Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-301125/10/Bi/Rei VwSen-301126/10/Bi/Rei

Linz, 23.02.2012

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufungen des Herrn G R, E, V, vertreten durch RAe Dr. x und Dr. y, F,  V, vom 24. November 2011

1) gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Gmunden vom 7. November 2011, Pol96-242-2011, wegen 2 Übertretungen des Tierschutz­gesetzes (= VwSen-301125), und

2) gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Gmunden vom 7. November 2011, Pol96-169-2011, wegen 3 Übertretungen des Tierschutz­gesetzes (= VwSen-301126),

aufgrund des Ergebnisses der am 01. Februar 2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung gegen das Straferkenntnis Pol96-242-2010 wird insofern teilweise Folge gegeben, als der Schuldspruch im Punkt 1) mit der Maßgabe bestätigt wird, dass er lautet: "Sie haben, wie bei einer Kontrolle durch die PI S am 5. Oktober 2011, 11.10 Uhr, im "x" in  S, S, fest­gestellt wurde, im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit einen Reptilienzoo betrieben und zwei Schulklassen der HS B (43 Schülern) den Teil des Reptilienzoos, in dem Lebend­tiere gehalten wurden, gegen einen bar bezahlten Eintritts­preis von je 5 Euro besichtigen lassen, obwohl für den Zoobetrieb keine Bewilligung nach dem Tierschutzgesetz vorlag, und dadurch eine Verwaltungs­über­tretung gemäß §§ 23, 26 Abs.1 und 31 Abs.1 iVm 38 Abs.3 TSchG begangen." Die Geldstrafe wird jedoch auf 800 Euro herabgesetzt; die Ersatzfrei­heitsstrafe wird bestätigt.

      Im Punkt 2) wird der Berufung insofern teilweise Folge gegeben, als der Schuldspruch mit der Maßgabe bestätigt wird, dass die Wortfolge "bis dato" durch die Wortfolge "bis Ende Oktober 2011" ersetzt wird, die Geldstrafe jedoch auf 800 Euro und die Ersatz­freiheitsstrafe auf 80 Stunden herabgesetzt werden.

 

      Der Berufung gegen das Straferkenntnis Pol96-169-2010 wird insofern teilweise Folge gegeben, als der Schuldspruch im Punkt 1a) mit der Maßgabe bestätigt wird, dass er lautet: "Sie haben, wie bei einer Kontrolle durch die PI S am 21. Juli 2011, 14.45 Uhr, im "X" in S, S, festgestellt wurde, im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit einen Reptilienzoo betrieben und neun Personen den Teil des Reptilienzoos, in dem Lebend­tiere gehalten wurden, gegen einen bar bezahlten Eintritts­preis von je 8 Euro besichtigen lassen, obwohl für den Zoobetrieb keine Bewilligung nach dem Tierschutz­gesetz vorlag, und dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß §§ 23, 26 Abs.1 und 31 Abs.1 iVm 38 Abs.3 TSchG begangen." Die Geld­strafe wird jedoch auf 400 Euro herabgesetzt; die Ersatzfrei­heits­strafe wird bestätigt.

      Im Punkt 1b) wird das Straferkenntnis Pol96-169-2011 behoben und das Verwaltungs­strafverfahren diesbezüglich eingestellt.

      Im Punkt 2) wird der Berufung insofern teilweise Folge gegeben, als der Schuldspruch mit der Maßgabe bestätigt wird, dass die Wortfolge "bis dato" durch die Wortfolge "bis Ende Oktober 2011" ersetzt wird, die Geldstrafe jedoch auf 800 Euro und die Ersatz­freiheitsstrafe auf 80 Stunden herabgesetzt werden.

 

II. Im Straferkenntnis Pol96-242-2011 ermäßigt sich der Verfahrens­kosten­beitrag erster Instanz im Punkt 1) auf 80 Euro und im Punkt 2) auf 80 Euro; Kostenbeiträge zum Rechtsmittelverfahren entfallen.

 

      Im Straferkenntnis Pol96-169-2011 ermäßigt sich der Verfahrens­kosten­beitrag erster Instanz im Punkt 1a) auf 40 Euro und im Punkt 2) auf 80 Euro; Kostenbeiträge zum Rechtsmittelverfahren entfallen. Im Punkt 1b) entfällt jeglicher Kostenersatz.

       

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 44a Z1 und 2, 45 Abs.1 Z1 und 19 VStG

zu II.: §§ 64ff VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis Pol96-242-2011 wurden über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 23, 26 Abs.1 und 2 und 31 Abs.1 iVm 38 Abs.3 Tierschutzgesetz (Betrieb eines Reptilien­zoos ohne Genehmigung) und 2) §§ 25 Abs.1 iVm 38 Abs.3 Tierschutzgesetz (fehlende Wildtieranzeigen) Geldstrafen von 1) und 2) je 1.000 Euro (je 96 Stunden EFS) verhängt, weil er in der Niederschrift der BH Gmunden vom 20. April 2011, Pol96-240-2011, der Behörde gegenüber angegeben gehabt habe, dass er sämt­liche Lebendtiere vom "x" am Standort S bis spätestens 30. April 2011 abziehen werde, da er keine Zoogenehmigung besitze. Auch sei er im Rahmen der Amtshandlung am 20. April 2011 erneut von der Leiterin der Amtshandlung darauf hingewiesen worden, dass für den Zoobetrieb eine Bewilligung nach dem Tierschutzgesetz erforderlich sei.

1) bei einer erneuten Kontrolle durch die PI S am 5. Oktober 2011, 11.10 Uhr beim "X" in S, S, seien zwei Schulklassen der Hauptschule B mit insgesamt 43 Schülern und 4 Lehrkräften anwesend gewesen. Dabei sei festgestellt worden, das nach wie vor Lebendtiere im X gehalten worden seien und von ihm auch dieser Teil öffentlich zugänglich gemacht worden sei (Betrieb eines Reptilienzoos). Lediglich ein Teil der Terrarien sei mit Attrappen bestückt gewesen.

2) Weiters seien die mehrmals von der BH Gmunden geforderten Wildtier­anzeigen gemäß § 25 Tierschutzgesetz für die Haltung der Tiere im Stand­ort S (als Privatperson) bis dato – 7. November 2011 – nicht vorgelegt worden.

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von gesamt 200 Euro auferlegt.

 

Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis Pol96-169-2011 wurden über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1a) und 1b) §§ 23, 26 Abs.1 und 2, 31 Abs.1 iVm 38 Abs.3 Tierschutzgesetz (Betrieb eines Reptilien­zoos ohne Genehmigung) und 2) §§ 25 Abs.1 iVm 38 Abs.3 Tierschutzgesetz (fehlende Wildtieranzeigen) Geldstrafen von 1a) und 1b) je 500 Euro (je 48 Stunden EFS) und 2) 1.000 Euro (96 Stunden EFS) verhängt, weil er in der Niederschrift der BH Gmunden vom 20. April 2011, Pol96-240-2011, der Behörde gegenüber angegeben gehabt habe, dass er sämt­liche Lebendtiere von "X" am Standort S bis spätestens 30. April 2011 abziehen werde, da er keine Zoogenehmigung besitze. Auch sei er im Rahmen der Amtshandlung am 20. April 2011 erneut von der Leiterin der Amtshandlung darauf hingewiesen worden, dass für den Zoobetrieb eine Bewilligung nach dem Tierschutzgesetz erforderlich sei.

1a) Bei einer Kontrolle durch die PI S am 21. Juli 2011, 14.45 Uhr, beim "X" in  S, S, seien 9 Personen vor Ort anwesend gewesen, welche die Ausstellung besichtigt hätten.

1b) Bei einer Kontrolle durch die PI S am 8. September 2011, 10.00 Uhr, beim "X" in S, S, seien 5 Personen anwesend gewesen, die telefonisch einen Termin für die Besichtigung vereinbart hätten.

Dabei sei festgestellt worden, dass nach wie vor Lebendtiere im "X" gehalten worden seien und von ihm auch dieser Teil öffentlich zugänglich gemacht worden sei (Betrieb eines Reptilienzoos).

2) Weiters seien die mehrmals von der BH Gmunden geforderten Wildtier­anzeigen gemäß § 25 Tierschutzgesetz für die Haltung der Tiere im Stand­ort S (als Privatperson) bis dato – 7. November 2011 – nicht vorgelegt worden.

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von gesamt 200 Euro auferlegt.

 

2. Gegen beide Straferkenntnisse hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufungen eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorent­scheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurden. Da jeweils keine im Einzelnen 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 01. Februar 2012 wurde gemäß § 51e Abs.7 VStG eine öffentliche mündliche Berufungsver­handlung in Anwesenheit des Bw, den Vertretern der Erstinstanz Frau U S und Herrn Mag. M S, des Tierschutzombudsmannes Herrn Mag. Y und der Zeugin Frau Mag. I S durchgeführt. Die Rechtsvertretung des Bw war für die Verhandlung entschuldigt. Auf die mündliche Verkündung der Berufungsentscheidung wurde verzichtet.

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er gestehe den vom x Gmunden aufgenommenen Sachverhalt gemäß dem Bericht vom 5. Oktober 2011 zu. Die Erstinstanz habe aber übersehen, dass er am 10. Juni 2011 an die Erstinstanz den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß §§ 31 iVm 23 Tierschutz­gesetz, betreffend Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten – Zoofach­geschäfte und vergleichbare Einrichtungen – gestellt habe. Außerdem habe er für fünf Tiere die Anzeige der Wildtierhaltung gemäß § 25 Tierschutz­gesetz – Reptilien/Amphibien – an die Erstinstanz gestellt. Die Wildtier­anzeigen seien zumindest erstattet worden.

Richtig sei, dass noch kein Beschluss über die Genehmigung des Betriebes eines Reptilienzoos vorliege. Nachdem er den Antrag aber bereits am 10. Juni 2011 gestellt habe und ohne seinen Einfluss hierüber noch keine positive Entscheidung gefällt worden sei, könne ihm dies nicht zur Last gelegt werden. Er habe auch aufgrund der an ihn ergangenen Aufforderung zur Rechtfertigung sehr wohl bei der Behörde vorgesprochen, aber seine Einwendungen und Rechtfertigungen dürften offenbar nicht festgehalten worden sein. Die strafrechtlichen Tatbestände seien nicht gerechtfertigt und es wird die Aufhebung der Straferkenntnisse beantragt, jedenfalls aber Strafherabsetzung auf ein angemessenes Maß.

Vorgelegt hat der Bw eine Kopie eines mit 10. Juni 2011 datierten und handschriftlich ausgefüllten "Antrages auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 31 iVm 23 Tier­schutzgesetz betreffend die Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten – Zoofachgeschäfte und vergleichbare Einrichtungen" betreffend 2 gefleckte Klapperschlangen, 1 Greifschwanzlanzenotter, 1 Prärieklapper­schlange, 2 Europ. Hornottern und 1 Hornotter, 2 Axolotl, 3 Kammmolche und 3 Rippen­molche und außerdem die Kopien von 5 mit 10. Juni 2011 datierten und handschriftlich ausgefüllten "Anzeigen der Wildtierhaltung – Reptilien/Amphibien" betreffend die oben genannten Schlangen.   

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie, weitere Erhebungen sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der alle Parteien gehört wurden, die Berichte der PI S bezüglich der Kontrollen am 21.7.2011, 8.9.2011 und 5.10.2011 verlesen und Frau Mag. I S, Amtsleiterin Marktgemeinde S, unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB zeugenschaftlich einvernommen wurde.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Bw hat als ausgebildeter Tierpfleger am 1. Mai 2009 den bestehenden Reptilien­zoo im Schloss S vom vorherigen Betreiber übernommen und bis zur Schließung (infolge Stromabschaltung) Ende Oktober 2011 keine Bewilligung dafür beantragt, obwohl er nach eigenen Angaben die Terrarien unter erheblichem finanziellen Aufwand umgebaut hat. Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens wurde der Bw auch mehrmals bei Gesprächen mit der Erstinstanz, insbesondere schon im Jahr 2008, anlässlich der Übernahme 2009 und am 20. April 2011 anlässlich einer Besprechung bei der Erstinstanz, wiederholt darauf hingewiesen, dass er eine Zoobewilligung für die von ihm gehaltenen lebenden Reptilien und Amphibien beantragen müsse. Das hat auch der Bw nicht bestritten und letztlich damit begründet, er hätte für die Bewilligung eines Zoobetriebes einen Tierarzt anstellen müssen, der für ihn nicht finanzierbar gewesen wäre. Zusammen­fassend ist unbestritten, dass der Bw bei der Erstinstanz von der Übernahme des Reptilienzoos im Mai 2009 bis zur Beendigung Ende Oktober 2011 nicht um eine Zoobewilligung angesucht hat, obwohl ihm bereits beim 1. Kontakt am 2.3.2008 die Rechtslage im Hinblick darauf erklärt wurde. Auch Wildtieranzeigen bezüglich dieser Schlangen gingen bei der Erstinstanz nicht ein.  

 

In der Berufungsverhandlung wurde erläutert, dass anlässlich einer Feuer­beschau am 27. Juli 2011 Gemeindeorgane das Schloss S im Hinblick auf die Fluchtwegsituation besichtigt haben.

Frau Mag. S bestätigte zeugenschaftlich, dass sie am 1. April 2011 vom Bw Anzeigen der Wildtierhaltung betreffend Giftschlangen bekommen hat, die sie in der Meinung, es handle sich um die Anzeigen gefährlicher Tiere nach dem Oö. PolStrafG, dem Amtstierarzt der BH Gmunden Herrn Dr. G vorgelegt hat. Im Gutachten vom 12. Juli 2011 hat dieser – unter Hinweis darauf, dass er bereits im Oktober 2010 den Bw auf die fehlende Zoobewilligung hingewiesen habe – die Größe von Terrarien als unzureichend beanstandet und fehlende Herkunftsnachweise urgiert. Als Frau Mag. S herausfand, dass es sich um Anzeigen nach § 25 TSchG handelte, forderte sie mit Schreiben vom 22. August 2011 vom Bw eine konkrete Aufstellung aller gefährlichen Tiere im "X", die sie nach eigenen Aussagen selbst nach mehrmaliger Urgenz bis Oktober 2011 nicht erhielt. Die einzigen Unterlagen, die sie vom Bw erhalten habe, waren nach ihren Angaben die vom 1. April 2011; mit 10. Juni 2011 datierte Unterlagen hat sie nie erhalten.

 

Der Bw führte in der Verhandlung aus, er habe die dem UVS vorgelegten Unterlagen, nämlich den Antrag auf Zoobewilligung und insgesamt 5 Anzeigen  der Wildtierhaltung, beim Gemeindeamt S abgegeben. Allerdings hat die Zeugin die vom Bw genannte Person, der er die Unterlagen übergeben hat, als Mitarbeiterin des Tourismusbüros zugeordnet, die nicht beim Gemeinde­amt tätig ist. Der Bw hat bestätigt, er habe die vorgelegten Unterlagen vollständig am nächsten Tag ohne jeden Kommentar in seinem Briefkasten gefunden. Festgestellt wurde weiters, dass es seitens der Gemeinde nie eine Zusage gab, Unterlagen des Bw an die für Verfahren nach den §§ 23 und 25 Tierschutzgesetz zuständige BH Gmunden weiterzuleiten.

 

Laut ihrer Aussage erfuhr Frau Mag S am 11. November 2011 von Herrn Mag. S, dass er dem Bw den Mietvertrag aufgekündigt hat und die Delogierung beantragen werde. Er sei vom Gericht verständigt worden, dass eine Versteigerung der Vitrinen geplant sei. Der Strom sei abgeschaltet worden, sodass der Bw die Tiere weggebracht haben müsse. Diese Mitteilung leitete die Zeugin am nächsten Tag an die Erstinstanz weiter.

 

Der Bw bestätigte in der Verhandlung, die Tiere nach der Stromabschaltung weggebracht zu haben, und verwies auf eine genaue Liste über den Verbleib jedes einzelnen Tieres bei der BH Vöcklabruck. Die Tiere seien von verschiedenen Reptilienzoos übernommen und teilweise auch ins Ausland verkauft worden. Er machte in der Verhandlung geltend, der Zoo sei meist ohnehin geschlossen gewesen. Dem widersprachen die Vertreter der Erstinstanz insofern, als beide bestätigten, dass zwar die Eingangstür geschlossen war, aber auf einer dort angebrachten Tafel eine Telefonnummer zu finden war, über die jederzeit mit dem Bw eine Besichtigung vereinbart werden konnte.

 

Zu den einzelnen in den Tatvorwürfen angeführten Vorfällen wurden die in den vorgelegten Verfahrensakten enthaltenen Berichte der PI S verlesen und erörtert. Laut Bericht vom 21. Juli 2011 wurden an diesem Tag insgesamt 9 Personen von den Beamten beim Verlassen der Ausstellung angetroffen, die bestätigten, sie hätten je 8 Euro für die Besichtigung bezahlt. Dabei sei das Eisentor versperrt gewesen, der Bw habe den Beamten Giftschlangen (je eine Lanzen­otter, Königspython, Cobra und Hornviper) sowie 2 Giftspinnen, 2 Skorpione, 3 Erdkröten, einen Feuersalamander, 2 Axolotl und mehrere Molche gezeigt; die Terrarien seien beschriftet und teilweise auch Attrappen zu sehen gewesen.

Der Bw bestätigte, dass er am 21. Juli 2011 9 Personen gegen ein Eintrittsgeld von jeweils 8 Euro die Ausstellung gezeigt habe.

 

Laut E-Mail der PI S vom 8. September 2011 seien an diesem Tag 5 Personen im Haus angetroffen worden, wobei der Bw den Beamten gegenüber bestätigte, dass er mit diesen einen privaten Besichtigungstermin vereinbart habe; es seien keine Kreuzottern, Feuersalamander oder heimische Schlangen vorgefunden worden.

Der Bw gab in der Verhandlung dazu an, er habe nicht, wie ihm zur Last gelegt worden sei, am 8. September 2011 5 Personen das "X" gezeigt; das sei vielmehr ein bei einer Reptilienbörse vereinbarter Termin mit potenziellen Kunden gewesen. Die angeführten 5 Personen hätten Tiere mitgenommen und dazu auch noch geeignete Behältnisse kaufen müssen.

 

Laut Bericht der PI S wurden am 5. Oktober 2011, 11.10 Uhr, zwei Schulklassen mit 43 Schülern und 4 Lehrkräften beim Verlassen des X angetroffen. Die namentlich angeführte Lehrerin bestätigte den Beamten gegenüber, mit dem Bw telefonisch einen Termin für eine Führung zu einem Eintrittsgeld von 5 Euro pro Schüler vereinbart zu haben; insgesamt seien 215 Euro bar bezahlt worden. Der Bw bestätigte das in der Verhandlung, gab allerdings 3 Euro Eintrittsgeld an.

 

Die Angaben des Bw in der Verhandlung waren insgesamt eher vage. Er gab vor, sich nicht an Daten bzw Vereinbarungen zu erinnern. Einmal betonte er, im Oktober seien überhaupt keine Tiere mehr da gewesen, das seien alles nur Attrappen gewesen. Die Auflistungen der Tiere durch die Beamten der PI S seien unrichtig, diese hätten nur Attrappen gesehen. Andererseits wurde seine Aussage, die Ausstellung sei ohnehin "praktisch zu gewesen", zum einen von den Vertreters der Erstinstanz, zum anderen durch die Polizeiberichte widerlegt – demnach gab es zwar ein tatsächlich geschlossenes Eisentor, allerdings bestand jederzeit die Möglich­keit einer telefonischen Vereinbarung mit dem Bw mit sofortiger Führung, wobei die Telefonnummer der neben dem Eisentor platzierten Tafel zu entnehmen war. Wenig wahrscheinlich ist, dass die von der Polizei am 21. Juli 2011 und am 5. Oktober 2011 angetroffenen Personen für die Besichtigung von Attrappen bezahlt haben; ebenso wenig glaubwürdig ist seine Behauptung, die Beamten hätten nicht zwischen Attrappen und echten Tieren unterscheiden können. Seine Aussage über den Zweck des Besuchs der 5 Personen am 8. September 2011 sind aber letztlich nicht zu widerlegen und sprechen auch dafür, dass es sich doch um echte Tiere gehandelt hat – was auch von der Lehrerin gegenüber der Erstinstanz telefonisch am 11.10.2011 bestätigt wurde.

 

Nach Auffassung des UVS ist schon aufgrund der kostenintensiven erforderlichen Aufwendungen in Bezug auf Strom zur Beheizung der Terrarien die Darlegung des Bw nachvollziehbar, er habe im Winter die Ausstellung ohnehin immer geschlossen und sei schließlich nach der Stromabschaltung und Beendigung des Mietvertrages Ende Oktober 2011 zum Entschluss gekommen, ganz aufzuhören. Er habe auch an seinem Wohnsitz in ... keine Tiere mehr.  

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Zum Vorwurf der fehlenden Bewilligung des Zoos:

Gemäß §§ 26 Abs.1 und 31 Abs.1 TSchG bedarf die Haltung von Tieren in Zoos und die Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit (§ 1 der Gewerbeordnung) einer Bewilligung nach § 23 TSchG.

Gemäß § 23 TSchG hat die Behörde 1. Bewilligungen nur auf Antrag zu erteilen, wobei dafür örtlich zuständig die Behörde ist, in deren Sprengel die bewilligungs­pflichtige Haltung, Mitwirkung oder Verwendung von Tieren stattfindet oder stattfinden soll.

Gemäß der Blankettstrafnorm des § 38 Abs.3 TSchG begeht eine Verwaltungs­übertretung und ist zu  bestrafen, wer außer in den Fällen der Abs.1 und 2 gegen §§ 5, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs 2 oder 9 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt.

 

Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens steht fest, dass der Bw am 21. Juli 2011 und am 5. Oktober 2011 nicht über eine Bewilligung für den Betrieb eines Reptilienzoos im "X" in S, S, verfügte. Er hat zwar im Juli 2011 einen handschriftlich ausgefüllten und mit 10. Juni 2011 datierten "Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 31 iVm § 23 TSchG betreffend die Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten – Zoogeschäfte und vergleichbare Einrichtungen" offenbar beim Tourismusverband S abgegeben, der ihm aber zum einen am nächsten Tag bereits im Original kommentarlos wieder in den Briefkasten gelegt wurde, und zum anderen bestand auch mit der Zeugin Frau Mag. S oder ihren Mitarbeitern im Gemeindeamt S keinerlei Vereinbarung, was mit diesem "Antrag" geschehen solle, insbesondere dass dieser an die dafür gemäß § 23 Z1 2.Satz TSchG örtlich zuständige Erstinstanz weitergeleitet werden solle. Damit hat der Bw seinen "Antrag" – auch für ihn erkennbar unerledigt und unbearbeitet – zurück­bekommen und sich nicht mehr mit dem Gemeindeamt in Verbindung gesetzt, um eventuell die Bedeutung der Rückübermittlung zu klären. Damit war für ihn unzweifelhaft davon auszugehen, dass der Antrag nicht als bei der zuständigen Behörde, die dem Vordruck einwandfrei zu entnehmen war, eingebracht anzusehen. Dass er ihn bereits am 10. Juni 2011 oder im Zeitraum danach per Post oder persönlich bei der Erstinstanz oder mit der Zusage der Weiterleitung beim Gemeindeamt S eingebracht habe, hat der Bw selbst in der Verhandlung gar nicht behauptet und dafür auch keine Beweise vorgelegt oder angeboten. Sein Argument in der Berufung, er habe den Antrag am 10. Juni 2011 eingebracht und die Erstinstanz habe als zuständige Behörde darüber bis 21. Juli 2011 oder 5. Oktober 2011 (noch) keine positive Entscheidung gefällt, sodass er berechtigt gewesen sei, den Reptilienzoo zu betreiben, entbehrt somit nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens jeder Grundlage. 

Unbestritten ist auch, dass er am 21. Juli 2011 und am 5. Oktober 2011 jeweils einer bestimmten Anzahl von Personen nach vorheriger Terminvereinbarung gegen Entgelt eine Besichtigung des Reptilienzoos gestattet hat. Der Bw hat auch die Wahrnehmungen des Meldungslegers der PI S nicht bestritten, dass an diesen Tagen jedenfalls lebende Giftschlangen in der Ausstellung zu sehen waren.

 

Gemäß § 1 Abs.2 Gewerbeordnung wird eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

Der Bw war bis Ende Oktober 2011 Mieter des Betreibers des Y, S, Herrn Mag. S, und hatte im Jahr 2009 die Reptilienausstellung übernommen. Mit der Kündigung des Mietvertrages – laut Mitteilung der Vertreterin der Erstinstanz mit Ende Oktober 2011 – beendete der Bw seine Tätigkeit. In der Berufungsverhandlung wurde festgestellt, dass zwar die Eingangstür bzw das Eisentor zum Reptilienzoo üblicherweise geschlossen war, jedoch daneben eine Tafel mit einer Telefonnummer angebracht war, über die der Bw erreicht werden konnte, um einen Besichtigungstermin zu vereinbaren. Das hat auch die Lehrerin, die die Besichtigung durch die Schulklassen am 5. Oktober 2011 organisiert hat, gegenüber der Polizei und der Vertreterin der Erstinstanz bestätigt; der Bw hat dem in der Verhandlung auch nicht widersprochen. Die Absicht der Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteils ergibt sich durch das wiederholt verlangte Eintrittsgeld. Damit war zweifellos von einer Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne des  § 31 TSchG auszugehen, und dazu ist/war eine Bewilligung nach § 23 TSchG erforderlich, die nicht vorlag.

Der Bw hat somit die ihm in den Punkten 1) des Straferkenntnisses Pol96-242-2011 und 1a) des Straferkenntnisses Pol96-169-2011 zur Last gelegten Tatbe­stände mit Maßgabe der im Spruch vorgenommenen Änderungen erfüllt, wobei die gemäß § 44a VStG vorgenommenen Spruchänderungen dem Bw innerhalb der jeweiligen sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist bereits vorgeworfen worden waren (siehe Aufforderung zur Rechtfertigung zu Pol96-169-2011 vom 26.9.2011, zugestellt am 27.9.2011; Aufforderung zur Rechtfertigung zu Pol96-242-2011 vom 11. Oktober 2011, zugestellt am 13.10.2011). Er hat sein Verhalten jeweils als Verwaltungsübertretung zu verantworten, zumal ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist.

