Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166575/9/Sch/Eg

Linz, 24.02.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 4. Kammer (Vorsitzender: Mag. Kisch, Beisitzer: Mag. Kofler, Berichter Dr. Schön) über die Berufung des Herrn W. H., geb. x, vertreten durch Rechtsanwalt x, gegen Faktum 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 6. Dezember 2011, Zl. VerkR96-7821-2011-Wid, wegen einer Übertretung der StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16. Februar 2012 zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird insoferne Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 2000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Tage herabgesetzt werden.
Im übrigen wird die Berufung abgewiesen.

II.               Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 200 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat unter Faktum 1.) des Straferkenntnisses vom 6. Dezember 2011, Zl. VerkR96-7821-2011-Wid, über Herrn W. H., geb. x, eine Geldstrafe in der Höhe von 2500 Euro, 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO verhängt, weil er das Fahrzeug, PKW, FORD Windstar, grau, mit dem Kennzeichen x (D), am 21.9.2011, um 18:50 Uhr, in der Gemeinde B., B148 bei Strkm. 35,214, aus Richtung Deutschland kommend, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Der Test am geeichten Alkomat ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,04 mg/l, wodurch er eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO begangen habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 250 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Zumal gegenständlich eine Geldstrafe über 2000 Euro verhängt wurde, hatte die nach der Geschäftsverteilung des Oö. Verwaltungssenates zuständige 4. Kammer zu entscheiden (vgl. § 51c VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung wurde der Meldungsleger, ein Polizeibeamter bei der PI B., zeugenschaftlich einvernommen. Dieser schilderte die Amtshandlung mit dem Berufungswerber – der Beamte und eine Kollegin waren an eine Unfallstelle beordert worden, zumal der Berufungswerber in einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verwickelt war – im Detail. Insbesondere verwies er darauf, dass ihm beim Berufungswerber Symptome einer Alkoholisierung aufgefallen sind, insbesondere roch er nach Alkohol und lallte beim Sprechen.

 

Auf der Polizeidienststelle kam es dann zu einer Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt, welche ein Messergebnis von 1,04 mg/l Atemluftalkoholgehalt ergab. Der Berufungswerber wollte das Ergebnis offenkundig nicht glauben und deshalb zu einer Blutabnahme in das Krankenhaus Braunau am Inn verbracht werden. Die einschreitenden Beamten lehnten dies ab, zumal die Amtshandlung mit der Alkomatuntersuchung ja beendet war. Daraufhin begab sich der Berufungswerber selbst ins Krankenhaus und ließ sich Blut abnehmen. Erst als auch das Ergebnis der Blutanalyse, das mit dem Alkomatwert korrespondierte, vorlag, war der Berufungswerber bereit, seine Alkoholbeeinträchtigung zur Kenntnis zu nehmen.

 

Hervorzuheben ist, dass bei der Amtshandlung vom Berufungswerber als vor der Messung konsumierte Alkoholmenge bloß drei Halbe Bier angegeben wurden, dies über den ganzen Tag über verteilt. Die Alkomatuntersuchung erfolgte gegen 19:30 Uhr des Vorfallstages, der letzte Bierkonsum laut Angaben des Berufungswerbers war bereits zwischen 15:00 und 16:00 Uhr. Angesichts dessen hätte weder der Alkomat noch das Ergebnis der Blutabnahme einen verwaltungsstrafrechtlich relevanten Wert beim Berufungswerber erbringen können.

 

Diese Tatsache bewog nun offenkundig den Berufungswerber eine Rechtfertigung zu konstruieren, bei der im Ergebnis er zwar als alkoholbeeinträchtigt beim Lenken eines Kraftfahrzeuges betreten worden war, allerdings für die Alkoholisierung nichts könne. So verfiel er darauf, schon der Erstbehörde, aber auch der Berufungsbehörde, einen Geschehnisablauf zu schildern, der sich wie folgt zusammenfassen lässt:

 

Er sei am Vorfallstag in seiner Firma mit einem Geschäftspartner und zwei Begleitern desselben, allesamt aus Tschechien, zusammen gesessen und man habe Bier getrunken. Er sei animiert worden, auch von einem mitgebrachten Getränk, vermutlich Schnaps, seiner Gesprächspartner zu konsumieren. Dies habe er aber abgelehnt.

