Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166206/15/Sch/Eg

Linz, 20.02.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn C. J. L., geb. x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 3. Juli 2011, Zl. VerkR96-2103-2011-Hol, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 18. Jänner 2012 zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.               Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 160 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 3. Juli 2011, Zl. VerkR96-2103-2011-Hol, wurde über Herrn C. J. L., geb. x, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 800 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen, gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 verhängt, weil er am 12.4.2011 um 15:03 Uhr den Pkw der Marke Ford Probe mit dem amtlichen Kennzeichen x (D) im Gebiet der Gemeinde H. im Ortsgebiet H. auf der L 584 x Straße aus Fahrtrichtung BRD kommend in Fahrtrichtung Ortszentrum H. bis auf Höhe des Hauses x in H. gelenkt, obwohl er sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden habe, da eine Untersuchung seines Armvenenbluts eine Armvenenblut-THC-Konzentration von 0,0016 mg/l und eine Armvenenblut-Amphetamin-Konzentration von 0,157 mg/l ergab.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 80 Euro und zur Zahlung eines Betrages von 674,60 Euro, verpflichtet. Dieser setzt sich aus den Gebühren für die klinische Untersuchung und die Blutabnahme durch Dr. x in der Höhe von 124,60 Euro und den Kosten für die Blutuntersuchung durch die Gerichtsmedizin Salzburg in der Höhe von 550 Euro zusammen.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Berufungswerber lenkte am 12. April 2011 in Passau einen Pkw, als er von dortigen Polizeiorganen zu einer Verkehrskontrolle angehalten werden sollte. Er missachtete sämtliche Anhaltezeichen und flüchtete vor dem nachfahrenden Polizeifahrzeug. Es folgten mehrmals gefährliche Fahrmanöver. Es kam dann zu einer Verfolgungsfahrt, schon durch mehrere Polizeifahrzeuge, die von Passau über Obernzell und Untergriesbach schließlich über die Grenze nach Österreich führte. In H. konnte der Berufungswerber von alarmierten österreichischen Polizeibeamten angehalten werden. Aufgrund der Vorkommnisse wurde der Berufungswerber einem Alkovortest unterzogen, der negativ verlief. Allerdings ergab ein Drogenschnelltest ein positives Ergebnis auf APM und THC.

 

In der Folge wurde der Berufungswerber von der diensthabenden Ärztin des Landeskrankenhauses Rohrbach klinisch mit dem Ergebnis untersucht, dass er aufgrund einer Beeinträchtigung durch Übermüdung und Medikamente nicht fahrfähig sei. Zudem erfolgte eine Blutabnahme. Die Blutprobe wurde einer chemisch-toxikologischen Untersuchung durch das Institut für gerichtliche Medizin Salzburg-Linz zugeführt. Im entsprechenden Gutachten über die Auswertung der Blutprobe durch das erwähnte Institut wird festgestellt, dass Substanzen aus der Amphetamin- und Cannabinoid-Gruppe festgestellt worden seien. Zusammenfassend wurde gutachtlich festgestellt, dass der Berufungswerber neben der Droge Cannabis auch die Droge Amphetamin (vermutlich in Form von Speed) bzw. einen Medikamentenwirkstoff, der im Organismus zu Amphetamin verstoffwechselt wird, zu sich genommen und danach noch aktiv am Straßenverkehr teilgenommen hatte. Zum Zeitpunkt der Blutprobenerhebung befand sich der Berufungswerber unter der aktuell berauschenden Wirkung der Droge Cannabis in Kombination mit der Droge Amphetamin. Er war somit nicht mehr in der Lage sein Fahrzeug mit der notwendigen Sicherheit und Aufmerksamkeit im Straßenverkehr zu bewegen, seine Fahrtüchtigkeit zum Vorfallszeitpunkt war also nicht mehr gegeben.

 

4. Anlässlich der oben angeführten Berufungsverhandlung wurde mit dem Rechtsmittelwerber die Angelegenheit ausführlich erörtert. Es wurde von ihm behauptet, dass er keinerlei Drogen zu sich nehme, wohl aber Medikamente in Form von Psychopharmaka. Er fühle sich von bayerischen Polizisten aufgrund seiner tschechischen Fahrerlaubnis schon seit sieben Jahren unberechtigter Weise verfolgt. Diese Tatsache habe sich auf seine Psyche geschlagen. Er müsse von – ihm namentlich nicht geläufigen - Medikamenten täglich zwei Stück einnehmen, eine Tablette diene dazu, dass er wieder fit werde, die andere wiederum dazu, um im Kopf abschalten zu können. Am Vorfallstag sei er bei einem Bekannten gewesen. Dieser habe etwas geraucht. Es handelte sich hiebei um "Gras". Er habe sich etwa eine Stunde bei dem Bekannten aufgehalten, dann sei er mit dem Fahrzeug weggefahren. Die lange "Verfolgungsjagd" auf bayerischem Gebiet, die schließlich in Oberösterreich beendet wurde, führte er nicht auf sein Verhalten zurück, sondern darauf, dass er sich durch die nachfahrenden Polizisten gefährdet gefühlt habe, weshalb er weiterfuhr, um nach Oberösterreich zu gelangen.

