Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523060/9/Kof/Rei

Linz, 23.02.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der Frau B W, geb. x,  H, L, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. Dr. A M, J, L gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 20. Dezember 2011, VerkR21-192-2011 wegen Entziehung der Lenkberechtigung, Lenkverbot, Anordnung einer Nachschulung, Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines amtsärztlichen Gutachtens sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung, nach der am 10. Februar 2012 durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass

-     die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung sowie

-     das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern,

    vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen

auf 24 Monatevom 07. September 2011 (= Datum der vorläufigen Abnahme des Führerscheins) bis einschließlich 07. September 2013 – festgesetzt wird.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3 iVm §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1 und

7 Abs.4 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2007

(= FSG idF vor der FSG-Novelle, BGBl. I Nr. 61/2011)

§ 32 Abs.1 Z1 FSG

§ 24 Abs.3 FSG

§ 64 Abs.2 AVG

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid
der/die nunmehrige(n) Berufungswerberin (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit

-   die Lenkberechtigung für die Klassen A und B auf die Dauer von
18 Monaten – gerechnet ab dem Tag der Führerscheinabnahme (= 07.09.2011) – entzogen und ausgesprochen, dass in dieser Zeit keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf,

-   für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Lenken von Motor-fahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen verboten,

-     verpflichtet, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer

·         sich einer Nachschulung (Einstellungs- und Verhaltenstraining

     für alkoholauffällige Lenker) zu unterziehen,

·         eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen sowie

·         ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung

      zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen.

Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid – zugestellt am 28. Dezember 2011 – hat die Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 09.01.2012 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Der Bw wurde – jeweils wegen der Begehung eines "Alkoholdeliktes im Straßenverkehr" – die Lenkberechtigung wie folgt entzogen:

-         vom 03. Oktober 2010 bis 03. November 2010

-         vom 15. Jänner 2011 bis 15. Mai 2011

 

Die Bw lenkte am 07. September 2011 vor 15.35 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr im Gemeindegebiet von L.

Anlässlich einer Amtshandlung wurde vermutet, dass die Bw sich dabei in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden hat.

 

 

 

Die Bw weigerte sich am 07.09.2011 bis 15.35 Uhr auf der PI M gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht, sich einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt zur

Feststellung des Grades der Suchtgiftbeeinträchtigung vorführen zu lassen, obwohl sie von diesem Organ dazu aufgefordert wurde.

 

Am 10. Februar 2012 wurde betreffend

-     das Verwaltungsstrafverfahren nach §§ 5 Abs.5 und Abs.9

     iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO und

-     die Entziehung der Lenkberechtigung ua.

beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher die Bw, deren Rechtsvertreter sowie die Zeugen Herr Abt.Insp. MK, PI M und Herr HK (= Freund der Bw) teilgenommen haben.

 

Die Berufungsentscheidungen wurden am Schluss der mVh nicht verkündet, da die – durch einen Rechtsanwalt vertretene – Bw darauf ausdrücklich verzichtet hat;

VwGH vom 26.01.2010, 2009/02/0220; vom 25.03.2009, 2008/03/0090;

          vom 20.04.2004, 2003/02/0270 mit Vorjudikatur.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat mit –
im Instanzenzug ergangenen – Erkenntnis (Bescheid) vom 16. Februar 2012, VwSen-166612/9 über die Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach
§§ 5 Abs.5 und 5 Abs.9 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO eine Geldstrafe – im Fall
der Uneinbringlichkeit: Ersatzfreiheitsstrafe – verhängt.

 

Dieser Berufungsbescheid wurde der belangten Behörde – als einer der Parteien des Verfahrens – am 20. Februar 2012 zugestellt und dadurch erlassen;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E 1 zu
§ 51d VStG  (Seite 1023f) zitierte Judikatur  sowie  die Beschlüsse des VwGH vom 18.02.2010, 2009/10/0239 und vom 26.06.2009, 2008/04/0110.

 

Die formelle Rechtskraft des Berufungsbescheides trat somit bereits mit seiner Zustellung an die Behörde I. Instanz ein;

VwGH vom 09.11.2004, 2004/05/0013; vom 24.04.2002, 2001/12/0165;

          vom 17.08.2000, 2000/12/0103; vom 08.10.1980, 3525/78;

          vom 22.05.1989, 89/12/0027; vgl. auch vom 14.10.2011, 2009/09/0239.

 

Der UVS als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung der
Lenkberechtigung ist an diese rechtskräftige Entscheidung gebunden;

VwGH vom 20.9.2001, 2001/11/0237; vom 23.4.2002, 2002/11/0063;

vom 8.8.2002, 2001/11/0210; vom 26.11.2002, 2002/11/0083; vom 25.11.2003, 2003/11/0200; vom 6.7.2004, 2004/11/0046 jeweils mit Vorjudikatur  uva.

 

Diese Bindungswirkung besteht auch dann, wenn gegen den Strafbescheid Beschwerde an den VwGH erhoben wurde oder noch erhoben werden könnte;

VwGH vom 18.01.2000, 99/11/0333; vom 20.9.2001, 2001/11/0237; vom 25.11.2003, 2003/11/0200; vom 6.7.2004, 2004/11/0046 jeweils mit Vorjudikatur

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrs-zuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs.3 leg.cit. angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie aufgrund ihrer Sinnesart beim Lenken
von KFZ durch Alkohol- oder Suchtgiftbeeinträchtigung die Verkehrssicherheit gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt und hiebei eine Übertretung gemäß (§ 5 iVm)
§ 99 Abs.1 lit.b StVO begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind,  kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur;

vom 25.2.2003, 2003/11/0017; vom 4.10.2000, 2000/11/0176.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH v. 14.3.2003, G203/02; v. 11.10.2003, B1031/02; v. 26.2.1999, B 544/97

VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108; vom 23.4.2002, 2000/11/0184; v. 22.2.2000, 99/11/0341; v. 6.4.2006, 2005/11/0214.

 

 

Die Bw hat – wie dargelegt – innerhalb eines Zeitraumes von (sogar etwas weniger als) 1 Jahr drei Übertretungen nach § 5 StVO begangen.

 

Zwei Entziehungen der Lenkberechtigung haben die Bw nicht davon abgehalten, am 07. September 2011 neuerlich einen derart schweren Verstoß gegen die Verkehrssicherheit zu begehen.

Dies ist bei der Bemessung der Entziehungsdauer besonders zu berücksichtigen

VwGH vom 20.2.1990, 90/11/0027; vom 15.1.1991, 90/11/0160; vom 23.3.1993, 93/11/0024; v. 29.6.1993, 93/11/0047; v. 28.9.1993, 93/11/0132; v. 15.3.1994, 94/11/0064; v. 29.10.1996, 94/11/0148; v. 22.9.1995, 95/11/0202; v. 7.10.1997, 96/11/0268; v. 18.11.1997, 97/11/0285; v. 24.8.1999, 99/11/0216; v. 23.5.2000,  2000/11/0102; vom 20.3.2001, 2000/11/0189; vom 23.4.2002, 2000/11/0182 ua.

 

Alkoholdelikte zählen zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit;

VwGH v. 11.7.2000, 2000/11/0011; v. 20.3.2001, 2000/11/0089; v. 23.5.2000, 2000/11/0102; v. 23.4.2002, 2000/11/0182; v. 23.4.2002, 2000/11/0184;

vom 24.9.2003, 2001/11/0285; vom 27.2.2004, 2002/11/0036;

vom 20.4.2004, 2003/11/0143.

 

Das Lenken eines KFZ iVm einer Verwaltungsübertretung nach §§ 5 Abs.5,
5 Abs.9 und 99 Abs.1 lit.b StVO ist  hinsichtlich seiner Verwerflichkeit einem „Alkoholdelikt“ nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO gleichzuhalten, da die

·         Strafdrohung (§ 99 Abs.1 StVO),

·         Entziehung der Lenkberechtigung einschl. Entziehungsdauer (§ 26 Abs.2 FSG),

·         vorzuschreibenden Maßnahmen (§ 24 Abs.3 FSG):

·        Nachschulung für alkoholauffällige Lenker,

·        amtsärztliches Gutachten

·        verkehrspsychologische Stellungnahme

identisch sind;  

siehe dazu die Entziehung der Lenkberechtigung wegen der Übertretung nach

·         § 99 Abs.1 lit.a StVO (VwGH vom 23.4.2004, 2004/11/0008) und

·         § 99 Abs.1 lit.b StVO (VwGH vom 6.7.2004, 2004/11/0046).

Bei Begehung von drei Alkoholdelikten im Straßenverkehr hat der VwGH  nachfolgend angeführte Entziehungsdauer als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobenen Beschwerden als  unbegründet  abgewiesen:

·         Erkenntnis vom 29.5.1990, 89/11/0207:

3 Alkoholdelikte innerhalb von 4 Jahren;   Entziehungsdauer: 3 Jahre

·         Erkenntnis vom 8.5.1990, 90/11/0070.

3 Alkoholdelikte innerhalb von 3 Jahren;  Entziehungsdauer: 2 Jahre

·         Erkenntnis vom 15.1.1991, 90/11/0160:

3 Alkoholdelikte innerhalb von 8 Jahren;  Entziehungsdauer: 3 Jahre

·           Erkenntnis vom 4.12.1990, 90/11/0197:

     3 Alkoholdelikte innerhalb von 4 Jahren; Entziehungsdauer: 2 Jahre

·         Erkenntnis vom 29.6.1993, 93/11/0047:

3 Alkoholdelikte innerhalb von 3 Jahren;   Entziehungsdauer: 2 Jahre

·         Erkenntnis vom 23.11.1993, 93/11/0214:

     3 Alkoholdelikte innerhalb von 3 Jahren; Entziehungsdauer: 2 Jahre

§         Erkenntnis vom 15.3.1994, 94/11/0064:

3 Alkoholdelikte innerhalb von 5 Jahren;  Entziehungsdauer: 3 Jahre.

§         Erkenntnis vom 29.10.1996, 94/11/0148:

3 Alkoholdelikte innerhalb von 3 Jahren;  Entziehungsdauer: 2 Jahre.

·         Erkenntnis vom 9.8.1994, 94/11/0181:

3 Alkoholdelikte innerhalb von 7 Jahren;  Entziehungsdauer: 2 Jahre

§         Erkenntnis vom 21.3.1995, 95/11/0071:

3 Alkoholdelikte innerhalb von 5 Jahren;  Entziehungsdauer: 2 Jahre.

§         Erkenntnis vom 22.9.1995, 95/11/0202:

3 Alkoholdelikte; Entziehungsdauer: 2 Jahre.

§         Erkenntnis vom 21.5.1996, 96/11/0112:

3 Alkoholdelikte innerhalb von 7 Jahren;  Entziehungsdauer: 2 Jahre.

Eine vorübergehende Entziehung der Lenkberechtigung

(= Entziehungsdauer von höchstens 18 Monate) scheidet aus!

§         Erkenntnis vom 7.10.1997, 96/11/0268:

3 Alkoholdelikte innerhalb von 3 Jahren;  Entziehungsdauer: 3 Jahre.

§         Erkenntnis vom 18.11.1997, 97/11/0285:

3 Alkoholdelikte innerhalb von 2 Jahren;  Entziehungsdauer: 2 Jahre.

§         Erkenntnis vom 20.3.2001, 2000/11/0089:

3 Alkoholdelikte innerhalb von 8 Jahren;  Entziehungsdauer: 2 Jahre.

§         Erkenntnis vom 23.5.2000, 2000/11/0102:

3 Alkoholdelikte innerhalb von 4 Jahren;  Entziehungsdauer: 3 Jahre.

§         Erkenntnis vom 23.4.2002, 2000/11/0184:

3 Alkoholdelikte innerhalb von 2 Jahren; Entziehungsdauer: 2 Jahre.

·         Erkenntnis vom 23.04.2002, 2001/11/0151:

3 Alkoholdelikte innerhalb von 5 Jahren;  Entziehungsdauer: 2 Jahre.

 

Im Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung

gilt nicht das Verbot der "reformatio in peius";

VwGH vom 28.11.1983, 82/11/0270 – verstärkter Senat; vom 28.06.2001, 2001/11/0153; vom 28.06.2001, 2001/11/0173; vom 04.10.2000, 2000/11/0210.

 

Der UVS ist auch nicht verpflichtet, der Bw bzw. deren Rechtsvertreter anzukündigen, dass sie den mit Berufung angefochtenen Bescheid zu ihrem Nachteil abzuändern beabsichtige und sie zu einer Stellungnahme aufzufordern;

VwGH vom 28.06.2001, 2001/11/0173 mit Vorjudikatur.

 

Bei Festsetzung der Entziehungs- bzw. Verbotsdauer ist zu berücksichtigen, dass

·         die Bw innerhalb des Zeitraumes von (sogar etwas weniger als) 1 Jahr insgesamt drei Übertretungen nach § 5 StVO begangen hat

·         zwei Entziehungen der Lenkberechtigung die Bw nicht davon abgehalten haben, neuerlich einen derart schweren Verstoß gegen die Verkehrssicherheit zu begehen.

 

Auf Grund der zitierten umfangreichen Judikatur des VwGH war daher die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf 24 Monate – gerechnet ab vorläufiger Abnahme des Führerscheines (= 07.09.2011) – zu erhöhen bzw. festzusetzen.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG ist Personen, welche nicht iSd § 7 leg.cit.
verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad,  vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, das Lenken eines derartigen KFZ ausdrücklich
zu verbieten.

 

Der Bw ist somit das Lenken eines in § 32 Abs.1 FSG genannten KFZ für die Dauer der – nunmehr neu festgesetzten – Entziehung der Lenkberechtigung zu verbieten.

 

Lenkt jemand ein Kraftfahrzeug und begeht eine Verwaltungsübertretung
nach § 99 Abs.1 lit.b iVm hier: § 5 Abs.5 und Abs.9 StVO, dann ist
der/die Betreffende gemäß 24 Abs.3 FSG zu verpflichten

-         eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren

-         eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen und

-         ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung gem. § 8 FSG beizubringen.

VwGH vom 6.7.2004, 2004/11/0046; vom 23.3.2004, 2004/11/0008; vom 25.11.2003, 2003/11/0200; vom 13.8.2003, 2003/11/0145; vom 24.6.2003, 2003/11/0142; vom 13.8.2003, 2003/11/0134; vom 13.8.2003, 2003/11/0133; vom 23.5.2003, 2003/11/0130; vom 20.10.2001, 2000/11/0157 

 

 

 

Die Behörde kann iSd § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird; 

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG                     (Seite 1222f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

Beschlagwortung:

3 Alkoholdelikte - Entziehungsdauer

 

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