 

Als er am Tag nach dem Vorfall einem Arbeitnehmer die Sache mit der Polizeikontrolle und der Alkomatuntersuchung schilderte, habe dieser ihm gegenüber zu verstehen gegeben, er habe bei einem der drei erwähnten Personen aus Tschechien zu einem Zeitpunkt, als der Berufungswerber gerade nicht am Tisch saß, bemerkt, wie dieser etwas in sein Bierglas geschüttet habe.

 

Dieser Arbeitnehmer wurde von der Erstbehörde am 15. November 2011 zweckdienlich einvernommen. Die hier relevante Passage in der Niederschrift lautet:

 

"Als ich die Kartenzahlung vorgenommen habe, saßen zwei der Herren am Tisch. Herr X war mit dem dritten Herren im Freien auf der Rampe und unterhielt sich. Genau zu dem Zeitpunkt als ich das Gerät zur Kartenzahlung bediente, habe ich wahrgenommen, dass einer der noch Anwesenden eine Handbewegung machte, als ob er in das Bierglas des Herrn H. etwas hinein leerte. Ob dezidiert eine Flüssigkeit in das Bierglas geleert wurde, habe ich nicht gesehen."

 

Anlässlich der oben angeführten Berufungsverhandlung ist dieser Zeuge neuerlich einvernommen worden, hier hörten sich seine Angaben im Hinblick auf verdächtige Handbewegungen ganz anders an:

 

"Mir fiel bei den Personen, die sich mit Herrn H. unterhalten hatten, auch zu dem Zeitpunkt, als die zwei Personen dann alleine am Besprechungstisch saßen, nichts Auffälliges auf. Mir fielen keine verdächtigen Bewegungen auf.....

Wenn mir heute vorgehalten wird, es sei etwas in das Glas des Herrn H. hinein geleert worden, so gebe ich an: Dazu kann ich nichts sagen, also weder dass es so war, noch dass es nicht so war. Ich kann also nicht angeben, dass ich wahrgenommen hätte, dass jemand etwas aus einem anderen Behältnis in das Glas des Herrn H. hinein geleert hätte".

 

Damit fehlt dem entsprechenden Berufungsvorbringen jegliche Beweisgrundlage. Ganz abgesehen ist ohnedies noch Folgendes anzufügen:

 

Der Einwand des Berufungswerbers mit der ihm unwissentlich zugeführten Alkoholmenge, allenfalls in Schnapsform, leidet auch daran, dass dafür kein Motiv erkennbar ist. Es stellt sich die Frage, wieso jemand einem Gesprächspartner in dessen Abwesenheit ein hochprozentiges alkoholisches Getränk ins Bierglas leeren sollte. Auch der Berufungswerber wusste darauf keine – nicht einmal eine spekulative – Antwort. Auch ist es völlig unglaubwürdig, dass man geschmacklich nichts davon mitbekommt, wenn man Bier konsumiert, in dem sich eine größere Menge Schnaps oder Gleichwertiges befindet. Auch die Auswirkungen einer derartigen Alkoholbeeinträchtigung konnten dem Berufungswerber nicht verborgen bleiben. Die diesbezügliche Behauptung, dass er erst beim Verkehrsunfall seine Beeinträchtigung bemerkt habe, ist völlig lebensfremd und verlangt demjenigen, der dies glauben soll, eine beträchtliche Leichtgläubigkeit ab.

 

Es bleibt also als einzige schlüssige Erklärung für die Alkoholisierung des Berufungswerbers zum Unfallszeitpunkt die Tatsache, dass er eben selbst die entsprechende Menge an alkoholischen Getränken konsumiert hat, ohne dass ihm irgendetwas in diese Richtung untergeschoben wurde. Die gegenteiligen Spekulationen des Berufungswerbers sind sohin nicht relevant (vgl. hiezu etwa VwGH 26.3.2004, 2001/02/0037).

 

Vom Berufungswerber wurde auch noch eingewendet, man könne ihm doch nicht so viel Unvernunft unterstellen, dass er sich angesichts eines Alkomatmessergebnisses, wenn er sich dieses selbst durch den vorangegangenen übermäßigen Alkoholkonsum erklären könnte, dennoch zur Blutabnahme begeben hätte, um quasi der Behörde ein weiteres Beweismittel – neben dem Alkomatmessergebnis – für seine Alkoholisierung zu liefern. Dem ist entgegen zu halten, dass Personen mit einem Blutalkoholgehalt jenseits der 2 Promille wohl nicht mit jenem Vernunftsmaßstab gemessen werden dürfen, den man ansonsten anzulegen hat. Das Alkomatmessergebnis widerlegen zu wollen, muss nicht von dem rationalen Gedanken getragen sein, dass die Blutabnahme tatsächlich einen niedrigeren Wert ergeben würde, sondern kann auch bloßes Wunschdenken sein.

 

Auch der Hinweis des Berufungswerbers auf die Angaben des obgenannten Zeugen, dass dieser bei ihm keine Alkoholisierung wahrgenommen habe, vermag für den Berufungswerber nichts zu gewinnen. Solche Einschätzungen ändern nichts an der Beweiskraft des Alkomatmessergebnisses bzw. des Ergebnisses der Blutuntersuchung (vgl. etwa VwGH 25.4.2008, 2007/02/0275).

 

Der Berufung konnte sohin dem Grunde nach kein Erfolg beschieden sein.

 

4. Zur Strafbemessung:

Gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 reicht der Strafrahmen bei einer Alkoholbeeinträchtigung ab 0,8 mg/l Atemluftalkoholgehalt bzw. ab 1,6 %° Blutalkoholgehalt von 1600 Euro bis 5900 Euro.

 

Der Erstbehörde ist dahingehend zuzustimmen, dass gegenständlich mit der Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe keinesfalls das Auslangen gefunden werden konnte. Der oben angeführte strafsatzrelevante "Grenzwert" von 0,8 mg/l wurde sehr erheblich überschritten (1,04 mg/l). Diese Aussage gilt umso mehr, würde man den Alkoholabbau für die knappe Stunde zwischen Lenk- und Messzeitpunkt in Form einer Rückrechnung berücksichtigen. Des weiteren muss festgehalten werden, dass die Alkoholbeeinträchtigung beim Berufungswerber nicht (bloß) im Zuge einer Verkehrskontrolle zutage gekommen ist, sondern er vorher einen Verkehrunfall mit Beschädigung von zwei anderen Fahrzeugen verursacht hatte. Es lagen also konkrete negative Folgen der Tat vor. Schließlich muss dem Berufungswerber auch seine beharrliche Uneinsichtigkeit vorgehalten werden. Trotz der eindeutigen Beweislage und der offenkundigen völligen Unschlüssigkeit seiner Einwände blieb er auch in der Berufungsverhandlung bei der von ihm aufgetischten Sachverhaltsvariante.

 

Andererseits erscheint es der Berufungsbehörde aufgrund der Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers dennoch vertretbar und geboten, mit einer Reduzierung vorzugehen. Nachdem er bislang noch nicht verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung getreten ist, wird ihm seitens der Berufungsbehörde zugesonnen, dass der spezialpräventive Zweck der Strafe auch mit der nunmehr festgesetzten Strafhöhe erreicht werden kann.

 

Das vom Berufungswerber angegebene monatliche Nettoeinkommen von "etwas weniger als" 2500 Euro wird ihm die Bezahlung der Verwaltungsstrafe ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung ermöglichen.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kisch

 

 

 

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