 

Über Vorhalt, warum er denn, wenn er sich von der bayerischen Polizei verfolgt fühle, nunmehr dennoch seinen Wohnsitz nach Bayern verlegt habe, gab der Berufungswerber an, er habe dort ein Haus erworben im Mietkaufwege und sei nun an dieses Haus "gebunden".

 

Ausgeführt wurde vom Berufungswerber auch, dass er aufgrund der "ganzen Verfolgung durch Organe der BRD" er an die "Behörde für Menschenrechte" gekommen sei und dort Mitglied sei. Dort habe er eine Fahrerlaubnis erhalten, die der Berufungsbehörde bei der Verhandlung auch vorgewiesen wurde. Das im Scheckkartenformat gehaltene Dokument, ausgestellt von der "Behörde für Menschenrechte", ist dort als "Gemeinschaftsausweis" bezeichnet. Auf der Rückseite befinden sich mehrere Symbole, etwa ein Motorradfahrer, ein Pkw, ein Lkw, Handschellen, eine Faustfeuerwaffe, ein Panzer und ein Flugzeug. Der Motorradfahrer und der Pkw sind mit einem Häkchen gekennzeichnet.

 

Daneben besitzt der Berufungswerber nach eigenen Angaben auch noch einen tschechischen Führerschein. Diese beiden Dokumente berechtigen ihn nach eigener Auslegung zum Lenken der entsprechenden Kraftfahrzeuge.

 

5. Im Hinblick auf seine laut Gutachtenslage gegeben gewesene Beeinträchtigung durch Suchtmittel bei der oben geschilderten Fahrt gab der Berufungswerber an, sich nicht erklären zu können, wie es dazu kommen konnte.

 

Mit einem solchen Einwand kann man allerdings ein Beweisergebnis in Form eines schlüssigen gerichtsmedizinischen Gutachtens nicht widerlegen. Im Gegenteil: Die obigen Schilderungen des Berufungswerbers zu seinem Konsum von "Medikamenten" und der Besuch beim "Gras rauchenden" Bekannten stellen doch eine Erklärung dafür dar, wie es zu dem Ergebnis der Blutuntersuchung kommen konnte. Ganz abgesehen davon, ist eine Behörde bei ihrer Beweisführung nicht darauf angewiesen, dass jemand einen Suchtmittelkonsum auch tatsächlich eingesteht.

 

Im vorliegenden Fall hegt jedenfalls die Berufungsbehörde nicht die geringsten Zweifel daran, dass der Berufungswerber die Fahrt in dem gutachtlich festgestellten fahruntauglichen Zustand unternommen hatte.

 

Gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen zu bestrafen, wer in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt.

 

Aufgrund der festgestellten Beeinträchtigung hat somit der Berufungswerber die Übertretung dieser Bestimmung zu verantworten. Die Behörde hat gegenständlich die gesetzliche Mindeststrafe von 800 Euro verhängt, weshalb eine Herabsetzung von Vornherein nicht in Betracht kam. Ein Anwendungsfall des § 20 VStG lag gegenständlich keinesfalls vor. Hätte die Erstbehörde bei der Bemessung der Geldstrafe nicht besonders auf die eingeschränkten finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers Rücksicht genommen, wäre auch eine höhere Geldstrafe angemessen gewesen. In diesem Sinne ist auch die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von neun Tagen zu verstehen.

 

 

Zu II.:

Zu den von der Erstbehörde zusätzlich zu den Verfahrenskosten vorgeschriebenen Barauslagen in der Höhe von 674,60 Euro ist zu bemerken, dass sich diese aus den schon erwähnten Kosten für die klinische Untersuchung, die Blutabnahme und die Blutuntersuchung zusammensetzen und entsprechende Kostennoten seitens des Landeskrankenhauses Rohrbach und der Gerichtsmedizin Salzburg-Linz im Akt einliegen. Die Kosten sind nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 festgelegt worden.

 

Gemäß § 5a Abs. 2 StVO 1960 sind sie vom Untersuchten zu tragen.

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich im übrigen auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

 

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