auf dem Kanister – Inhalt 30 Liter des Gefahrgutes UN 1993 – der Gefahrzettel nicht angebracht bzw. – wie auf den im erstinstanzlichen
Verfahrensakt enthaltenen Kopien der Fotos ersichtlich – offenkundig
"heruntergerissen" war.

 

Dennoch war feststellbar, dass es sich dabei um Gefahrgut der Klasse 3 handelt.

 

Auf der Ladefläche befand sich ein Fass mit Inhalt 20 Liter Gefahrgut der UN 1993 welches – dem erstinstanzlichen Verfahrensakt ist jedenfalls nichts Gegenteiliges zu entnehmen – mit einem Gefahrzettel der Klasse 3 gekennzeichnet war.

Allein dadurch steht fest, dass im verfahrensgegenständlichen Kanister Gefahrgut der Klasse 3 enthalten war.

Weiters ist auch aus dem Beförderungspapier ersichtlich, dass im

verfahrensgegenständlichen Kanister Gefahrgut der Klasse 3 enthalten war.

Einsatzkräfte hätten somit – z.B. bei einem Unfall – umgehend erkennen können, dass sich in diesem Kanister Gefahrgut der Klasse 3 befindet.

 

Betreffend den Schuldspruch wird die Berufung zurückgezogen.

Aufgrund meiner heutigen Vorbringen beantrage ich

die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG."

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist

– durch die oa. Zurückziehung – in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115;

          vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177.

 

Auf einem Kanister mit dem Inhalt 30 Liter Gefahrgut der UN 1993 war

der Gefahrzettel für die Klasse 3 nicht angebracht bzw. "heruntergerissen".

 

Dennoch war – worauf der Rechtsvertreter der Bw in der mVh zutreffend hingewiesen hat – leicht erkennbar, dass dieser Kanister Gefahrgut der Klasse 3 enthalten hat,

o    aufgrund der Angaben im Beförderungspapier

o    auf der Ladefläche befand sich ein Fass mit 20 Liter Gefahrgut UN 1993 –

 auf diesem war ein Gefahrzettel für die Klasse 3 angebracht.

 

Einsatzkräfte hätten somit ohne Schwierigkeiten erkennen können, dass in dem gegenständlichen Kanister sich Gefahrgut der Klasse 3 befindet.

 

Auf Grund dieser zutreffenden Vorbringen des Rechtsvertreters der Bw in der mVh stellt die Verhängung der Mindeststrafe eine unangemessene Härte dar

(siehe VfGH vom 27.09.2002, G45/02 ua. = VfSlg 16633) und ist es dadurch

gerechtfertigt und vertretbar,

o    § 21 Abs.1 VStG anzuwenden,

o    von der Verhängung einer Strafe abzusehen und

o    die Berufungswerberin unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit

     ihres Verhaltens zu ermahnen.

 

Gemäß § 65 VStG sind keine Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

   

 

 

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