Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252486/5/Lg/Ba

Linz, 07.07.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 22. Juni 2011 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des X X, X, X, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 27. April 2010, Zl. 0011274/2010, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG) zu Recht erkannt:

 

 

I.         Der Strafberufung wird Folge gegeben,  die Geldstrafe wird auf 500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabgesetzt.

 

II.        Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der ersten Instanz ermäßigt sich auf 50 Euro. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 20, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafen in Höhe von 1.500 Euro und eine Ersatzfrei­heitsstrafe in Höhe von 50 Stunden verhängt, weil er die georgische Staatsbürgerin X X von 7.7.2009 bis 31.8.2009 beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforder­lichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien. Zur Bemessung der Strafhöhe wird festgestellt, dass als strafmildernd die Unbescholtenheit und als straferschwerend die langen Beschäftigungszeiträume und die Vielzahl der unerlaubt beschäftigten Personen zu werten seien.

 

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht:

 

"Sehr geehrte Damen und Herren,

ich X X (Adresse wie oben) stelle hiermit gegen die Straferkenntnis mit der Geschäftszahl 0011274/2010 folgende Anträge:

 

I.] Wahrungsbeschwerde:

- Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes, mit Rückstellung in den Urzustand

 

II.] Wiederaufnahme:

-  gegen die Fehlbeurteilung stelle ich eine Wiederaufnahme nach § 362 Abs. 1 Z 2 StPO

 

III.] Anhörung:

- eine Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich

 

Begründung:

Die Straferkenntnis mit erfolgtem Strafausspruch ist nichtig.

1.] Mir wurde keine Möglichkeit gegeben um mich zu Rechtfertigen. Das Magistrat Linz beruft sich darauf, dass mir diverse Postsendungen zugestellt wurden und ich darauf nicht reagierte. Ich konnte nicht reagieren, da mir zu keinem Zeitpunkt bewusst war, dass eine Postsendung zugestellt wurde. Ich habe bis dato keine Hinterlegungsanzeige der Post erhalten und auch keinen Briefverkehr erhalten. Das Bezirksverwaltungsamt Linz hat mir angeblich diese Schriftstücke an die Adresse: X in X gesandt Diese Adresse ist nachweislich mein ehemaliger Zweitwohnsitz, den ich nur mehr sporadisch benutze und diesen eigentlich mit der Firmenauflösung von der X nicht mehr benötige. Das Magistrat Linz hätte bei den 'Nichtmelden' die Möglichkeit gehabt mich jederzeit zu erreichen unter der diesen bekannten Adressen wie: ... Hauptwohnsitz X, oder bei der eingetragenen Firmenadresse in X, X oder über die eingetragene Zustelladresse über meinen Steuerberater. Das Magistrat bzw. das Bezirksverwaltungsamt hatten auch meine Telefonnummer und es wäre ein leichtes gewesen ohne großen Aufwand meinen tatsächlichen Aufenthalt zu eruieren z.B.: mit einer aktuellen Meldeauskunft oder mit einer hausinternen Nachfrage bei der Gewerbebehörde. Ich sehe dabei das Verschulden der 'Nichtzustellung' nicht bei mir, sondern allein beim Absender.

 

2.] - die Straferkenntnis liegt einer Fehlbeurteilung zu Grunde. Der mir vorgehaltene Tatbestand ist unrichtig. Ich habe meine Aushilfskräfte nicht 'Schwarzarbeiten' lassen, sondern diese ordentlich bei der GKK versichert und beim FA meine DG und DN Abgaben verrichtet. Diese Aushilfskräfte haben nach der Gleichstellungsregelung eine Aufenthaltsgenehmigung sowie eine Studienberechtigung bei der Kepler Uni bzw. bei der KTU und nach Rücksprache mit dem Magistrat eine Beschäftigungsbewilligung. Ich habe daher unter den Grundsatz im Treu und Glauben gehandelt und nach kaufmännischer Sicht ordnungsgemäß die An- bzw. Abgemeldet durchführen lassen. Um keinen Fehler zu machen, habe ich sämtliche Daten meinen damaligen Steuerberater gegeben und dieser hat die Anmeldung bei der GKK und beim FA durchgeführt. Nicht ich habe diese getätigt sondern der Steuerberater - hätte ich diese nicht beschäftigen dürfen, dann hätte der Steuerberater diese nicht angemeldet und ich nicht beschäftigt. Die Behauptung des Bezirksverwaltungsamtes bzw. des Magistrat ist für mich nicht nachvollziehbar, da die angeführten Personen nach den Arbeitsverhältnis bei mir, bei meinen Geschäftsnachfolger und in Folge nach diesen, bis heute in einen neuen Betrieb arbeiten und sicher ordnungsgemäß angemeldet sind. Diese Studenten arbeiten nicht 'schwarz'. Wie das Magistrat bzw. das Bezirksverwaltungsamt zu dieser Annahme kommt ist für mich nicht nachvollziehbar und ich bin mir keiner Schuld bewusst, ich habe sämtliche Auflagen erfüllt und es liegt nicht in meinen Ermäßen wie das Magistrat dies auslegt.

 

3.] - sollte das Magistrat bzw. Bezirksverwaltungsamt bei dieser Straferkenntnis bleiben, dann werde ich natürlich eine Amtshaftungsklage sowie eine Dienstaufsichtsbeschwerde einleiten lassen und darauf bestehen, dass dies vor den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes in Linz Fabrikstr. 32 verhandelt wird.

 

4.] BITTE ich das zuständige Magistrat / Bezirksverwaltungsamt mir zukünftig den eventuellen Schriftverkehr an meine aktuellen Adressen zuzusenden. Am einfachsten wäre die Adresse X in X oder die Zustelladresse über meinen Steuerberater."

 

3. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung schränkte der Bw die Berufung auf eine Strafberufung ein und ersuchte, die Strafe erheblich zu reduzieren. Dies im Hinblick auf seine damalige Rechtsunkenntnis und sein Bemühen, sich rechtstreu zu verhalten und den Umstand, dass er sich auf die rechtliche Betreuung seines Steuerberaters verlassen habe. Der Steuerberater habe die Ausländerin als geringfügig beschäftigt zur Sozialversicherung angemeldet. Der Bw sei davon ausgegangen, dass ihn der Steuerberater über weitere notwendige behördliche Schritte zu informieren gehabt hätte. Der Bw sei derzeit ohne Einkommen.

 

Der Vertreter des Finanzamtes erklärte sich mit einer erheblichen Reduktion der Strafe einverstanden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Im Hinblick auf die Meldung der Ausländerin zur Sozialversicherung, die durch den Steuerberater mit verursachte Rechtsunkenntnis des Bw hinsichtlich Personen mit Studienberechtigung in Verbindung mit dem Bemühen des Bw um rechtstreues Verhalten sowie sein geständiges und einsichtiges Auftreten in der öffentlichen mündlichen Verhandlung erscheint die Anwendung des § 20 VStG vertretbar, wobei der Strafrahmen wegen der finanziellen Verhältnisse des Bw voll auszuschöpfen ist. Dem Antrag des Bw auf Herabsetzung der Strafhöhe war daher in dem im Spruch zum Ausdruck kommenden Ausmaß stattzugeben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

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