 

Beim Vorfall vom 8. September 2011 ist hingegen die von Bw bereits der Polizei gegenüber dargelegte Besichtigung durch Personen, die die Tiere nicht gegen Eintrittsgeld besichtigt haben, sondern die solche oder andere ausgestellte Tiere gekauft oder in Vereinbarung mit dem Bw mitgenommen haben, durchaus glaubhaft, zumal von einem Eintrittspreis nicht gesprochen wurde. In diesem Punkt war daher das Verfahren wegen Nichterweisbarkeit einzustellen.

       

Zum Vorwurf der fehlenden Wildtieranzeigen:

Gemäß § 25 Abs.1 TSchG dürfen Wildtiere, die – etwa im Hinblick auf Klima, Ernährung, Bewegungsbedürfnis oder Sozialverhalten – besondere Ansprüche an die Haltung stellen, bei Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen nur auf Grund einer binnen zwei Wochen vorzunehmenden Anzeige der Wildtierhaltung bei der Behörde gehalten werden. ... Die Anzeige hat den Namen und die Anschrift des Halters, die Art und Höchstzahl der gehaltenen Tiere, den Ort der Haltung und weitere Angaben zu enthalten, die zur Beurteilung durch die Behörde erforderlich sind.

Gemäß § 25 Abs.2 Z2 bedürfen Zoos keiner Wildtieranzeige.

 

Auch in Bezug auf die vom Bw vorgelegten handschriftlichen und mit 10. Juni 2011 datierten insgesamt 5 Wildtieranzeigen hat das Beweisverfahren ebenso wie bei der Anzeige nach § 23 TSchG ergeben, dass der Bw diese offenbar beim Tourismusbüro abgegeben hat, worauf er sie am nächsten Tag kommentarlos in seinem Briefkasten gefunden hat. Bei der Erstinstanz sind sie nie eingelangt, weder über das Gemeindeamt noch vom Bw direkt. Unklar ist im Zusammenhang mit dem vom Bw selbst angeführten Datum 10. Juni 2011, wann er die in den Wildtieranzeigen genannten Tiere, insgesamt 7 Giftschlangen, tatsächlich übernommen bzw. ab wann er diese Tiere gehalten hat. Tatsächlich wurden am 21. Juli 2011 von den Beamten der PI S Giftschlangen sowie weitere Wildtiere wie Giftspinnen, Skorpione, Erdkröten, Axolotl und Molche vorgefunden, deren Haltung der Bw bei der Erstinstanz nicht angezeigt hat. Nach den Aussagen von Frau Mag. S in der Berufungsverhandlung hat ihr der Bw im April 2011 Wildtieranzeigen übergeben, die sie für solche gemäß § 6 Oö.  PolStrafG gehalten und in Wahrung der Zuständigkeit der Gemeinde dem Amts­tier­arzt vorgelegt hat. Eine von ihr konkret verlangte Aufstellung aller vom Bw gehaltenen Tiere hat sie nicht erhalten.

Die Verantwortung des Bw beschränkte sich darauf, er habe bei der Gemeinde die mit der Berufung in Kopie vorgelegten Wildtieranzeigen abgegeben, jedoch am nächsten Tag kommentarlos zurückerhalten und dann nichts mehr unternommen. Ihm sei auch nicht aufgefallen, dass die Vordrucke an die BH Gmunden adressiert waren und dorthin übermittelt werden hätten müssen. In V, wo er bis letztes Jahr privat Wildtiere gehalten habe, habe das auch so ausgereicht.

 

Dieser Verantwortung vermag der UVS nichts abzugewinnen. Der Bw hätte sich vielmehr, auch wenn es sich nicht um Anträge sondern um bloße "Anzeigen" handelte, vergewissern müssen, dass diese Anzeigen auch bei der zuständigen Behörde laut Vordruck eingebracht werden, dh er hätte die Rückgabe nicht einfach zur Kenntnis nehmen dürfen sondern sich weiter um die Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten kümmern, dh zumindest bei der Zeugin nachfragen  müssen. Zu seiner Behauptung, dass bei der BH Vöcklabruck eine derartige Vorgangsweise ausgereicht habe, hat der Bw nichts Näheres ausgeführt. Dass eine behördliche Überprüfung der Haltung der angegebenen Wildtiere zu erfolgen hat, musste dem Bw schon aufgrund seiner offenbar jahrelangen Erfahrung mit solchen Tieren bewusst sein. Seine in der Berufung geschilderte Annahme, wenn die Behörde nichts tue, könne das nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden, ist lediglich als Versuch zu sehen, seine Verantwortung gänzlich abzugeben.

 

Allerdings ist zu sagen, dass die genannten Tiere ausnahmslos erheblich bzw ohne rasche Hilfe teilweise sogar lebensbedrohend giftig sind, sodass nicht nur die Platz- und Klimaverhältnisse bei der Haltung, dh die Lebensqualität der Tiere,  sondern auch der Schutz der Besucher des Reptilienzoos und der sich im Bereich des Schlosses S aufhaltenden Personen vor unzureichend ausbruch­sicher untergebrachten giftigen Wildtieren zu beachten ist. Der Bw hat, obwohl trotz wiederholter Hinweise und Aufforderungen seitens verschiedener Organe der Erstinstanz keine Zoo­bewilligung vorlag, die ihm den mit einzelnen Wildtier­anzeigen ver­bunden­en Verfahrensaufwand erspart hätte, auch diesbezüglich eine eklatante Sorglosigkeit an den Tag gelegt und dafür in der Verhandlung auch keine zumindest subjektiv nachvollziehbare Begründung anzugeben vermocht. Er hat damit keinerlei Interesse gezeigt, mit der Erstinstanz wenigstens unter dem Gesichtspunkt seiner glaubwürdig hohen finanziellen Aufwendungen einen Konsens zu erzielen.   

Er hat damit die ihm in den jeweiligen Punkten 2) beider Straferkenntnisse zur Last gelegten Tatbestände ohne Zweifel erfüllt – allerdings mit der Maßgabe der Einschränkung der Tatzeit von 7. November 2011 auf den Zeitpunkt der Beendigung der Tierhaltung nach Stromabschaltung und Aufkündigung des Mietvertrages mit Ende Oktober 2011 – und sein Verhalten jeweils als Verwaltungsübertretung zu verantworten, zumal ihm auch hier die Glaubhaft­machung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Ab.1 VStG nicht gelungen ist.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 38 Abs.3 TSchG bis 3.750 Euro, im Wiederholungsfall bis 7.500 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit gemäß § 16 Abs.2 VStG bis zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht. 

Die Erstinstanz ist laut Begründung der angefochtenen Straferkenntnisse davon ausgegangen, dass der Bw rechtskräftige Vormerkungen wegen gleichartiger Delikte aufweist und daher bei beiden Übertretungen ein Wiederholungsfall vorliegt. Tatsächlich weist der Bw bei der Erstinstanz vom 15.3.2011 eine rechtskräftige Vormerkung nach den §§ 23, 26 und 31 TSchG und vom 15.3.2011 und vom 15.7.2011 jeweils rechtskräftige Vormerkungen nach § 25 TSchG auf. Damit war jeweils von Wiederholungsfällen auszugehen, dh von einem Strafrahmen bis 7.500 Euro Geldstrafe.

Die Erstinstanz hat die finanziellen Verhältnisse des Bw mangels jeglicher Angaben dazu geschätzt und ist von einem Einkommen von 1.500 Euro netto monatlich bei Fehlen von Vermögen und Sorgepflichten ausgegangen. In der Berufungs­verhandlung hat sich ergeben, dass der Bw den nicht bewilligten Reptilienzoo seit Ende Oktober 2011 aufgelöst hat und Insolvenz vorliegt.

Beide Umstände haben nicht nur strafmildernde Auswirkungen wegen der Einschränkung der Tatzeit, sondern lassen auch den Schluss auf ein erheblich niedrigeres Einkommen zu, sodass eine Herabsetzung der Geldstrafen gerecht­fertigt ist.

Die nunmehr verhängten Strafen liegen im untersten Bereich des jeweiligen gesetzlichen Strafrahmens, halten generalpräventiven Überlegungen stand und sollen den Bw in Zukunft von der Begehung derartiger Übertretungen abhalten. Es steht ihm frei, unter Nachweis seines tatsächlichen aktuellen Einkommens bei der Erstinstanz um die Möglichkeit der Bezahlung der Strafe in Teilbeträgen anzusuchen. Bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe sind die finanziellen Verhältnisse unbeachtlich, jedoch war in Anbetracht der Einschränkung der Tatzeit in den jeweiligen Punkten 2) die Ersatzfrei­heitsstrafe herabzusetzen; in den Punkten 1) bezog sich die Tatzeit nur auf den jeweils genannten Tag, sodass hier kein Anlass für eine Herabsetzung zu finden war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz bzw dessen Entfall ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

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