Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523084/3/Kof/Rei

Linz, 20.02.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn Mag. R Z, geb. x, E, W, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. L J K – Dr. J M, S, P gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27. Jänner 2012, VerkR21-661-2011 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Lenkverbot, Aberkennung des Rechts, von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen und Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und

der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs.4 FSG,

 BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid
dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß § 24 Abs.4 sowie weiterer Rechtsgrundlagen nach dem FSG

-     die Lenkberechtigung für die Klassen A und B

·               bis zur amtsärztlichen Untersuchung hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1  sowie

·            bis zur Beibringung der für die Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde

   gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides entzogen,

-     für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Lenken

    von in § 32 Abs.1 FSG genannten Kraftfahrzeugen verboten,

-     für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht aberkannt,

    von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich

    Gebrauch zu machen,

-     verpflichtet, nach Rechtskraft des Entziehungsbescheides

    den Führerschein unverzüglich bei der belangten Behörde abzuliefern.

 

Gegen diesen Bescheid – zugestellt am 31. Jänner 2012 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 01. Februar 2012 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Der Bw wurde mit – im Instanzenzug ergangenen – Erkenntnis (Bescheid)
des UVS vom 27. Oktober 2011, VwSen-522981/2 gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert, sich innerhalb von zwei Monaten – gerechnet ab Zustellung des Berufungsbescheides – hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 sowie von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen amtsärztlich untersuchen
zu lassen und die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde beizubringen.

 

Dieser Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Bw am 11. November 2011 zugestellt und ist – da es sich um einen letztinstanzlichen Bescheid handelt –
an diesem Tag in Rechtskraft erwachsen.

 

§ 24 Abs.4 letzter Satz FSG lautet auszugsweise:

Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung

-         sich amtsärztlich untersuchen zu lassen,

-         die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde
zu erbringen

keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Der Bw hat gegen das oa. Erkenntnis/den oa. Bescheid des UVS Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

Der VwGH hat mit Beschluss vom 13. Jänner 2012, AW 2011/11/0048-5 dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

 

Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird der Eintritt der durch

die Rechtsordnung an den Bescheid geknüpften Rechtswirkungen hinausgeschoben.

 

Dies bewirkt bei Leistungsbescheiden, dass die auferlegte Leistung vorläufig

nicht zu erbringen ist.

VwGH vom 26.05.1997, AW 97/07/0019; vom 21.12.1990, AW 88/17/0018.

 

Der Bw ist somit – nach derzeitiger Sachlage – nicht verpflichtet, den im Erkenntnis (Bescheid) des UVS vom 27.10.2011, VwSen-522981/2 angeführten Aufforderungen nachzukommen.

 

Es war daher der Berufung stattzugeben, der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

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