Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-166634/2/Sch/Eg

Linz, 14.02.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß eingeschränkte Berufung des Herrn P. H., geb. x,  gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10. Jänner 2012, Zl. VerkR96-36525-2011, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967 zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 30 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Stunden herabgesetzt werden.

 

II.               Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich demnach auf 3 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10. Jänner 2012, Zl. VerkR96-36525-2011, wurde über Herrn P. H., geb. x, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.e KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 90 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, verhängt, weil er sich als Lenker des Fahrzeuges Audi A3, grau, Kennzeichen x, am 31.7.2011, 17:55 Uhr in der Gemeinde St. F., W. Landesstraße, Höhe Kreuzung x, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen habe, da festgestellt worden sei, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert gewesen sei, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt wird und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Es sei festgestellt worden, dass im Kofferraum ohne jegliche Fixierung ein "Subwoofer", Maße 85x35x35, angeschlossen gewesen sei und somit bei einer Vollbremsung die Gefahr bestand, dass dieser durch den Fahrgastraum geschleudert wird.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 9 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf die Strafhöhe beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird eingangs im wesentlichen auf die Ausführungen im Straferkenntnis verwiesen.

 

Im Einzelnen ergeben sich noch nachstehende Erwägungen:

 

Der unabhängige Verwaltungssenat geht davon aus, dass die Gefahr, dass der im Kofferraum befindliche Subwoofer in den Fahrgastraum geraten konnte, eher gering war.

 

 

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 90 Euro wäre im Rahmen der Strafbemessungskriterien des § 19 VStG und bei einem Strafrahmen bis 5000 Euro gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 an sich angemessen. Im vorliegenden Fall konnte das Gefahrenpotential – wie schon oben erwähnt – als niedrig eingestuft werden.

 

Der Berufungswerber zeigte sich zudem einsichtig und es liegen keine Verwaltungsvorstrafen vor.

Weiters hat der Berufungswerber in seiner Berufung Sorgepflichten für ein im September 2011 geborenes Kind angegeben, was im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat nicht unberücksichtigt bleiben kann.

 

Aufgrund dieser Tatsachen erscheint die Herabsetzung der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe gerechtfertigt und vertretbar und kann auch die nunmehr festgesetzte Strafe als ausreichend erachtet werden, um den Berufungswerber künftighin von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten.

 

Die übrigen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers, wie sie im Straferkenntnis der Erstbehörde angeführt sind, werden ihm die Bezahlung der nunmehr festgesetzten Geldstrafe zumutbar ermöglichen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum