Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-166703/2/Sch/Eg

Linz, 22.02.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn E. H., geb. x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 25. Jänner 2012, Zl. VerkR96-20439-2011, wegen Übertretung der Kraftfahrgesetzes 1967 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird mit der Feststellung als unzulässig zurückgewiesen, dass kein Straferkenntnis erlassen wurde.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 iVm § 63 Abs. 3 bis 5 AVG und § 24 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Der Spruch des verfahrensgegenständlichen "Straferkenntnisses" lautet wie folgt:

 

"Sehr geehrter Herr H.!

Sie haben folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

Tatort: Vöcklabruck

Fahrzeug: Kennzeichen x, PKW, Fiat Brava, grün

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 103 Abs. 2 und § 134 Abs. 1 KFG 1967


 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von Euro       falls diese uneinbringlich ist,             gemäß

                                      Ersatzfreiheitsstrafe von

120,00                           60                                                    § 134 Abs. 1 KFG                                                                                      1967"

 

Weiters wurde ein Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 12 Euro vorgeschrieben.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 44 a Z. 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Im vorliegenden Fall findet sich im Spruch des Straferkenntnisses nicht einmal ansatzweise ein Hinweis, durch welches Tun oder Unterlassen der Berufungswerber die Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 übertreten hätte. Dem Straferkenntnis fehlt also der essentielle Teil des Spruches, weshalb ihm kein Bescheidcharakter zukommen kann.

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.12.2011, 2011/22/0282) geht aus § 63 Abs. 3 bis 5 AVG hervor, dass sich eine Berufung nur gegen Entscheidungen richten kann, die in Form von Bescheiden ergangen sind. Eine zulässige Berufung setzt somit einen wirksam erlassenen Bescheid voraus. Wenn der angefochtenen Erledigung nicht Bescheidcharakter zukommt, ist eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen.

 

Angesichts der gegebenen Sach- und Rechtslage war demnach die gegenständliche Berufung als unzulässig zurückzuweisen.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum